Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 537. 
antwortung nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berück 
sichtigt worden wäre, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er sich im Besitze 
einzelner zur Erbschaft gehöriger Vermögensstücke befindet oder nicht und 
ob sein Erbrechtstitel nach §. 126 Pat. v. 9. August 1854 als ein stärkerer 
oder schwächerer anzusehen ist. Denn es handelt sich um die Entkräftung 
der gegen ihn streitenden Einantwortung und die Erlangung des seinem 
Gegner auf dieser Grundlage zustehenden Besitzes der Erbschaft. — Die 
Erbschaftsklage steht auch dem fideicommissarischen Nacherben, dem Erb 
schaftskäufer und dem Fiscus (als Caducitätsberechtigten) zu 10), obwohl die 
beiden letzteren nicht das Erbrecht, sondern nur die Erbschaft ansprechen, 
entsprechend dem Wesen der Klage als einer Vindication des Nachlasses. 
Dagegen kann sie von dem Notherben als solchem nicht angestellt werden. 1) 
Geklagter ist der juristische Besitzer der Erbschaft, d. h. jener, dem 
sie eingeantwortet wurde, oder auch dessen Erbe, der Erbschaftskäufer12) 
auch der Fiscus, der eine Erbschaft als vermeintlich erbloses Gut in Besitz 
nahm, endlich auch der siegreiche Erbschaftskläger.13) Analog den Regeln 
über die Eigenthumsklage gilt aber auch jener als rechter Beklagter, der 
den Besitz nach zugestellter Klage*4) fahren ließ (§. 378), oder umgekehrt 
den Besitz 15) fälschlich vorgibt (§. 377).16) 
Zu beweisen hat der Kläger 
1) dass der Beklagte Besitzer der Erbschaft ist. Der Beweis wird 
normaler Weise erbracht durch den Nachweis der an den Beklagten er 
folgten Einantwortung. Leugnet der Beklagte seinen gegenwärtigen Besitz, 
so muss er schon aus diesem Grunde 
und wird er desselben überwiesen, 
dem Kläger den Besitz abtreten, doch bleibt ihm vorbehalten, die Erbschafts 
klage anzustellen, wobei aber die früher an ihn erfolgte Einantwortung 
nichts mehr beweist (§. 376).*2) Ferner muss der Kläger beweisen 
2) sein Erbrecht, bezw. der klagende Erbschaftskäufer jenes seines Ver 
schaftsklage weder gegen den Geschenk 
10) Arndts S. 208. Dem Erbschafts 
geber, noch gegen den Geschenknehmer 
käufer steht nur eine abgetretene Klage zu. 
zulässig sei. (Umgekehrt kann allerdings 
11) Dagegen Stubenrauch II S. 815. 
bei entgeltlicher Veräußerung der Erb 
12) Arndts S. 212, Leonhard 
schaft die Erbschaftsklage sowohl gegen 
S. 25 f., Stubenrauch II S. 816. 
den Erbschaftskäufer, als gegen den Ver 
Winiwarter III S. 453. Vgl. 
käufer gerichtet werden.) Dass gegen den 
Deutsches G. B. §. 2030. Den Be 
vom Pseudoerben nur einzelne Erbstücke 
weis des Gesagten enthalten die §§. 532 
Erwerbenden die Erbschaftsklage gar 
und 823 („Besitznehmer“). Weder §. 824 
nicht, sondern höchstens — und nur aus 
i. f. noch die Stilisierung des §. 823 
nahmsweise — die Eigenthumsklage statt 
(besseres oder gleiches Erbrecht“) dürfen 
findet (§. 824 i. f.), ist bekannt. 
daran irre machen; denn §. 824 i. f. 
13) Keller S. 1023 
hat nur den corporis possessor, nicht 
Z. B. durch Veräußerung der Erb 
den Besitzer der Erbschaft im Auge, und 
schaft. 
§. 823 legt das Gewicht auf Abtretung 
15) Den er vielleicht durch eine solche 
oder Theilung der Erbschaft, die auch 
Veräußerung (Note 14) bereits aufge 
gegen den Erbschaftskäufer statthaft ist. 
geben hat. 
Wer die Behauptung des Textes bestrei 
16) Arndts S. 213, Keller S. 1023, 
ten wollte, müsste zu dem Ergebnis ge 
1024, Stubenrauch II S. 816. 
langen, dass, im Falle der Veräußerer 
1) Arndts S. 216. 
die Erbschaft verschenkt hätte, die Erb¬
	        
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