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Unger doch trotz aller Ansätze zu einer richtigeren Auffassung die
herrschende Begriffsbestimmung des Rechtsgeschäfts sich angeeignet,
hat ihm bei der Formulirung des Wesens der Bedingung unübersteig
liche Hindernisse bereitet. Mich dünkt, dass man den Einfluss des
Bedingens, des Bedingungsetzens nur dann richtig erfassen kann,
wenn man den Errichtungswillen und den durch die rechtliche Sanctionirung ¬
desselben geschaffenen Bestand des Rechtsgeschäfts d. h. die
Bindung und Gebundenheit der Parteien bezüglich des Eintretens der
beabsichtigten rechtlichen Wirkung unterscheidet. Die bedingte Errichtung ¬
ist eine Willenssetzung'), aber der Bestand des Rechtsge*) ¬
Nicht zu billigen ist ms. Es. die in neuester Zeit von zwei Schriftstellern
verfochtene Ansicht, dass in der bedingten Willenserklärung ein doppelter Wille zu
unterscheiden sei. Hölder in seiner Recension der Schulinschen Schrift über Resolutivbedingungen ¬
und Endtermine (Kritische Vierteljahrsschr. f. Gesetzg. u.
Rw. XVIII S. 175 ff.) behauptet, dass in jeder Willenserklärung ein doppelter Wille
gefunden werden müsse. Die Willenserklärung sei Gegenstand und Ausfluss des
Erklärungswillens. Es sei nämlich jede Willenserklärung ein Urtheil über die Existenz ¬
eines Willens, welches dem anderen gegenüber mit dem Willen abgegeben
werde, damit dieser es sich als von dem Urtheilenden zu verantwortendes aneigne.
Dagegen ist gleich zu bemerken, dass hiernach doch nicht das von Hölder angenommene ¬
Urtheil für den Urtheilenden bindend ist und rechtserzeugend wirkt. Wie
sollte auch der rein intellectuellen Thätigkeit des Urtheilens, dem Aeussern einer
Denkthätigkeit bindende Kraft, wie dem Willen, beigelegt sein? In Wahrheit wäre
es der Wille, mit welchem das Urtheil abgegeben würde, welcher für den Urtheilenden ¬
bindende Kraft hätte. Der die Willenserklärung Abgebende würde nach
Hölder sagen: Ich will das und das, und jedenfalls will ich das und das als meinen
Willen erklärt haben. Einen bedingten Willen giebt es nun nach H. überhaupt
nicht. In einer bedingten Willenserklärung liegt nur ein anticipirendes Urtheil über
einen zukünftigen Willen.
Ob dieser Wille wirklich eintreten werde, ist allerdings factisch zweifelhaft,
aber das Urtheil ist rechtlich bindend, nach dem Inhalt der Erklärung ist der erklärte ¬
Wille als ein erst mit dem Eintritt der Bedingung eintretender zu behandeln.
Es würde also der eine bedingte Willenserklärung Abgebende sagen: ich will Dir
hierdurch erklärt haben, dass ich das und das wollen werde, wenn jenes Ereigniss
eintritt. Ob er es demnächst wirklich wollen wird, ist gleichgültig, seine Erklärung
bindet. Kraft des rechtlich massgebenden Urtheils ist der Wille als in Zukunft
vorhanden hingestellt, selbet für eine Zeit, in welcher in Wirklichkeit dieser Wille
gar nicht mehr möglich ist. Geht nicht für unbefangene Betrachtung aus der eignen
Deduction Hölder's hervor, dass in der bedingten Willenserklärung nur ein Wille
zu finden ist, nämlich der in der bedingten Errichtung kundgegebene? Und was
erreicht Hölder durch seine gekänstelte Construction? Er will neben dem zukünftigen ¬
Willen als Ursache der bedingten Wirkung noch einen von der Bedingung
unabbängigen Willen finden, kraft dessen die Wirkung von der Bedingung abhängt.
Nun ist doch aber der Bestand seines anticipirenden Urtheils auch von der Be¬