Folgen der
Ehescheidung
vom Bande.
94
nes Ansehens und Zutrauens, welches er in der Gemeinde
genießen soll, durch vernünftige Vorstellungen uneinige
Gatten vereinigen und von einer grundlosen Scheidung
abhalten werde.
Ehegatten ist nicht erlaubt, sich eigenmächtig abzusondern. ¬
Die Absonderung darf nemlich weder von einem,
noch einverständlich von beiden Gatten, eigenmächtig,
ohne Dazwischenkunft der öffentlichen gerichtlichen Authorität ¬
vorgenommen werden. Einen Gatten, der sich eigenmächtig ¬
sondert, kann der andere Gatte zur Beobachtung
der Pflicht richterlich anhalten. Eigenmächtige Scheidungen ¬
beider Ehegatten nicht zu gestatten, ist ein Gegenstand ¬
der Polizei.
§. 52.
Beruht die Ehescheidung auf einer Ungültigkeit
der Ehe, so ist die Verbindung ohne alle rechtliche
Wirkung, wenn sich erzeigt, daß beiden Theilen das
Ehehinderniß vorher bekannt war, und daß sie es
vorsätzlich verschwiegen haben.
st hingegen ein Theil schuldlos
so bleibt es
ihm anheim gestellt, von dem andern Theil Entschädigung ¬
zu fordern.
Sind beide Theile, oder auch nur ein Theil,
schuldlos, und von ihnen Kinder erzeugt worden
so sollen dieselben als eheliche Kinder betrachtet, und
ihnen alle Rechte der ehelichen Kinder zugestanden
werden.
—
Lird eine gleich anfänglich gesetzwidrig geschlossene
Ehe nach Entdeckung des Hindernisses als ungültig erklärt, ¬
so bestand nie eine wahre eheliche Verbindungund ¬
kann also nicht aufgelöst werden, nur die bishin gepflogene ¬
äussere Gemeinschaft wird aufgehoben.