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§. 537.
antwortung nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berück
sichtigt worden wäre, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er sich im Besitze
einzelner zur Erbschaft gehöriger Vermögensstücke befindet oder nicht und
ob sein Erbrechtstitel nach §. 126 Pat. v. 9. August 1854 als ein stärkerer
oder schwächerer anzusehen ist. Denn es handelt sich um die Entkräftung
der gegen ihn streitenden Einantwortung und die Erlangung des seinem
Gegner auf dieser Grundlage zustehenden Besitzes der Erbschaft. — Die
Erbschaftsklage steht auch dem fideicommissarischen Nacherben, dem Erb
schaftskäufer und dem Fiscus (als Caducitätsberechtigten) zu 10), obwohl die
beiden letzteren nicht das Erbrecht, sondern nur die Erbschaft ansprechen,
entsprechend dem Wesen der Klage als einer Vindication des Nachlasses.
Dagegen kann sie von dem Notherben als solchem nicht angestellt werden. 1)
Geklagter ist der juristische Besitzer der Erbschaft, d. h. jener, dem
sie eingeantwortet wurde, oder auch dessen Erbe, der Erbschaftskäufer12)
auch der Fiscus, der eine Erbschaft als vermeintlich erbloses Gut in Besitz
nahm, endlich auch der siegreiche Erbschaftskläger.13) Analog den Regeln
über die Eigenthumsklage gilt aber auch jener als rechter Beklagter, der
den Besitz nach zugestellter Klage*4) fahren ließ (§. 378), oder umgekehrt
den Besitz 15) fälschlich vorgibt (§. 377).16)
Zu beweisen hat der Kläger
1) dass der Beklagte Besitzer der Erbschaft ist. Der Beweis wird
normaler Weise erbracht durch den Nachweis der an den Beklagten er
folgten Einantwortung. Leugnet der Beklagte seinen gegenwärtigen Besitz,
so muss er schon aus diesem Grunde
und wird er desselben überwiesen,
dem Kläger den Besitz abtreten, doch bleibt ihm vorbehalten, die Erbschafts
klage anzustellen, wobei aber die früher an ihn erfolgte Einantwortung
nichts mehr beweist (§. 376).*2) Ferner muss der Kläger beweisen
2) sein Erbrecht, bezw. der klagende Erbschaftskäufer jenes seines Ver
schaftsklage weder gegen den Geschenk
10) Arndts S. 208. Dem Erbschafts
geber, noch gegen den Geschenknehmer
käufer steht nur eine abgetretene Klage zu.
zulässig sei. (Umgekehrt kann allerdings
11) Dagegen Stubenrauch II S. 815.
bei entgeltlicher Veräußerung der Erb
12) Arndts S. 212, Leonhard
schaft die Erbschaftsklage sowohl gegen
S. 25 f., Stubenrauch II S. 816.
den Erbschaftskäufer, als gegen den Ver
Winiwarter III S. 453. Vgl.
käufer gerichtet werden.) Dass gegen den
Deutsches G. B. §. 2030. Den Be
vom Pseudoerben nur einzelne Erbstücke
weis des Gesagten enthalten die §§. 532
Erwerbenden die Erbschaftsklage gar
und 823 („Besitznehmer“). Weder §. 824
nicht, sondern höchstens — und nur aus
i. f. noch die Stilisierung des §. 823
nahmsweise — die Eigenthumsklage statt
(besseres oder gleiches Erbrecht“) dürfen
findet (§. 824 i. f.), ist bekannt.
daran irre machen; denn §. 824 i. f.
13) Keller S. 1023
hat nur den corporis possessor, nicht
Z. B. durch Veräußerung der Erb
den Besitzer der Erbschaft im Auge, und
schaft.
§. 823 legt das Gewicht auf Abtretung
15) Den er vielleicht durch eine solche
oder Theilung der Erbschaft, die auch
Veräußerung (Note 14) bereits aufge
gegen den Erbschaftskäufer statthaft ist.
geben hat.
Wer die Behauptung des Textes bestrei
16) Arndts S. 213, Keller S. 1023,
ten wollte, müsste zu dem Ergebnis ge
1024, Stubenrauch II S. 816.
langen, dass, im Falle der Veräußerer
1) Arndts S. 216.
die Erbschaft verschenkt hätte, die Erb¬