Object : Karlowa, Otto: ¬Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung

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Unger  doch  trotz  aller  Ansätze  zu  einer  richtigeren  Auffassung  die
herrschende  Begriffsbestimmung  des  Rechtsgeschäfts  sich  angeeignet,
hat  ihm  bei  der  Formulirung  des  Wesens  der  Bedingung  unübersteig
liche  Hindernisse  bereitet.  Mich  dünkt,  dass  man  den  Einfluss  des
Bedingens,  des  Bedingungsetzens  nur  dann  richtig  erfassen  kann,
wenn  man  den  Errichtungswillen  und  den  durch  die  rechtliche  Sanctionirung ¬
  desselben  geschaffenen  Bestand  des  Rechtsgeschäfts  d.  h.  die
Bindung  und  Gebundenheit  der  Parteien  bezüglich  des  Eintretens  der
beabsichtigten  rechtlichen  Wirkung  unterscheidet.  Die  bedingte  Errichtung ¬
  ist  eine  Willenssetzung'),  aber  der  Bestand  des  Rechtsge*) ¬
  Nicht  zu  billigen  ist  ms.  Es.  die  in  neuester  Zeit  von  zwei  Schriftstellern
verfochtene  Ansicht,  dass  in  der  bedingten  Willenserklärung  ein  doppelter  Wille  zu
unterscheiden  sei.  Hölder  in  seiner  Recension  der  Schulinschen  Schrift  über  Resolutivbedingungen ¬
  und  Endtermine  (Kritische  Vierteljahrsschr.  f.  Gesetzg.  u.
Rw.  XVIII  S.  175  ff.)  behauptet,  dass  in  jeder  Willenserklärung  ein  doppelter  Wille
gefunden  werden  müsse.  Die  Willenserklärung  sei  Gegenstand  und  Ausfluss  des
Erklärungswillens.  Es  sei  nämlich  jede  Willenserklärung  ein  Urtheil  über  die  Existenz ¬
  eines  Willens,  welches  dem  anderen  gegenüber  mit  dem  Willen  abgegeben
werde,  damit  dieser  es  sich  als  von  dem  Urtheilenden  zu  verantwortendes  aneigne.
Dagegen  ist  gleich  zu  bemerken,  dass  hiernach  doch  nicht  das  von  Hölder  angenommene ¬
  Urtheil  für  den  Urtheilenden  bindend  ist  und  rechtserzeugend  wirkt.  Wie
sollte  auch  der  rein  intellectuellen  Thätigkeit  des  Urtheilens,  dem  Aeussern  einer
Denkthätigkeit  bindende  Kraft,  wie  dem  Willen,  beigelegt  sein?  In  Wahrheit  wäre
es  der  Wille,  mit  welchem  das  Urtheil  abgegeben  würde,  welcher  für  den  Urtheilenden ¬
  bindende  Kraft  hätte.  Der  die  Willenserklärung  Abgebende  würde  nach
Hölder  sagen:  Ich  will  das  und  das,  und  jedenfalls  will  ich  das  und  das  als  meinen
Willen  erklärt  haben.  Einen  bedingten  Willen  giebt  es  nun  nach  H.  überhaupt
nicht.  In  einer  bedingten  Willenserklärung  liegt  nur  ein  anticipirendes  Urtheil  über
einen  zukünftigen  Willen.
Ob  dieser  Wille  wirklich  eintreten  werde,  ist  allerdings  factisch  zweifelhaft,
aber  das  Urtheil  ist  rechtlich  bindend,  nach  dem  Inhalt  der  Erklärung  ist  der  erklärte ¬
  Wille  als  ein  erst  mit  dem  Eintritt  der  Bedingung  eintretender  zu  behandeln.
Es  würde  also  der  eine  bedingte  Willenserklärung  Abgebende  sagen:  ich  will  Dir
hierdurch  erklärt  haben,  dass  ich  das  und  das  wollen  werde,  wenn  jenes  Ereigniss
eintritt.  Ob  er  es  demnächst  wirklich  wollen  wird,  ist  gleichgültig,  seine  Erklärung
bindet.  Kraft  des  rechtlich  massgebenden  Urtheils  ist  der  Wille  als  in  Zukunft
vorhanden  hingestellt,  selbet  für  eine  Zeit,  in  welcher  in  Wirklichkeit  dieser  Wille
gar  nicht  mehr  möglich  ist.  Geht  nicht  für  unbefangene  Betrachtung  aus  der  eignen
Deduction  Hölder's  hervor,  dass  in  der  bedingten  Willenserklärung  nur  ein  Wille
zu  finden  ist,  nämlich  der  in  der  bedingten  Errichtung  kundgegebene?  Und  was
erreicht  Hölder  durch  seine  gekänstelte  Construction?  Er  will  neben  dem  zukünftigen ¬
  Willen  als  Ursache  der  bedingten  Wirkung  noch  einen  von  der  Bedingung
unabbängigen  Willen  finden,  kraft  dessen  die  Wirkung  von  der  Bedingung  abhängt.
Nun  ist  doch  aber  der  Bestand  seines  anticipirenden  Urtheils  auch  von  der  Be¬
            
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