Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

658
§.  533.
(§§.  443,  847).8)  Hat  sich  jedoch  der  Erbe  zur  Zeit  der  durch  seinen
Gläubiger  erwirkten  Sicherstellung  noch  nicht  erbserklärt,  so  ist  auch  die
Sicherstellung  in  ihrer  eben  bezeichneten  Wirksamkeit  noch  von  der  Erbserklärung ¬
  abhängig,  d.  h.  mit  der  Erbsentschlagung  zerfällt  sie,  ohne  dass
dies  von  den  Gläubigern  verhindert  werden  könnte.“)
Das  Object  dieser  Sicherstellung  ist  nicht  etwa  das  Erbrecht  im
Ganzen,  sondern  nur  einzelne  Erbschaftssachen  (Hofd.  v.  3.  Juni  1846
Nr.  968  J.  G.  S.)*0);  das  Erbrecht  als  solches  ist  nämlich  überhaupt
nicht  Gegenstand  des  Verkehrs,  und  die  Erbschaft  als  ein  ganzes  Vermögen ¬
  kann  bei  der  Specialität  des  österr.  Pfandrechtes  überhaupt  nicht
Pfandrechtsobject  sein.  Concurrieren  mehrere  Miterben,  so  können  die  erwähnten ¬
  Sicherstellungsmittel  nicht  auf  ganze  Erbschaftsstücke,  sondern  nur
auf  die  dem  betreffenden  Miterben  zukommenden  ideellen  Antheile  erwirkt
werden  (§.  829).½)  Bilden  einzelne  Nachlassstücke  den  Gegenstand  von
Legaten,  so  sind  sie,  obwohl  bis  zur  Verabfolgung  an  den  Legatar  Eigenthum ¬
  des  Erben,  kein  Gegenstand  der  Sicherstellung  für  seine  Gläubiger,
weil  die  Ansprüche  der  Legatare  jenen  der  Gläubiger  des  Erben  jedenfalls
vorausgehen.
Mit  der  Einantwortung  entfallen  die  Bevorzugungen  der  Erbschaftsgläubiger, ¬
  Legatare  und  Notherben*2);  von  da  an  können  die  Gläubiger
des  Erben  selbst  auf  jene  unbeweglichen  Erbstücke,  die  auf  seinen  Namen
noch  nicht  umgeschrieben  sind,  unbedingt  greifen.13)
Nr.  2536:  Ist  der  Erbanfall  nachgewiesen,
bewilligt  werden:  Entsch.  Sammlung  VI
dann  kommt  es  auf  die  Frage,  worin
Nr.  3016.
der  angefallene  Erbtheil  bestehe,  nicht
So  Entsch.  G.  Z.  1866  Nr.  59
mehr  an.  Entsch.  Samml.  V  Nr.  2406
(fehlt  in  den  Sammlungen),  Samml.  II
erblickt  in  dem  Erbrecht  auf  das  beNr. ¬
  667,  V  Nr.  2707,  XX  Nr.  8875,
stimmte  Gut  (!)  den  Gegenstand  der
XXVI  Nr.  12213,  XXVIII  Nr.  13414,
Sicherstellung  nach  §.  822.
dagegen  Entsch.  Samml.  V  Nr.  2707:  Die
1)  Entsch.  Sammlung  II  Nr.  667,
Miterben  hatten  vereinbart,  dass  das  mit
V  Nr.  2246.  Die  letztere  betont,  dass,
der  Intabulation  belastete  Haus  einem
wenn  die  Miterben  während  der  Abhandanderen ¬
  Miterben  zufallen  solle,  und  dalung ¬
  übereingekommen  sind,  es  solle  nur
nach  erfolgte  auch  die  Einantwortung;
einer  von  ihnen  die  Immobilien  des
zugleich  wurde  entschieden,  dass  die
Nachlasses  übernehmen  und  die  EinantLöschung ¬
  der  erwirkten  Sicherstellung
wortung  in  diesem  Sinne  erfolgen,  die
über  bloße  Vorlage  der  EinantwortungsGläubiger ¬
  dieses  Übernehmers  doch  nur
urkunde  (also  ohne  Rechtsstreit)  zu  erauf ¬
  die  ihm  ursprünglich  angefallene
folgen  habe.  Ebenso  Entsch.  Sammlung
Quote  der  Grundstücke  ihre  Forderungen
IX  Nr.  4214,  vgl.  auch  XXVII  Nr.  12981.
pränotieren  können.
Ehrenzweig  §.  5.
12)  Vgl.  §.  72  der  ungar.  G.  B.  O.  v.
3)  Vgl.  jedoch  oben  §.  510  Note  2b.
1855
Aussez,  Tab.  Verf.  §.  77  will  die
13)  Vgl.  Entsch.  Samml.  III  Nr.  1863,
Sicherstellung  überhaupt  erst  nach  Über
V  Nr.  1567,  dagegen  Entsch.  RiehlII
reichung  der  Erbserklärung  zulassen;  allein
S.  838,  Samml.  XXV  Nr.  11622  und
weder  die  in  Note  3  angeführten  älteren
Rechtsfall  bei  Peitler  1.  Aufl.  Nr.  162;
Gesetze,  noch  §.  822  b.  G.  B.  enthalten
in  dem  letzteren  wurde  entschieden,  dass
etwas  von  einer  solchen  Beschränkung.
die  Gläubiger  des  Erben  die  EinverleiVgl. ¬
  oben  Note  1.
bung  der  Einantwortungsrelation,  und
10)  Entsch.  v.  19.  April  1899  Not.  Ztschr.
damit  die  Umschreibung  des  Erben  auch
1899  Nr.  32.  Vgl.  aber  Entsch.  Samml.  V
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer