Quellen des heutigen d. Privatrechts.
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§. 64.
c) der unmittelbaren Reicheritterschaft überhaupt;
Die unmittelbare Reichsritterschaft ist zwar, so wenig =
als der hohe Adel, einer Landeshoheit unterworfen; erkennt =
also auch keine Landesordnungen als Entscheidungsnormen =
in ihren Rechtshaͤndeln a). Sie hat aber dagegen
eigene Ritterordnungen, von welchen hier nach den drey
Ritterkreisen etwas zu erwähnen ist b).
a) S. überhaupt davon J. J. von Mosers Tr. von den teutschen
Reichsständen, der Reichsritterschaft und den übrigen unmittelbaren =
Reichsgliedern; insonderheit S. 1302 f. Joh.
Georg Kramers Staatsrecht der unmittelbaren freyen Reichsritterschaft =
in Schwaben, Franken und am Rhein; Th. 1.
Lemgo 1786. Th. 2. 1788. u. Th. 3. 1789. 8. Oder unter drey
verschiedenen Titeln, welche den Jnhalt des Werks näher angeden: =
1. Allgemeines positives Staatslandrecht der unmittelbaren =
freyen Reichsritterschaft; 2. Allgemeines positives
Staats=Genossenschaftsrecht der unm. s. R. R.; und 3. Allgemeines =
positives Staatsreichsrecht der u. f. R. R.
b) Diese Ordnungen finden sich größtentheils in Lunigs Reichsarchiv =
Part. special. Cont. 3. Joh. Steph. Burgemeisters Reichsritterschaftliches =
Corpus iuris, Ulm 1707. 4. Und in der zweiten
Ausgabe unter dem Titel: Codex diplomaticus equestris cum continuatiine, -
oder Reichsritterarchiv. Ulm 1721. 2 B. 4.
§. 65.
Jnsonderheit 2) der schwäbischen R. R.
Der schwäbische Ritterkreis hat seine wichtigste Ordnung =
schon im Jahr 1560 erhalten; welche auch im naͤchst
folgenden Jahre vom K. Ferdinand I. bestätigt ist a). Es
ist abereine neue der heutigen Versassung dieses Ritterkreises
angemessenere Ritterordnung zu erwarten b). In eben dem
Jahr 1560 hat sich die schwäbische Ritterschaft auch über
eine Proceßordnung verglichen, welche Kaiser Ferdinand I.
im Jahr 1563, und hernach Kaiser Leopold im Jahr 1673
bestatigt haben c).
a) Ritter=