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„dienst vom 18ten May 1815. §. 5. 6., dahin hiemit
„erläutern:
„daß nach erfolgter Todeserklärung eines verschollenen
„Stellvertreters die rechtliche Vermuthung Statt
„sinden solle, er habe durch den übernommenen
„Kriegsdienst oder bey dessen Gelegenheit das Leben
„eingebüßt.
„Diesem gemäß ist der Vertretene schuldig, die ganze
„zugesicherte Vergeltung unverkürzt zu entrichten, er
„könne denn beweisen, die von dem Stellvertreter über¬„nommene -
Vertrags=Pflicht sey, durch dessen Schuld
„ganz oder zum Theil unerfüllt geblieben: oder der¬„selbe -
lebe noch als dienstfähig, ohne die vollständige
„Vertretungszeit hindurch gedient zu haben."
§. 10. „Nach jeder rechtskräftig gewordenen Todes¬„erklärung -
eines verschollenen Ehegatten (§. 4.) soll
„dem zurückgebliebenen sofort erlaubt seyn, sich wieder
„zu verheyrathen, und die neue Ehe bestehen, selbst
„wenn der Verschollene nachmals zurückkehrt.
„Wäre aber sodann eine fernere Verheyrathung noch
„nicht erfolgt, so ist die vorige Ehe als fortdauernd zu
„betrachten.“
2) Hinsichtlich der Heyrathen der Civil=Militairbeamten -
sagte eine Currende des Königl.
Consistorii zu Ratzeburg vom 4ten October
1819:
„Sr. Königl. Majestät, Unser allergnädigster König und
„Herr, haben allerhöchst beschlossen, daß alle im Reglement
„des Landmilitair=Etats mit Gehalt aufgeführte Civil¬„beamte -
und Personen, die nicht über 400 Reichsbankthlr.
„jährlich an Gehalt haben, wie Gevollmächtigte, Canzelli¬„sten, -
Copiisten, Volontaire, Zeughausschreiber, Bauschrei¬„ber, -
Rustmeister, Probemeister und andere, so wie die zum
„Mittelstabe der Regimenter und Corps gehörende Per¬„sonen, -
nämlich die Regiments=Quartiermeister, Audi¬„teure, -
Regiments= und andere Chirurgen, sollen künf¬„tig, -
wenn sie nicht ein höheres Gehalt als von 400
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