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§§. 534, 535.
verständigt ist, ein Klagerecht gibt (§. 1019: oben I. §. 136).29) Auch die
Rechte der Erbschaftsschuldner bleiben unverändert (§.1282); für sie erscheint
die Veräußerung als Cession der gegen sie bestehenden Forderungen, die
für sie erst wirksam wird vom Zeitpunkt der Certioration (§. 1395).
Die Gläubiger des Erben können bis zur Tradition der Erbstücke 30)
an den Käufer das Recht des §. 822 ausüben (oben §. 533); hatten sie
sich dessen rechtzeitig bedient, so haftet ihnen auch der Erbschaftskäufer
(§. 443), jedoch mit Regressrecht gegen den Erben (§§.928, 1280).31)
Viertes Hauptstück: Verlust des Erbrechts.
§. 535.
Bereits erworbenes Erbrecht geht verloren
zur Strafe:
a) wegen vorzeitiger Wiederverehelichung der Frau, indem sie das
vertragsmäßige oder testamentarische Erbrecht nach dem Manne verliert
(§. 121
b) wer einen Erbvertrag oder letzten Willen nach dem Tode des Erb
lassers unterschlagen oder unterdrückt hat, verliert das ihm sonst nach dem
selben zustehende Erbrecht wegen Erbunwürdigkeit (§. 542).2) Erfolgte
eine solche Handlung bei Lebzeiten des Erblassers, so hindert sie den An
fall; ebenso die Verletzung nach §. 540, welche nur im Falle ihrer Ver
übung bei dessen Lebzeiten die ihr eigenthümliche Wirkung hervorbringt3);
2) durch Eintritt einer Resolutivbedingung, eines Endtermins oder
durch Nichterfüllung einer möglichen und erlaubten letztwilligen Auflage
707—710)
3) durch richterliches Urtheil, durch welches der Besitzer der Erb
schaft zur Herausgabe derselben an den Erbschaftskläger verurtheilt wird
(§. 823);
tion seiner Forderungen auf Verlassen
v. Blume, Der Erbschaftskauf des
schaftsgrundstücke nach §. 822 solange er
preuß. L. R. (1892) S. 11 ff.
wirken und gegen den Käufer verfolgen,
29) Im röm. R. hat er es erst infolge
als dieser nicht als Eigenthümer derselben
einer Expromission (Keller S. 1018,
1019). Zeiller ad §. 1282 Nr. 2 er
angeschrieben ist.
klärt den Übergang der Erbschaftsverbind
*) Ein Fall der Ereption: Unger
lichkeiten durch eine stillschweigende Assig
§. 5 Anm. 4, vgl. Pfaff u. Hofmann,
nation — übereinstimmend mit dem Text.
Exc. II S. 13 f., Schiffner, Ges. Verm.
Unger I S. 571 Note 11 übersieht die
S. 189.
im §. 1019 gelegene Fortbildung des
2) Pfaff und Hofmann, Exc. II
Rechtes. Steinlechner I S. 385 f.
22 ff. Nach Unger, Anm. 18 fällt
schließt sich der Auffassung des Textes an.
ihm das Erbrecht (kraft Rückziehung) gar
30) Bezw. den derselben gleichstehenden
nicht an.
atsachen.
3) Oben §. 482 Note 11, a. M. Michel
31) Entsch. Samml. V Nr. 2637, XXVI
in Haimerl's Vierteljschr. II S. 49; s.
Nr. 12213: Auch nach erfolgtem und dem
Unger §. 5 Anm. 12. Dazu Pfaff
Gericht angezeigtem Erbschaftsverkauf kann
und Hofmann, Exc. II S. 19 ff.
der Gläubiger des Verkäufers die Pränota¬