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§. 40. Entwässerungsanlagen.
bemerken, lassen sich Schutz- und Regulirungsbauten in der Ausführung
nicht trennen und müssen daher im Gesetze gemeinschaftlich behandelt werden.
Bei schiffbaren Flüssen und Strömen tritt die Wasserabwehr in die nächste
Verbindung mit der Benützung der Gewässer zur Schiff= und Floßfahrt, weil
die größeren Wasserbauten, Flußcorrectionen u. dgl. zumeist beide Zwecke vereinigen, ¬
den der Sicherung der Ufer und jenen der Förderung der Schifffahrt.
Hievon handelt vorzüglich §. 51.
§. 40.
Entwässerungsanlagen.
Auf Entwässerungsanlagen findet analoge Anwendung, was in den
§§. 27
28, 31—33 und 37 (§. 17 des Reichsgesetzes) für Bewässerungsanlagen ¬
vorgeschrieben ist.
Böhm. §. 41; Buk. §. 37; Krain §. 22; Nied. Oest. §. 38; Steierm.
§. 36; alle andern §. 40.
Gal. §. 40 lautet: Auf Entwässerungsanlagen und Drainagen findet analoge
Anwendung alles dasjenige, was in den §§. 27, 28, 31—33 und 37 vorgeschrieben ¬
ist.
Mähr. schaltet nach Entwässerungsanlagen ein: „insbesondere auf Drainagen".
Sowie das Wort Bewässerung wird auch der Ausdruck Entwässerung
in einem weiteren und in einem engeren Sinne gebraucht. Im weiteren
Sinne versteht man unter Bewässerung jede künstliche Zuführung, unter
Entwässerung jede solche Abführung von Wasser von einem Orte zum
anderen. Man spricht daher auch von der Bewässerung und Entwässerung
von Brunnen, Teichen und Canälen, von Ortschaften, Gebäuden und Grundstücken ¬
ohne Rücksicht auf den Zweck der Leitung. Im engeren Sinne
werden die beiden Ausdrücke auf die landwirthschaftliche Melioration von
Grundstücken bezogen. Wo aus dem Zusammenhange der Worte nicht ausdrücklich ¬
das Gegentheil hervorgeht, muß angenommen werden, daß die Bestimmungen ¬
des Wasserrechtes, welche von der Bewässerung oder Entwässerung
handeln, auf alle Formen derselben sich beziehen, und daß namentlich dort,
wo von der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke die Rede ist,
darunter nicht bloß der Meliorationszweck begriffen sei. In diesem Sinne
versteht man demnach unter Entwässerung der Grundstücke die Ableitung
des Wassers, welches sich auf einem gewissen Grundstücke oder auf mehreren
solchen Grundstücken bleibend befindet, es mag nun dasselbe offen in Sümpsen,
Teichen, Lachen, Gruben oder unterirdisch als Grundwasser in Grund und
Boden sich befinden, ohne in Quellen auszubrechen.
Zum Zwecke der Entwässerung werden theils die Abflußverhältnisse
der natürlich fließenden Gewässer (Flüsse, Bäche) erweitert und verbessert
und künstliche Anlagen (Wehre u. dgl.), welche den Wasserabfluß hemmen
beschränkt oder entfernt, theils wird für die stehenden Gewässer Abfluß verschafft ¬
durch Ableitung von Teichen und Seen, Austrocknung von Sümpfen
und Abführung des sich sammelnden wilden Wassers mittelst Erweiterung
bestehender Abzugsgräben oder durch Anlage neuer Wasserabzüge. Dieselben
können sowohl in offenen oder verdeckten Grabenleitungen an der Oberfläche
des Bodens als auch in unterirdischen Leitungen, sei es in gewöhnlichen
Rinnen oder in Drainröhren bestehen.