Metadata : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))

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„dienst  vom  18ten  May  1815.  §.  5.  6.,  dahin  hiemit
„erläutern:
„daß  nach  erfolgter  Todeserklärung  eines  verschollenen
„Stellvertreters  die  rechtliche  Vermuthung  Statt
„sinden  solle,  er  habe  durch  den  übernommenen
„Kriegsdienst  oder  bey  dessen  Gelegenheit  das  Leben
„eingebüßt.
„Diesem  gemäß  ist  der  Vertretene  schuldig,  die  ganze
„zugesicherte  Vergeltung  unverkürzt  zu  entrichten,  er
„könne  denn  beweisen,  die  von  dem  Stellvertreter  über¬„nommene -
  Vertrags=Pflicht  sey,  durch  dessen  Schuld
„ganz  oder  zum  Theil  unerfüllt  geblieben:  oder  der¬„selbe -
  lebe  noch  als  dienstfähig,  ohne  die  vollständige
„Vertretungszeit  hindurch  gedient  zu  haben."
§.  10.  „Nach  jeder  rechtskräftig  gewordenen  Todes¬„erklärung -
  eines  verschollenen  Ehegatten  (§.  4.)  soll
„dem  zurückgebliebenen  sofort  erlaubt  seyn,  sich  wieder
„zu  verheyrathen,  und  die  neue  Ehe  bestehen,  selbst
„wenn  der  Verschollene  nachmals  zurückkehrt.
„Wäre  aber  sodann  eine  fernere  Verheyrathung  noch
„nicht  erfolgt,  so  ist  die  vorige  Ehe  als  fortdauernd  zu
„betrachten.“
2)  Hinsichtlich  der  Heyrathen  der  Civil=Militairbeamten -
  sagte  eine  Currende  des  Königl.
Consistorii  zu  Ratzeburg  vom  4ten  October
1819:
„Sr.  Königl.  Majestät,  Unser  allergnädigster  König  und
„Herr,  haben  allerhöchst  beschlossen,  daß  alle  im  Reglement
„des  Landmilitair=Etats  mit  Gehalt  aufgeführte  Civil¬„beamte -
  und  Personen,  die  nicht  über  400  Reichsbankthlr.
„jährlich  an  Gehalt  haben,  wie  Gevollmächtigte,  Canzelli¬„sten, -
  Copiisten,  Volontaire,  Zeughausschreiber,  Bauschrei¬„ber, -
  Rustmeister,  Probemeister  und  andere,  so  wie  die  zum
„Mittelstabe  der  Regimenter  und  Corps  gehörende  Per¬„sonen, -
  nämlich  die  Regiments=Quartiermeister,  Audi¬„teure, -
  Regiments=  und  andere  Chirurgen,  sollen  künf¬„tig, -
  wenn  sie  nicht  ein  höheres  Gehalt  als  von  400
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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