Object : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Das oesterreichische Wasserrecht

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§.  40.  Entwässerungsanlagen.
bemerken,  lassen  sich  Schutz-  und  Regulirungsbauten  in  der  Ausführung
nicht  trennen  und  müssen  daher  im  Gesetze  gemeinschaftlich  behandelt  werden.
Bei  schiffbaren  Flüssen  und  Strömen  tritt  die  Wasserabwehr  in  die  nächste
Verbindung  mit  der  Benützung  der  Gewässer  zur  Schiff=  und  Floßfahrt,  weil
die  größeren  Wasserbauten,  Flußcorrectionen  u.  dgl.  zumeist  beide  Zwecke  vereinigen, ¬
  den  der  Sicherung  der  Ufer  und  jenen  der  Förderung  der  Schifffahrt.
Hievon  handelt  vorzüglich  §.  51.
§.  40.
Entwässerungsanlagen.
Auf  Entwässerungsanlagen  findet  analoge  Anwendung,  was  in  den
§§.  27
28,  31—33  und  37  (§.  17  des  Reichsgesetzes)  für  Bewässerungsanlagen ¬
  vorgeschrieben  ist.
Böhm.  §.  41;  Buk.  §.  37;  Krain  §.  22;  Nied.  Oest.  §.  38;  Steierm.
§.  36;  alle  andern  §.  40.
Gal.  §.  40  lautet:  Auf  Entwässerungsanlagen  und  Drainagen  findet  analoge
Anwendung  alles  dasjenige,  was  in  den  §§.  27,  28,  31—33  und  37  vorgeschrieben ¬
  ist.
Mähr.  schaltet  nach  Entwässerungsanlagen  ein:  „insbesondere  auf  Drainagen".
Sowie  das  Wort  Bewässerung  wird  auch  der  Ausdruck  Entwässerung
in  einem  weiteren  und  in  einem  engeren  Sinne  gebraucht.  Im  weiteren
Sinne  versteht  man  unter  Bewässerung  jede  künstliche  Zuführung,  unter
Entwässerung  jede  solche  Abführung  von  Wasser  von  einem  Orte  zum
anderen.  Man  spricht  daher  auch  von  der  Bewässerung  und  Entwässerung
von  Brunnen,  Teichen  und  Canälen,  von  Ortschaften,  Gebäuden  und  Grundstücken ¬
  ohne  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Leitung.  Im  engeren  Sinne
werden  die  beiden  Ausdrücke  auf  die  landwirthschaftliche  Melioration  von
Grundstücken  bezogen.  Wo  aus  dem  Zusammenhange  der  Worte  nicht  ausdrücklich ¬
  das  Gegentheil  hervorgeht,  muß  angenommen  werden,  daß  die  Bestimmungen ¬
  des  Wasserrechtes,  welche  von  der  Bewässerung  oder  Entwässerung
handeln,  auf  alle  Formen  derselben  sich  beziehen,  und  daß  namentlich  dort,
wo  von  der  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Grundstücke  die  Rede  ist,
darunter  nicht  bloß  der  Meliorationszweck  begriffen  sei.  In  diesem  Sinne
versteht  man  demnach  unter  Entwässerung  der  Grundstücke  die  Ableitung
des  Wassers,  welches  sich  auf  einem  gewissen  Grundstücke  oder  auf  mehreren
solchen  Grundstücken  bleibend  befindet,  es  mag  nun  dasselbe  offen  in  Sümpsen,
Teichen,  Lachen,  Gruben  oder  unterirdisch  als  Grundwasser  in  Grund  und
Boden  sich  befinden,  ohne  in  Quellen  auszubrechen.
Zum  Zwecke  der  Entwässerung  werden  theils  die  Abflußverhältnisse
der  natürlich  fließenden  Gewässer  (Flüsse,  Bäche)  erweitert  und  verbessert
und  künstliche  Anlagen  (Wehre  u.  dgl.),  welche  den  Wasserabfluß  hemmen
beschränkt  oder  entfernt,  theils  wird  für  die  stehenden  Gewässer  Abfluß  verschafft ¬
  durch  Ableitung  von  Teichen  und  Seen,  Austrocknung  von  Sümpfen
und  Abführung  des  sich  sammelnden  wilden  Wassers  mittelst  Erweiterung
bestehender  Abzugsgräben  oder  durch  Anlage  neuer  Wasserabzüge.  Dieselben
können  sowohl  in  offenen  oder  verdeckten  Grabenleitungen  an  der  Oberfläche
des  Bodens  als  auch  in  unterirdischen  Leitungen,  sei  es  in  gewöhnlichen
Rinnen  oder  in  Drainröhren  bestehen.
            
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