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§. 533.
(§§. 443, 847).8) Hat sich jedoch der Erbe zur Zeit der durch seinen
Gläubiger erwirkten Sicherstellung noch nicht erbserklärt, so ist auch die
Sicherstellung in ihrer eben bezeichneten Wirksamkeit noch von der Erbserklärung ¬
abhängig, d. h. mit der Erbsentschlagung zerfällt sie, ohne dass
dies von den Gläubigern verhindert werden könnte.“)
Das Object dieser Sicherstellung ist nicht etwa das Erbrecht im
Ganzen, sondern nur einzelne Erbschaftssachen (Hofd. v. 3. Juni 1846
Nr. 968 J. G. S.)*0); das Erbrecht als solches ist nämlich überhaupt
nicht Gegenstand des Verkehrs, und die Erbschaft als ein ganzes Vermögen ¬
kann bei der Specialität des österr. Pfandrechtes überhaupt nicht
Pfandrechtsobject sein. Concurrieren mehrere Miterben, so können die erwähnten ¬
Sicherstellungsmittel nicht auf ganze Erbschaftsstücke, sondern nur
auf die dem betreffenden Miterben zukommenden ideellen Antheile erwirkt
werden (§. 829).½) Bilden einzelne Nachlassstücke den Gegenstand von
Legaten, so sind sie, obwohl bis zur Verabfolgung an den Legatar Eigenthum ¬
des Erben, kein Gegenstand der Sicherstellung für seine Gläubiger,
weil die Ansprüche der Legatare jenen der Gläubiger des Erben jedenfalls
vorausgehen.
Mit der Einantwortung entfallen die Bevorzugungen der Erbschaftsgläubiger, ¬
Legatare und Notherben*2); von da an können die Gläubiger
des Erben selbst auf jene unbeweglichen Erbstücke, die auf seinen Namen
noch nicht umgeschrieben sind, unbedingt greifen.13)
Nr. 2536: Ist der Erbanfall nachgewiesen,
bewilligt werden: Entsch. Sammlung VI
dann kommt es auf die Frage, worin
Nr. 3016.
der angefallene Erbtheil bestehe, nicht
So Entsch. G. Z. 1866 Nr. 59
mehr an. Entsch. Samml. V Nr. 2406
(fehlt in den Sammlungen), Samml. II
erblickt in dem Erbrecht auf das beNr. ¬
667, V Nr. 2707, XX Nr. 8875,
stimmte Gut (!) den Gegenstand der
XXVI Nr. 12213, XXVIII Nr. 13414,
Sicherstellung nach §. 822.
dagegen Entsch. Samml. V Nr. 2707: Die
1) Entsch. Sammlung II Nr. 667,
Miterben hatten vereinbart, dass das mit
V Nr. 2246. Die letztere betont, dass,
der Intabulation belastete Haus einem
wenn die Miterben während der Abhandanderen ¬
Miterben zufallen solle, und dalung ¬
übereingekommen sind, es solle nur
nach erfolgte auch die Einantwortung;
einer von ihnen die Immobilien des
zugleich wurde entschieden, dass die
Nachlasses übernehmen und die EinantLöschung ¬
der erwirkten Sicherstellung
wortung in diesem Sinne erfolgen, die
über bloße Vorlage der EinantwortungsGläubiger ¬
dieses Übernehmers doch nur
urkunde (also ohne Rechtsstreit) zu erauf ¬
die ihm ursprünglich angefallene
folgen habe. Ebenso Entsch. Sammlung
Quote der Grundstücke ihre Forderungen
IX Nr. 4214, vgl. auch XXVII Nr. 12981.
pränotieren können.
Ehrenzweig §. 5.
12) Vgl. §. 72 der ungar. G. B. O. v.
3) Vgl. jedoch oben §. 510 Note 2b.
1855
Aussez, Tab. Verf. §. 77 will die
13) Vgl. Entsch. Samml. III Nr. 1863,
Sicherstellung überhaupt erst nach Über
V Nr. 1567, dagegen Entsch. RiehlII
reichung der Erbserklärung zulassen; allein
S. 838, Samml. XXV Nr. 11622 und
weder die in Note 3 angeführten älteren
Rechtsfall bei Peitler 1. Aufl. Nr. 162;
Gesetze, noch §. 822 b. G. B. enthalten
in dem letzteren wurde entschieden, dass
etwas von einer solchen Beschränkung.
die Gläubiger des Erben die EinverleiVgl. ¬
oben Note 1.
bung der Einantwortungsrelation, und
10) Entsch. v. 19. April 1899 Not. Ztschr.
damit die Umschreibung des Erben auch
1899 Nr. 32. Vgl. aber Entsch. Samml. V