Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Einleitung.
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Handelsgesetzbuch  als  Vorläufer  bezeichnet.  Wenn  man  allein  darauf
sieht,  daß  der  erfüllungsbereiten  Vertragspartei  die  Wahl  zwischen
Schadensersatz  oder  Abgehen  vom  Vertrage  freigestellt  wird,  so  ist  es
wohl  richtig,  daß  sich  in  diesem  Handelsgesetzbuch  die  ersten  Vorläufer
auch  der  Wahlrechte  der  B.G.B.  §§  323  ff.  finden.  Die  vom  systematischen ¬
  Gesichtspunkte  aus  indessen  in  erster  Linie  interessierende  Frage:
unter  welchen  Voraussetzungen  das  Handelsgesetzbuch  die  Wahlrechte
gibt,  legt  klar,  daß  sie  dort  durchaus  nicht  für  den  gegenseitigen  Vertrag
ganz  allgemein  aufgestellt  sind,  sondern  nur  für  den  Kauf,  und  zwar
auch  nur  für  den  Verzug  heim  Kaufe.
Nun  dehnt  zwar  Art.  338
des  Handelsgesetzbuchs  die  Bestimmungen  über  den  Kauf  auf  alle  Handelsgeschäfte ¬
  aus,  deren  Gegenstand  in  der  Lieferung  vertretbarer  Sachen
gegen  einen  bestimmten  Preis  besteht.  Das  Anwendungsgebiet  der
Wahlrechte  nach  dem  alten  Handelsgesetzbuche  kommt  also  dem  jetzigen
nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  bereits  beträchtlich  näher.  Und  es  ist
von  großem  Interesse,  daß  ähnliche  Wahlrechte  bereits  im  preußischen  Entwurf ¬
  zum  Handelsgesetzbuch  (vgl.  Art.  250)  für  den  Fall  festgesetzt  wurden,
„wenn  bei  einem  zweiseitigen  Vertrage  (welcher  von  seiten  eines  oder
von  seiten  beider  Teile  ein  Handelsgeschäft  ist)  einer  der  Kontrahenten
mit  der  Erfüllung  im  Verzuge“  war.  Nur  beiläufig  mag  bereits  an
dieser  Stelle  erwähnt  werden,  daß  die  Gewährleistungsvorschriften  beim
Kauf  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  im  ersten  Entwurfe  auch  ganz  allgemein ¬
  (der  preußisch  landrechtlichen  Systematik  folgend)42  von  allen
gegenseitigen  Verträgen  verordnet  waren."
Nach  dem  Bürgerlichen
41)  Art.  354,  355  geben  beim  Verzug  des  andern  Teils  dem  Verkäufer  Rechte
auf  Erfüllung  und  Ersatz  für  Verspätung,  Selbsthilfeverkauf,  Schadensersatz  und
Abgehen  vom  Vertrage;  dem  Käufer  auf  Erfüllung  und  Ersatz  für  Verspätung,  Schadensersatz ¬
  wegen  Nichterfüllung  und  Abgehen  vom  Vertrage.
42)  Im  A.  L.  R.  werden  die  Gewährleistungsansprüche  allgemein  erörtert:  I  5
§§  317—348  (hierzu  Förster=Eccius  I  §  84  „in  den  römischen  Quellen  hauptsächlich
in  Beziehung  auf  den  Kauf  entwickelt,  aber  auch  schon  im  römischen  Rechte,  mehr  noch
im  heutigen  gemeinen,  von  allgemeinerer  Anwendung")  vgl.  auch  I  11  §§  135-214
(Kauf),  §§  367-370,  372  (Tausch),  §§  484—486  (Erbschaftskauf);  I  21  §§  418
bis  432  (Pacht),  auch  sonst  z.  B.  §  23  I  20  (Pfandvertrag),  I  16  §  242  Angabe
an  Zahlungsstatt.
43)  B.G.B.  1.  Entw.  enthielt  sie  in  §§  370ff.:  Wer  sich  durch  Vertrag
zur  Veräußerung  einer  Sache  verpflichtet  (Veräußerer),  hat  dem  andern  Vertragschließenden ¬
  (Erwerber)  (§  370]  das  Eigentum  an  der  Sache  zu  verschaffen  und
§  381]  haftet  dem  Erwerber  dafür,  daß  die  Sache  in  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die
Gefahr  auf  den  Erwerber  übergeht,  auch  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat,  haftet
auch  dafür,  daß  die  Sache  in  demselben  Zeitpunkt  nicht  solche  Mängel  hat,  welche
den  Wert  oder  die  Tauglichkeit  derselben  zu  dem  gewöhnlichen  oder  nach  dem  Vertrage ¬
  vorausgesetzten  Gebrauche  aufheben  oder  mindern.
            
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