Das Miteigenthum.
§. 9.
253
Die auf gerichtliche Feilbietung gerichtete Klage, in welcher der
Kläger sein Miteigenthum und die faktische (bez. rechtliche) Untheilbarkeit ¬
der Sache zu beweisen hat,"" soll auch die Feilbietungsbedingnisse ¬
enthalten; denn nicht nur die Frage, ob, sondern eben
so gewiß auch die Frage: unter welchen Bedingungen die Sache
zu veräußern sei, ist Sache der kontentiösen richterlichen Judikatur
(§§. 830. 843) und es ist daher die allerdings nicht konstante Gerichtspraxis ¬
des O. G. H. (Nr. 1640. 3016. 4248. 7689 Samml. Gl.
U. W.), welche die Ausscheidung der Feilbietungsbedingnisse aus der
Klage und dem Urtheil verordnet und die Feststellung der letzteren dem
Exekutionsverfahren nach Maßgabe des 31. Kapitels der Allg. Ger.
Ordng. vorbehält, keineswegs zu billigen." (Richtig hat dagegen das
böhm. O. L. G. in dem Rechtsfalle Nr. 3016 die Klage mangels
§. 3. L. 4. §. 4. D. fam. erc. 10. 2. Wetzell §. 5. 2. Für das röm. Recht läge
insofern keine Ausnahme von den allgemeinen Prinzipien vor, als man das Theilungsverfahren ¬
zu der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechnet. Vgl. darüber Eck, Doppelseitige ¬
Klagen, bes. S. 146 flg. Windscheid §. 127, N. 2.
74) Die Entsch. d. O. G. H. v. 29. Aug. 1877 Z. 10550 (Práv. 1878,
S. 17) verlangt übereinstimmend mit den unterrichterlichen Erkenntnissen vom Kläger
auch noch den Beweis, daß der außergerichtliche Versuch der Aufhebung der G.,
insbes. im Wege der gerichtlichen Veräußerung — ohne Erfolg geblieben sei. M. E.
ist dies nicht zu begründen; das Gesetz verlangt dies nicht und die gerichtliche Geltendmachung ¬
eines Anspruchs setzt nicht nothwendig die Verletzung oder Negirung
desselben voraus. Vgl. Randa, Besitz §. 7b. N. 49.
75) In der oberstrichterlichen Begründung heißt es, daß sich das Urtheil nach
§. 248 A. G. O. auf die Feststellung der streitigen Punkte, nicht aber auf die
Art des Vollzugs des zuerkannten Rechts zu beziehen habe; über den Vollzug enthalte ¬
das 31. Kapitel der A. G. O. bestimmte Vorschriften, nach welchen vorzugehen
sei, zumal auch die Interessen dritter Personen (nämlich der Hypothekargläubiger),
welche nicht am Rechtsstreite betheiligt sind, berücksichtigt werden müssen. — Allein
es wird hierbei übersehen, daß auch die Bedingungen der Veräußerung (Kaufpreis,
Zahlungsmodus rc.) zum Inhalt des Feilbietungsaktes gehören und viel häufiger
streitig zu sein pflegen, als die gewöhnlich ganz unbestreitbare Frage, ob die Feilbietung ¬
statthabe. Das Urtheil, welches die Feilbietungsbedingnisse nicht enthält
oder bezieht, entbehrt eines wesentlichen Bestandtheils, da es die Stelle des Kaufvertrags ¬
einnehmen soll. Ferner bezieht sich das 31. Kapitel A. G. O.: „Von der
Exekution", insbes. der herkömmlich citirte §. 322 flg. nur auf den Fall, wenn es
sich um die Exekution einer Geldforderung durch Einräumung des exekutiven
Pfandrechtes und Veräußerung des Pfandes handelt, — während hier von einem
„Pfandrecht" des Miteigenthümers nicht die Rede sein kann. Die Interessen dritter,
im Theilungsprozesse nicht betheiligter Personen (Hypothekargläubiger) kommen hier
gar nicht in Frage, weil ihre Rechte durch die Feilbietung in keiner Weise berührt
werden können (§. 443 G. B.). Richtig Kirchstetter S. 423, wohl auch
Meissels, Jur. Bl. 1888 Nr. 33. Offenbar hängt die oberstrichterliche Motivirung ¬
mit einem anderen Irrthum zusammen (nämlich mit der Ansicht, daß die Feil¬