Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  537.
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hereditatis  statt.45)  Das  vom  Erbschaftsgläubiger  gegen  den  Erbschaftsbeklagten ¬
  erwirkte  Urtheil  wirkt  auch  gegen  den  Erbschaftskläger,  und  zwar
von  der  Zeit  der  dem  letzteren  zugesprochenen  Erbschaft  an  ausschliesslich
gegen  diesen,  so  dass  der,  selbst  unbedingt  erbserklärte,  Erbschaftsbeklagte
vollkommen  frei  wird,  da  ihm  ja  nur  als  Erben  die  Bezahlung  der
Schuld  oblag.*6)
Das  Nämliche  gilt  auch  von  den  Ansprüchen  der  Legatare,  und  dies
selbst  dann,  wenn  der  Intestaterbe  gegen  den  testamentarischen  mit  der
Erbschaftsklage  auftritt,  und  es  sich  also  vielleicht  um  die  Umstoßung  jenes
Testaments  handelt,  in  welchem  die  fraglichen  Legate  angeordnet  sind,
es  sei  denn  die  Umstoßungsklage  auch  gegen  die  Legatare  selbst  gerichtet.
Denn  das  Urtheil  wirkt  nur  unter  den  Streittheilen;  wird  durch  dasselbe
nur  die  Erbseinsetzung  umgestoßen,  so  bleiben  doch  den  nicht  geklagten
Legataren  ihre  Rechte  (§.  12  b.  G.  B.),
Dingliche  Klagen  gegen  die  Verlassenschaft  können  schon  ihrer  Natur
nach  nur  gegen  denjenigen,  der  die  Sache  besitzt,  hier  also  nur  gegen  den
Erbschaftsbeklagten  gerichtet  werden.“)  Die  Entscheidung  im  Erbschaftsstreit ¬
  hat  weder  auf  den  Gang  der  anhängig  gemachten  dinglichen  Klage,
noch  auf  deren  Execution  einen  Einfluss  (§.  443)
Der  obenerwähnte  Gesichtspunkt  ist  auch  für  Erbschaftsforderungen
maßgebend.  Der  Erbschaftsbeklagte  ist,  so  lange  er  nicht  zur  Restitution
der  Erbschaft  verurtheilt  ist,  zur  Geltendmachung  dieser  Forderungen  ausschließlich ¬
  legitimiert,  ja  bei  Gefahr  eines  Verzuges  sogar  verpflichtet,  da
er  vom  Tage  der  zugestellten  Erbschaftsklage  für  jedes  Versehen  haftet
(§.338).  Doch  wird  er  auch  hier  vorsichtig  handeln,  wenn  er  vom  Erbschaftskläger ¬
  die  Vertretung  fordert.  Die  Zahlung  einer  solchen  Erbschaftsforderung ¬
  kann  jedoch,  so  lange  die  Erbschaft  streitig  ist,  nur  nach
Maßgabe  des  §.  1425  b.  G.  B.  mit  Sicherheit  erfolgen  (§.  1424).
Verbindlichkeiten,  die  der  Erbschaftsbesitzer  in  Bezug  auf  Erbschaftssachen ¬
  mit  Dritten  contrahiert  hat,  können  gegen  ihn,  selbst  nach  der  dem
Erbschaftskläger  zugesprochenen  Erbschaft,  so  lange  als  sich  ersterer  in
deren  Besitz  befindet,  geltend  gemacht  werden  (§§.  430,  440).  Die  auf
Grund  solcher  Verbindlichkeiten  redlicherweise  erworbenen  dinglichen  Rechte
bleiben  selbst  nach  dem  Übergange  des  Erbschaftsbesitzes  an  den  Erbschaftskläger ¬
  aufrecht  (§.  824  i.  f.).
E.  Verjährung  der  Erbschaftsklage.  Die  Erbschaftsklage  ist,
wie  in  der  Regel  jede  andere,  der  Verjährung  unterworfen,  ihre  Verjährungszeit ¬
  ist  aber  nach  Verschiedenheit  des  Berufungsgrundes  eine  verschiedene. ¬
  Die  Erbschaftsklage  gegen  einen  testamentarischen  oder  einen
Vertragserben  43)  verjährt  nämlich  in  drei  Jahren  (§.  1487)4),  und  zwar
45)  Den  Überrest  fordert  der  Pseudo13) ¬
  „Erklärung  des  letzten  Willens"  im
erbe  vom  Gläubiger  mit  der  condictio
§.  1487  umfasst  auch  den  Erbvertrag,
sine  causa  (§.  1435)  zurück.
wie  ja  dieser  auch  im  §.  1254  i.  f.  unter
46)  Schiestl,  Z.  f.  österr.  Rchtsgl.  1846
den  Begriff  einer  „letzten  Anordnung
i1  S.  224  fg.,  Stubenrauch  II  S.  824.
subsumiert  ist.  Unger,  §.  26  Anm.  18
*)  Arndts,  S.  236,  237.
gegen  Winiwarter  u.  Stubenrauch.
            
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