Metadata : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

Quellen  des  heutigen  d.  Privatrechts.
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§.  64.
c)  der  unmittelbaren  Reicheritterschaft  überhaupt;
Die  unmittelbare  Reichsritterschaft  ist  zwar,  so  wenig =
  als  der  hohe  Adel,  einer  Landeshoheit  unterworfen;  erkennt =
  also  auch  keine  Landesordnungen  als  Entscheidungsnormen =
  in  ihren  Rechtshaͤndeln  a).  Sie  hat  aber  dagegen
eigene  Ritterordnungen,  von  welchen  hier  nach  den  drey
Ritterkreisen  etwas  zu  erwähnen  ist  b).
a)  S.  überhaupt  davon  J.  J.  von  Mosers  Tr.  von  den  teutschen
Reichsständen,  der  Reichsritterschaft  und  den  übrigen  unmittelbaren =
  Reichsgliedern;  insonderheit  S.  1302  f.  Joh.
Georg  Kramers  Staatsrecht  der  unmittelbaren  freyen  Reichsritterschaft =
  in  Schwaben,  Franken  und  am  Rhein;  Th.  1.
Lemgo  1786.  Th.  2.  1788.  u.  Th.  3.  1789.  8.  Oder  unter  drey
verschiedenen  Titeln,  welche  den  Jnhalt  des  Werks  näher  angeden: =
  1.  Allgemeines  positives  Staatslandrecht  der  unmittelbaren =
  freyen  Reichsritterschaft;  2.  Allgemeines  positives
Staats=Genossenschaftsrecht  der  unm.  s.  R.  R.;  und  3.  Allgemeines =
  positives  Staatsreichsrecht  der  u.  f.  R.  R.
b)  Diese  Ordnungen  finden  sich  größtentheils  in  Lunigs  Reichsarchiv =
  Part.  special.  Cont.  3.  Joh.  Steph.  Burgemeisters  Reichsritterschaftliches =
  Corpus  iuris,  Ulm  1707.  4.  Und  in  der  zweiten
Ausgabe  unter  dem  Titel:  Codex  diplomaticus  equestris  cum  continuatiine, -
  oder  Reichsritterarchiv.  Ulm  1721.  2  B.  4.
§.  65.
Jnsonderheit  2)  der  schwäbischen  R.  R.
Der  schwäbische  Ritterkreis  hat  seine  wichtigste  Ordnung =
  schon  im  Jahr  1560  erhalten;  welche  auch  im  naͤchst
folgenden  Jahre  vom  K.  Ferdinand  I.  bestätigt  ist  a).  Es
ist  abereine  neue  der  heutigen  Versassung  dieses  Ritterkreises
angemessenere  Ritterordnung  zu  erwarten  b).  In  eben  dem
Jahr  1560  hat  sich  die  schwäbische  Ritterschaft  auch  über
eine  Proceßordnung  verglichen,  welche  Kaiser  Ferdinand  I.
im  Jahr  1563,  und  hernach  Kaiser  Leopold  im  Jahr  1673
bestatigt  haben  c).
a)  Ritter=
            
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