§. 537.
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hereditatis statt.45) Das vom Erbschaftsgläubiger gegen den Erbschaftsbeklagten ¬
erwirkte Urtheil wirkt auch gegen den Erbschaftskläger, und zwar
von der Zeit der dem letzteren zugesprochenen Erbschaft an ausschliesslich
gegen diesen, so dass der, selbst unbedingt erbserklärte, Erbschaftsbeklagte
vollkommen frei wird, da ihm ja nur als Erben die Bezahlung der
Schuld oblag.*6)
Das Nämliche gilt auch von den Ansprüchen der Legatare, und dies
selbst dann, wenn der Intestaterbe gegen den testamentarischen mit der
Erbschaftsklage auftritt, und es sich also vielleicht um die Umstoßung jenes
Testaments handelt, in welchem die fraglichen Legate angeordnet sind,
es sei denn die Umstoßungsklage auch gegen die Legatare selbst gerichtet.
Denn das Urtheil wirkt nur unter den Streittheilen; wird durch dasselbe
nur die Erbseinsetzung umgestoßen, so bleiben doch den nicht geklagten
Legataren ihre Rechte (§. 12 b. G. B.),
Dingliche Klagen gegen die Verlassenschaft können schon ihrer Natur
nach nur gegen denjenigen, der die Sache besitzt, hier also nur gegen den
Erbschaftsbeklagten gerichtet werden.“) Die Entscheidung im Erbschaftsstreit ¬
hat weder auf den Gang der anhängig gemachten dinglichen Klage,
noch auf deren Execution einen Einfluss (§. 443)
Der obenerwähnte Gesichtspunkt ist auch für Erbschaftsforderungen
maßgebend. Der Erbschaftsbeklagte ist, so lange er nicht zur Restitution
der Erbschaft verurtheilt ist, zur Geltendmachung dieser Forderungen ausschließlich ¬
legitimiert, ja bei Gefahr eines Verzuges sogar verpflichtet, da
er vom Tage der zugestellten Erbschaftsklage für jedes Versehen haftet
(§.338). Doch wird er auch hier vorsichtig handeln, wenn er vom Erbschaftskläger ¬
die Vertretung fordert. Die Zahlung einer solchen Erbschaftsforderung ¬
kann jedoch, so lange die Erbschaft streitig ist, nur nach
Maßgabe des §. 1425 b. G. B. mit Sicherheit erfolgen (§. 1424).
Verbindlichkeiten, die der Erbschaftsbesitzer in Bezug auf Erbschaftssachen ¬
mit Dritten contrahiert hat, können gegen ihn, selbst nach der dem
Erbschaftskläger zugesprochenen Erbschaft, so lange als sich ersterer in
deren Besitz befindet, geltend gemacht werden (§§. 430, 440). Die auf
Grund solcher Verbindlichkeiten redlicherweise erworbenen dinglichen Rechte
bleiben selbst nach dem Übergange des Erbschaftsbesitzes an den Erbschaftskläger ¬
aufrecht (§. 824 i. f.).
E. Verjährung der Erbschaftsklage. Die Erbschaftsklage ist,
wie in der Regel jede andere, der Verjährung unterworfen, ihre Verjährungszeit ¬
ist aber nach Verschiedenheit des Berufungsgrundes eine verschiedene. ¬
Die Erbschaftsklage gegen einen testamentarischen oder einen
Vertragserben 43) verjährt nämlich in drei Jahren (§. 1487)4), und zwar
45) Den Überrest fordert der Pseudo13) ¬
„Erklärung des letzten Willens" im
erbe vom Gläubiger mit der condictio
§. 1487 umfasst auch den Erbvertrag,
sine causa (§. 1435) zurück.
wie ja dieser auch im §. 1254 i. f. unter
46) Schiestl, Z. f. österr. Rchtsgl. 1846
den Begriff einer „letzten Anordnung
i1 S. 224 fg., Stubenrauch II S. 824.
subsumiert ist. Unger, §. 26 Anm. 18
*) Arndts, S. 236, 237.
gegen Winiwarter u. Stubenrauch.