Objekt : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

Da  der  Versuch  in  dieser  Art  und  Ausdehnung  fast  ein  neuer  genannt  werden ¬
  kann,  war  ich  bemüht,  mich  in  den  Grundzügen  lieber  an  bekanntere
nationalökonomische  Lehrbegriffe  anzuschließen,  wie  sie  insbesondere  für
meinen  speciellen  Beruf  durch  Rau's  in  Oesterreich  bekanntestes  Lehrbuch
gleichsam  von  vornhinein  geboten  waren,  als  ein  eigenes  neues  System
aufzustellen  oder  ein  noch  nicht  so  verbreitetes  neueres  zu  Grunde  zu  legen*).
Ich  glaube  jedoch,  insbesondere  in  der  Partie  der  Bergwirthschaftspflege, ¬
  des  Eigenen  genügend  hinzugefügt  zu  haben,  und  bekenne  offen,
daß  ich  die  darin  vorkommenden  legislativen  Fragen  mit  besonderem  Bezug
auf  die  damals  noch  schwebende  Frage  der  österreichischen  und  sächsischen
Berggesetzreform  behandelte,  und  so  die  Elemente  sowohl  der  Motivirung,
als  der  Kritik  der  später  ins  Leben  getretenen  neuen  Berggesetze  in  diesem
Theile  entweder  ausdrücklich  oder  zwischen  den  Zeilen  lesbar  enthalten  sind.
Dadurch  steht  er  in  wesentlichem  Zusammenhange  mit  dem  vierten  Theil,
der  eben  mit  Rücksicht  auf  diese  theoretische  Vorarbeit  manche  Kürzungen
ertragen  konnte,  welche  mir  die  Rücksicht  auf  die  beschränkte  Bogenzahl  des
Werkes  auflegte.
Der  dritte  Theil  sollte  in  dem  Beispiele  der  deutschen,  österreichischen
und  französischen  Bergrechtsgeschichte  zeigen,  wie  sich  das  in  den  ersten
beiden  Theilen  technisch  und  staatswissenschaftlich  dargestellte  Bergwesen  in
den  Staaten  Mitteleuropas  zum  Bergrecht  entwickelt  hatte  und  die  rechtshistorische ¬
  Grundlage  der  neuen  Bergrechtsreform  zeigen,  als  deren  für
uns  Oesterreicher  wichtigstes  Resultat  im
vierten  Theile  das  österreichische  allgemeine  Berggesetz  vom
20.  Mai  1854  erörtert  werden  sollte.  Hier  versuchte  ich  eine  Trennung  des
motivirend-apologetischen  Theils  von  dem  vorwiegend  erklärenden  und  verband ¬
  den  Abdruck  des  Textes  mit  diesem  letzteren.  Ich  nenne  jenen  ersten
Abschnitt  den  motivirend=apologetischen,  weil  ich  unverholen  eingestehe, ¬
  daß  ich  die  mit  diesem  a.  ö.  Berggesetze  eingetretene  Reform  des
Bergrechts  für  eine  in  der  Hauptsache  gelungene  Lösung  dieser  höchst
schwierigen  Aufgabe  halte  und  durch  meine  Mitwirkung  an  den  EntwurfsBerathungen ¬
  mich  in  die  Lage  gesetzt  glaubte,  zur  Vertheidigung  der  Principien ¬
  und  Motive  desselben  etwas  beitragen  zu  können.  —  Ich  verkenne
die  Unvollkommenheiten,  die  auch  dieses  legislative  Werk,  wie  jedes  menschliche ¬
  Unternehmen,  an  sich  trägt,  keineswegs,  allein  ich  hielt  den  Moment
*)  Roscher's  treffliches  Werk  war  damals  noch  nicht  erschienen  und  Stein's
System  2c.  kaum  begonnen,  —  Hillebrand  war  mit  der  Geschichte  der  nationalökonomischen ¬
  Systeme  abgebrochen  u.  s.  w.
            
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