Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 18 (1858))

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Os e n - rüg ge n:
burger Stadtr. S. 67: „Stilt ein man im selber und zihet es
andere lute, enbristet im der der sol stan in allen den schulden uls
der den er da geziegen hat. unde ist des gutes sähzik oder drüber
so sol man in henchen. Ist sin minner so sol man in an den
schreiat slahen und durch die zene brennen". Der Schwsp. 192
(Ruprsebt von k'reis. I, 150; Kulm V, 35; Stadtrecht von Freising
S. 170) liefert ein Bild dieses Falles, den die Rubrik mit den
Worten „der im selber stilt" ") einführt: „Unde ist daz ein man
bi liuten sizet, unde er hat in sinem biutele phenninge, unde er
snidet sin selbes biutel abe unde birget den, unde zihet des die bi
im sint gesezen; oder er nimet die phenninge uz dem biutel, unde
gihet si haben; genomen re. re." Am Schluffe des Artikels ist als-
Grund der Talionsstrafe angegeben: „daz ist von der grozen valsch-
heit, daz er ander liute gehoenet hat, unde den ir lip wolde nemen".
Ein Fall der erkannten, aber wegen der Intervention e-ines Bischofs
nicht ausgeführten Talion auf diesem Grunde, findet sich im Anhang
IV, Kr. 1 des Bamberger Stadtrechts, bei Zöpfl S. 139.
§. 5. Eine Talion wie bei der falschen Anklage soll eintreten,
wenn jemand den bei einer Sühne für sich selbst gelobten Frieden
dadurch bricht, daß er den durch die Sühne beseitigten Anspruch
dennoch erhebt. In diesem Falle verwirkt er diejenige Leibesstrafe,
welche er gegen seinen Gegner beantragt hatte, „des he over jenen
gerede", Richtsteig o. 41 §. 9 (dazu Homeyer S. 447). Hier
ist die Rechtsfolge für die besondere Form des Friedensbruchs in
das Verhältniß der Talion gebracht, während Ssp. III, 9 §. 2
gesagt ist, daß, wenn ein Mann den Frieden breche, den er für
sich selber gelobte, es ihm an den Hals gehe, im Gegensatz zu dem
Falle, wo jemand den Frieden für einen Andern gelobt hat und

42) Die Vermuthung, zu welcher diese Rubrik führen könnte, als sei nach
altdeutschem Rechte ein Diebstahl an der eigenen Sache möglich ge-
wesen, verschwindet gänzlich, wenn man* den im Texte des Artikels
beschriebenen Sachverhalt ansieht. Das Entwenden einer res interüata
(kvrts Lion. III, 118 §. 13. 443. §. 16) konnte allerdings Diebstahl
seyn, weil der Entwender eine solche Sache nicht als die eigene an-
sehen durfte. Die in einer flandrischen Keure von 1226 §. 19. 20.
(Warnkön i g II, 2. Urk. S. 246) mit einer hohen Buße bedrohten
Fälle enthalten einen Eingriff in fremde Rechte, sind aber nicht als
Diebstahlsfälle bezeichnet.

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