Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 534, 535. 
verständigt ist, ein Klagerecht gibt (§. 1019: oben I. §. 136).29) Auch die 
Rechte der Erbschaftsschuldner bleiben unverändert (§.1282); für sie erscheint 
die Veräußerung als Cession der gegen sie bestehenden Forderungen, die 
für sie erst wirksam wird vom Zeitpunkt der Certioration (§. 1395). 
Die Gläubiger des Erben können bis zur Tradition der Erbstücke 30) 
an den Käufer das Recht des §. 822 ausüben (oben §. 533); hatten sie 
sich dessen rechtzeitig bedient, so haftet ihnen auch der Erbschaftskäufer 
(§. 443), jedoch mit Regressrecht gegen den Erben (§§.928, 1280).31) 
Viertes Hauptstück: Verlust des Erbrechts. 
§. 535. 
Bereits erworbenes Erbrecht geht verloren 
zur Strafe: 
a) wegen vorzeitiger Wiederverehelichung der Frau, indem sie das 
vertragsmäßige oder testamentarische Erbrecht nach dem Manne verliert 
(§. 121 
b) wer einen Erbvertrag oder letzten Willen nach dem Tode des Erb 
lassers unterschlagen oder unterdrückt hat, verliert das ihm sonst nach dem 
selben zustehende Erbrecht wegen Erbunwürdigkeit (§. 542).2) Erfolgte 
eine solche Handlung bei Lebzeiten des Erblassers, so hindert sie den An 
fall; ebenso die Verletzung nach §. 540, welche nur im Falle ihrer Ver 
übung bei dessen Lebzeiten die ihr eigenthümliche Wirkung hervorbringt3); 
2) durch Eintritt einer Resolutivbedingung, eines Endtermins oder 
durch Nichterfüllung einer möglichen und erlaubten letztwilligen Auflage 
707—710) 
3) durch richterliches Urtheil, durch welches der Besitzer der Erb 
schaft zur Herausgabe derselben an den Erbschaftskläger verurtheilt wird 
(§. 823); 
tion seiner Forderungen auf Verlassen 
v. Blume, Der Erbschaftskauf des 
schaftsgrundstücke nach §. 822 solange er 
preuß. L. R. (1892) S. 11 ff. 
wirken und gegen den Käufer verfolgen, 
29) Im röm. R. hat er es erst infolge 
als dieser nicht als Eigenthümer derselben 
einer Expromission (Keller S. 1018, 
1019). Zeiller ad §. 1282 Nr. 2 er 
angeschrieben ist. 
klärt den Übergang der Erbschaftsverbind 
*) Ein Fall der Ereption: Unger 
lichkeiten durch eine stillschweigende Assig 
§. 5 Anm. 4, vgl. Pfaff u. Hofmann, 
nation — übereinstimmend mit dem Text. 
Exc. II S. 13 f., Schiffner, Ges. Verm. 
Unger I S. 571 Note 11 übersieht die 
S. 189. 
im §. 1019 gelegene Fortbildung des 
2) Pfaff und Hofmann, Exc. II 
Rechtes. Steinlechner I S. 385 f. 
22 ff. Nach Unger, Anm. 18 fällt 
schließt sich der Auffassung des Textes an. 
ihm das Erbrecht (kraft Rückziehung) gar 
30) Bezw. den derselben gleichstehenden 
nicht an. 
atsachen. 
3) Oben §. 482 Note 11, a. M. Michel 
31) Entsch. Samml. V Nr. 2637, XXVI 
in Haimerl's Vierteljschr. II S. 49; s. 
Nr. 12213: Auch nach erfolgtem und dem 
Unger §. 5 Anm. 12. Dazu Pfaff 
Gericht angezeigtem Erbschaftsverkauf kann 
und Hofmann, Exc. II S. 19 ff. 
der Gläubiger des Verkäufers die Pränota¬
	        
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