Einleitung.
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Handelsgesetzbuch als Vorläufer bezeichnet. Wenn man allein darauf
sieht, daß der erfüllungsbereiten Vertragspartei die Wahl zwischen
Schadensersatz oder Abgehen vom Vertrage freigestellt wird, so ist es
wohl richtig, daß sich in diesem Handelsgesetzbuch die ersten Vorläufer
auch der Wahlrechte der B.G.B. §§ 323 ff. finden. Die vom systematischen ¬
Gesichtspunkte aus indessen in erster Linie interessierende Frage:
unter welchen Voraussetzungen das Handelsgesetzbuch die Wahlrechte
gibt, legt klar, daß sie dort durchaus nicht für den gegenseitigen Vertrag
ganz allgemein aufgestellt sind, sondern nur für den Kauf, und zwar
auch nur für den Verzug heim Kaufe.
Nun dehnt zwar Art. 338
des Handelsgesetzbuchs die Bestimmungen über den Kauf auf alle Handelsgeschäfte ¬
aus, deren Gegenstand in der Lieferung vertretbarer Sachen
gegen einen bestimmten Preis besteht. Das Anwendungsgebiet der
Wahlrechte nach dem alten Handelsgesetzbuche kommt also dem jetzigen
nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bereits beträchtlich näher. Und es ist
von großem Interesse, daß ähnliche Wahlrechte bereits im preußischen Entwurf ¬
zum Handelsgesetzbuch (vgl. Art. 250) für den Fall festgesetzt wurden,
„wenn bei einem zweiseitigen Vertrage (welcher von seiten eines oder
von seiten beider Teile ein Handelsgeschäft ist) einer der Kontrahenten
mit der Erfüllung im Verzuge“ war. Nur beiläufig mag bereits an
dieser Stelle erwähnt werden, daß die Gewährleistungsvorschriften beim
Kauf des Bürgerlichen Gesetzbuches im ersten Entwurfe auch ganz allgemein ¬
(der preußisch landrechtlichen Systematik folgend)42 von allen
gegenseitigen Verträgen verordnet waren."
Nach dem Bürgerlichen
41) Art. 354, 355 geben beim Verzug des andern Teils dem Verkäufer Rechte
auf Erfüllung und Ersatz für Verspätung, Selbsthilfeverkauf, Schadensersatz und
Abgehen vom Vertrage; dem Käufer auf Erfüllung und Ersatz für Verspätung, Schadensersatz ¬
wegen Nichterfüllung und Abgehen vom Vertrage.
42) Im A. L. R. werden die Gewährleistungsansprüche allgemein erörtert: I 5
§§ 317—348 (hierzu Förster=Eccius I § 84 „in den römischen Quellen hauptsächlich
in Beziehung auf den Kauf entwickelt, aber auch schon im römischen Rechte, mehr noch
im heutigen gemeinen, von allgemeinerer Anwendung") vgl. auch I 11 §§ 135-214
(Kauf), §§ 367-370, 372 (Tausch), §§ 484—486 (Erbschaftskauf); I 21 §§ 418
bis 432 (Pacht), auch sonst z. B. § 23 I 20 (Pfandvertrag), I 16 § 242 Angabe
an Zahlungsstatt.
43) B.G.B. 1. Entw. enthielt sie in §§ 370ff.: Wer sich durch Vertrag
zur Veräußerung einer Sache verpflichtet (Veräußerer), hat dem andern Vertragschließenden ¬
(Erwerber) (§ 370] das Eigentum an der Sache zu verschaffen und
§ 381] haftet dem Erwerber dafür, daß die Sache in dem Zeitpunkt, in welchem die
Gefahr auf den Erwerber übergeht, auch die zugesicherten Eigenschaften hat, haftet
auch dafür, daß die Sache in demselben Zeitpunkt nicht solche Mängel hat, welche
den Wert oder die Tauglichkeit derselben zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage ¬
vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder mindern.