Metadata : Funke, Gottlob Leberecht: ¬Die Lehre von den Pertinenzen, aus der Natur der Sache und dem römischen Rechte

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sollte,  die  sich  auf  das  Gebäude  selbst  oder  dessen  Zweck
bezögen,  und  daß  mithin  alle  zur  Person  des  Besitzers
in  Beziehung  stehende  Dinge  ausgeschlossen  seyn  sollten,
da  der  perpetuus  usus  nur  auf  die  Sache  selbst,
nicht  auf  die  Person  des  Besitzers  bezogen  werden
kann:  so  fragt  es  sich  doch,  ob  blos  von  solchen  Dingen =
  in  diesem  Gesetze  die  Rede  ist,  die  dem  Hause
selbst  und  dem  Gebrauche  desselben  von  immerwährendem
Nutzen  sind,  oder  auch  von  solchen,  die  im  Hause  sind,
um  immerwährend  in  demselben  gebraucht  zu  werden. ¬
  Denn  die  Worte  selbst  lassen  beide  Erklärungen
zu.  Allein  berücksichtigt  man  die  sonstigen  Umstände,
aus  denen  die  Erklärung  dieses  Gesetzes  zu  entnehmen
ist,  so  überzeugt  man  sich  leicht,  daß  dasselbe  nur  auf
die  erstere  Gattung  von  Sachen  gehen  sollte.  Denn  es
kann  diese  Regel  schon  deshalb  nicht  auf  diejenigen  Sachen ¬
  bezogen  werden,  welche  im  Hause  sind,  um  in  demselben =
  gebraucht  zu  werden,  weil  nach  dem,  was  wir
im  vorhergehenden  Paragraphen  gezeigt  haben,  dergleichen =
  Sachen  vielmehr  unter  die  instrumenta  domus ¬
  ober  negotii  und  zum  supellex  zu  rechnen
find,  und  mithin  unsere  Regel  mit  diesen  Bestimmungen =
  im  offenbaren  Widerspruche  stehen  würde,  wenn
man  sie  auf  dergleichen  Sachen  beziehen  wollte;  ein  Widerspruch, ¬
  der  doch  um  so  weniger  denkbar  ist,  als  gerade ¬
  Ulpian,  der  diese  Regel  anführt,  zum  größern
Theile  wenigstens,  Auctor  jener  Bestimmungen  ist.  Es
bestätigt  sich  die  Richtigkeit  der  beschränkten  Erklärung
aber  auch  dadurch,  daß  die  Gegenstände,  welche,  auf
den  Grund  der  Labeoschen  Regel,  in  den  Pandecten  für
Pertinenzen  erklärt  sind,  sämmtlich  in  die  Kategorie  der
            
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