Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

665 
§. 536. 
Angehörigen des Verstorbenen, über sein Vermögen, über die Existenz einer 
letztwilligen Anordnung oder sonstigen Verfügung von todeswegen11*) 
pflegen und nöthigenfalls die Versiegelung des Nachlasses vornehmen zu 
lassen (Pat. §§. 38,39). Es hat ferner die vorgefundenen Testamente, Codi 
cille und Erbverträge kundzumachen 114) und in gerichtliche Verwahrung 
zu übernehmen (§§. 61, 68, 69), die Steuerbehörde, die Pflegebefohlenen 11e) 
und die öffentlichen Anstalten und Stiftungen wegen Wahrung ihrer Inter 
essen in Kenntnis zu setzen (Pat. §. 82—87), die Erben zur Abgabe ihrer 
Erbserklärung oder Erbsentschlagung aufzufordern (ebda. §§. 75, 116,120), 
und in gewissen Fällen (insbes. wenn eine bedingte Erbserklärung über 
reicht wurde) die Inventierung und Schätzung der Verlassenschaft vorzu 
nehmen (ebda. §. 92). Auch hat das Gericht von amtswegen dafür zu 
sorgen, dass die von der Verlassenschaft zu entrichtenden Gebüren (oben 
§. 532) vom Erben berichtiget, und nach Umständen alle übrigen von dem 
Gesetze oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten erfüllt werden 
(ebda. §. 149).1*) Erst nachdem dies erfolgt ist, und nachdem der Erbe 
über die eingebrachte Erbserklärung als rechtmäßiger Erbe erkannt wurde, 
wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen 
(§. 819 b. G. B., Pat. cit. §. 174). 
Die Ermittelung des wahren Erben erfolgt einerseits durch die ihm 
auferlegte Verpflichtung, bei seiner Erbserklärung sein Erbrecht dem Ge 
richte hinreichend auszuweisen (§. 799 b. G. B., Pat. §. 122)11g), ander 
seits, wenn nicht eine unbedenkliche letztwillige Verfügung (oder ein Erbvertrag) 
vorliegt, durch die bei der Todfallsaufnahme oder deren Ergänzung ge 
machten unverdächtigen Angaben der Angehörigen, der Hausgenossen oder 
anderer glaubwürdiger Zeugen über die Person des nächsten zur Erb 
folge berufenen Verwandten (Pat. §. 123), in welchem Falle es, wenn das 
nächste und ausschließende Erbrecht des angeblichen Intestaterben noch 
zweifelhaft erscheint, dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, die allen 
falls mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erb 
folge berufenen Personen zu vernehmen, und nach Umständen durch ein 
Edict vorzuladen (Pat. §. 124). Im allgemeinen aber wird, wer nach 
Beobachtung dieser Vorsichten als der nächste Intestaterbe erscheint oder in 
Abhandlungsfällen, in d. Not. Ztg. 1888 
Odg. ebda. 1895 Nr. 47, dazu Maix 
Nr. 26, (Tobiaschek) Abhandlung der 
ebda. Nr. 49. 
Verlassenschaft nach Besitzern geistlicher 
11e) Vgl. Zur Vdg. des Präsidiums 
Pfründen, in d. Not. Ztg. 1891, Nr. 16, 
des Wien. O. L. G. vom 9. September 
1881 gegen eine überflüssige Fürsorge für 
Minderjährige: Formalismus in der Ab 
11c) Darf man im Grabe des Erb 
handlungspflege, in d. Jur. Bl. 1881 
lassers nach seinem Testament suchen? 
Nr. 39. Vgl. auch v. Némethy in d. 
Darüber A. Pann, Über die Rechts 
G. Z. 1899 Nr. 49. 
fragen in Exhumierungsfällen, in d. 
111) Insbes. über den Pflichttheilsaus 
G. H. 1881 Nr. 41. 
weis vgl. Fried in d. Not. Ztg. 1887 
114) Vgl. Über Kundmachung notariel 
Nr. 36 und dagegen Moro ebda. Nr. 43. 
ler letztwilliger Anordnungen, in d. Not. 
11g) Vgl. v. P., Zur Praxis des Nach 
Ztg. 1885 Nr. 18 und ebda. Nr. 32, 
weises des gesetzlichen Erbrechtes, in d. 
Bertold, Zu §. 111 der geltenden Not. 
Jur. Bl. 1899 Nr. 28 und 29.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer