Objekt : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§  617,  618.
573
Da  der  Kläger  bewiesen  hat,  daß  die  Beschaffenheit  der  Rampe  den
Unfall  verursacht  habe,  so  braucht  er  nicht  noch  näher  darzutun,  inwiefern
der  objektiv  gefährliche  Zustand  durch  ein  Verschulden  der  Beklagten,  bez.
ihrer  Aufsichtsbeamten  verursacht  worden  ist.
§  120  a  Gew.=O.  RG.  9.  X.
99.  VI.  RK.  1902,  390.
IV.  Ein  Fabrikbesitzer,  den  der  Leiter  des  Fabrikunternehmens  in  seiner
Eigenschaft  als  Vorstand  eines  Vereins  mit  einer  von  dem  Vereine  zu  entlohnenden ¬
  Dienstleistung  für  diesen  beauftragt  hat,  kann  für  einen  Unfall.
der  ihm  bei  der  Dienstleistung  zugestoßen  ist,  nicht  das  Fabrikunternehmen
haftbar  machen.  Der  ursächliche  Zusammenhang  zwischen  dem  in  der  Unterlassung ¬
  von  Sicherungsmaßregeln  bestehenden  Verschulden  des  Dienstherrn
und  dem  Unfalle  wird  durch  den  Umstand  nicht  beseitigt,  daß  der  Unfall
auch  hätte  eintreten  können,  wenn  alle  von  Sachverständigen  für  nötig  erachteten ¬
  Maßnahmen  angewendet  worden  wären.  BOLG.  30.  IV.  02.  II.
S.  (N.  Folge)  3,  353.
V.  Lichtschacht  am  Bahnsteig.  Erneute  Revision  des  Beklagten  zurückgewiesen. ¬
  Bekl.  haftet.  Die  Offnung  des  Lichtschachtes  war  ungenügend
hoch  eingefriedigt.  RG.  7.  IV.  02.  VI.  S.  H.  1902,  230,  204.
VI.  Fellhändler,  auf  dessen  durch  eine  Falltür  verschließbarem  Speicher
Kl.  dadurch  zu  Schaden  kam,  haftet.  OLG.  hat  gerade  die  Frage  umgangen.
ob  nicht  gemäß  der  Bestimmung  des  §  367  Nr.  12  StGB.  eine  Einrichtung
getroffen  werden  mußte,  durch  die  der  mit  der  Offnung  der  Tür  sofort  eintretenden ¬
  Gefahr  vorgebeugt  wurde.  Aufhebung.  RG.  18.  XI.  01.  VI.
R.  K.  1902,  971.  I.  W.  1902,  11;  Jur.  Z.  1902,  92;  SächsAr.  1902
(Bd.  12),  91.  Vgl.  II,  173  und  meinen  Komm.  Buch  II,  S.  1241—1242
V.  S.  1266  (Falltüren).
VII.  Übertretung  von  Unfallverhütungsvorschriften.  Vgl.  §  823.
VIII.  Brand  eines  Warenhauses.  Haftung  des  Inhabers  wegen  ungenügender ¬
  Vorkehrungen  zur  Rettung  des  Personals.  RG.  9.  III.  03.  IV.
Bad.  R.  1903,  261;  I.  W.  1903,  57.  OLG.  Karlsruhe  Zurückweisung.
IX.  Mangelhafter  Backtrog.  Blutvergiftung.  Schaden  zu  1
zugesprochen ¬
  wegen  §  254.  RG.  9.  VII.  03.  VI.  SächsAr.  1904,  77.  Näheres
IV.  289.
X.  OLG.  Celle,  Mugd.  Falk.  Bd.  6,  82.
XI.  OLG.  Hamburg,  Mugd.  Falk.  Bd.  6,  83.
XII.  Klage  abgewiesen.  OLG.  Colmar,  Recht  1903,  482.  Näheres
289.
XIII.  Die  hierdurch  (vom  14.  bis  25.  Jahre)  zugezogene  Nierenerkrankung
begründete  keinen  Schadensanspruch.  BOLG.  S.  (N.  Folge)  Bd.  3,  168  bis
174.  Näheres  IV,  289.  Unzutreffend.  §  242.
XIV.  Die  Tochter  des  Beklagten=Gastwirts  gab  dem  Dienstboten  den
Auftrag,  den  Kronleuchter  anzuzünden.  Kläger  bestieg  dazu  eine  Patentleiter. ¬
  Die  Musik  fing  an  zu  spielen,  ein  paar  Arbeiterfrauen  tanzten  gegen
die  Leiter  und  Kläger  stürzte.  Keine  Haftung.  OLG.  Naumburg  18.  III.  02.
S.  A.  1902,  Bd.  2,  312—313.  Richtig;  causa  extranea.
Verpflichtung  der  Dienstherrschaft  zu  Vorkehrungen  zum  Schutze  der
Dienstboten  beim  Fensterputzen.  Eigenes  Verschulden  des  Dienstboten,  der
            
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