Contents : Erläuterung des Bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern (Theil 1)

Folgen  der
Ehescheidung
vom  Bande.

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nes  Ansehens  und  Zutrauens,  welches  er  in  der  Gemeinde
genießen  soll,  durch  vernünftige  Vorstellungen  uneinige
Gatten  vereinigen  und  von  einer  grundlosen  Scheidung
abhalten  werde.
Ehegatten  ist  nicht  erlaubt,  sich  eigenmächtig  abzusondern. ¬
  Die  Absonderung  darf  nemlich  weder  von  einem,
noch  einverständlich  von  beiden  Gatten,  eigenmächtig,
ohne  Dazwischenkunft  der  öffentlichen  gerichtlichen  Authorität ¬
  vorgenommen  werden.  Einen  Gatten,  der  sich  eigenmächtig ¬
  sondert,  kann  der  andere  Gatte  zur  Beobachtung
der  Pflicht  richterlich  anhalten.  Eigenmächtige  Scheidungen ¬
  beider  Ehegatten  nicht  zu  gestatten,  ist  ein  Gegenstand ¬
  der  Polizei.
§.  52.
Beruht  die  Ehescheidung  auf  einer  Ungültigkeit
der  Ehe,  so  ist  die  Verbindung  ohne  alle  rechtliche
Wirkung,  wenn  sich  erzeigt,  daß  beiden  Theilen  das
Ehehinderniß  vorher  bekannt  war,  und  daß  sie  es
vorsätzlich  verschwiegen  haben.
st  hingegen  ein  Theil  schuldlos
so  bleibt  es
ihm  anheim  gestellt,  von  dem  andern  Theil  Entschädigung ¬
  zu  fordern.
Sind  beide  Theile,  oder  auch  nur  ein  Theil,
schuldlos,  und  von  ihnen  Kinder  erzeugt  worden
so  sollen  dieselben  als  eheliche  Kinder  betrachtet,  und
ihnen  alle  Rechte  der  ehelichen  Kinder  zugestanden
werden.
—
Lird  eine  gleich  anfänglich  gesetzwidrig  geschlossene
Ehe  nach  Entdeckung  des  Hindernisses  als  ungültig  erklärt, ¬
  so  bestand  nie  eine  wahre  eheliche  Verbindungund ¬
  kann  also  nicht  aufgelöst  werden,  nur  die  bishin  gepflogene ¬
  äussere  Gemeinschaft  wird  aufgehoben.
            
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