Inhaltsverzeichnis : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Verleihung ¬
  der
bürgerli.
chen  Faßzieherge =
 =

Bestimmung ¬
  des
Arbeitslohus. =

Schutz
vor  fremden =
  Arbeitern. ¬


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dahin  gewiesen,  daß  es  ihnen  freystehe,  sich  um  die
Aufnahme  in  die  Zahl  der  geschwornen  Trager  zu  bewerben. ¬

Hofkanzelleyd.  1.  Ang.  1818.  Reggsint.  14.  Aug.  1818.
Allerh.  Entsch.  19.  Aug.  18:9.  Hofkanzleyv.  23.  Aug.  1819.
Reggsint.  6.  Sept.  1819.
§.  1304.
Faßzieher  werden  von  Seite  des
Die  buͤrgerlichen
aus  den  verdientesten
Wiener  Magistrates
Knechten  gewählet,  und  mit  dem  Bürger-  und  Meirechte ¬
  betheilet.
§.  1305.
Der  Arbeitslohn  der  Faßzieher,  wurde  immer
nach  den  Zeitumständen  von  Seite  des  WienerMagistrates, ¬
  über  Einvernehmung  der  Innungen  der
Wein=  und  Gastwirthe  und  des  Handelsstandes,  welche =
  beyde  ihre  Arbeit  am  vorzüglichsten  benöthigen,
jährlich  bestimmet.
§.  1306.
Da  endlich  die  bürgerlichen  Faßzieher  bey  aus
ihrer  Schuld  eintretenden  Unglücksfällen  Ersatz  leisten
müssen,  so  werden  sie  von  Seite  der  Behoͤrden  auch  geschützet, ¬
  wenn  jemand  diese  Arbeit  um  Bezahlung
von  anderen  Leuten  verrichten  lassen  wollte.
            
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