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sollte, die sich auf das Gebäude selbst oder dessen Zweck
bezögen, und daß mithin alle zur Person des Besitzers
in Beziehung stehende Dinge ausgeschlossen seyn sollten,
da der perpetuus usus nur auf die Sache selbst,
nicht auf die Person des Besitzers bezogen werden
kann: so fragt es sich doch, ob blos von solchen Dingen =
in diesem Gesetze die Rede ist, die dem Hause
selbst und dem Gebrauche desselben von immerwährendem
Nutzen sind, oder auch von solchen, die im Hause sind,
um immerwährend in demselben gebraucht zu werden. ¬
Denn die Worte selbst lassen beide Erklärungen
zu. Allein berücksichtigt man die sonstigen Umstände,
aus denen die Erklärung dieses Gesetzes zu entnehmen
ist, so überzeugt man sich leicht, daß dasselbe nur auf
die erstere Gattung von Sachen gehen sollte. Denn es
kann diese Regel schon deshalb nicht auf diejenigen Sachen ¬
bezogen werden, welche im Hause sind, um in demselben =
gebraucht zu werden, weil nach dem, was wir
im vorhergehenden Paragraphen gezeigt haben, dergleichen =
Sachen vielmehr unter die instrumenta domus ¬
ober negotii und zum supellex zu rechnen
find, und mithin unsere Regel mit diesen Bestimmungen =
im offenbaren Widerspruche stehen würde, wenn
man sie auf dergleichen Sachen beziehen wollte; ein Widerspruch, ¬
der doch um so weniger denkbar ist, als gerade ¬
Ulpian, der diese Regel anführt, zum größern
Theile wenigstens, Auctor jener Bestimmungen ist. Es
bestätigt sich die Richtigkeit der beschränkten Erklärung
aber auch dadurch, daß die Gegenstände, welche, auf
den Grund der Labeoschen Regel, in den Pandecten für
Pertinenzen erklärt sind, sämmtlich in die Kategorie der