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§. 532.
2) Die Bestreitung gewisser Alimentationsansprüche:
a) des rechtmäßig enterbten Notherben, doch nur im Nothfall, nur
im nothwendigen Maße, und nicht über die Höhe des Pflichttheils hinaus
(§. 795)15);
b) der Verpflegung und Versorgung unehelicher Kinder des Erblassers
(§.171
c) der Alimentation des überlebenden Ehegatten und zwar;
aa) der Witwe nach §. 1243 (sechswöchentliche Verpflegung aus
der Verlassenschaft);
bb) des mangelnden anständigen Unterhalts des Überlebenden,
lange er nicht zur zweiten Ehe schreitet (§. 796); dieser Anspruch ist
nicht beschränkt auf das Maß seines Intestaterbtheils24);
cc) im Falle der Intestaterbfolge des Fruchtgenusses des mit den
Kindern des Verstorbenen concurrierenden Ehegatten bezüglich einer Nach
lassquote (§. 757). Es handelt sich hier weder um einen Erbtheil, noch
um ein Legat, sondern um einen Alimentationsanspruchs), zu dessen Be
friedigung nicht die (den Kindern ausschließlich gehörende) Erbschaft, sondern
nur deren Einkünfte getheilt werden. Die Vertheilung geschieht nach
§. 840 und der Ehegatte kann zu diesem Zwecke auch auf Rechnungslegung
klagen (§.830)
3) Die Verbindlichkeit zur Entrichtung gewisser Abgaben (§. 818) an
den Staatsschatz oder gewisse öffentliche Anstalten (§. 694).“
fonds=Beitrag. Vgl. N., Die Bemessung
von gebürenpflichtigen Nachlässen den
der sog. frommen Gebüren, in d. Jur.
Fin. Min. Erl. v. 30. September 1893
Bl. 1875 Nr. 42, Fleischer, Nachlass
Nr. 40 164, im Just. Min. V. Bl. 1893
gebüren von Ausländern, in d. Not. Ztg.
S. 149; Entsch. v. 3. Februar 1898
1884 Nr. 49, X., Fondsgebüren von dem
V. Bl. Nr. 1496 rechnet dieselben zu
Nachlasse fremder Staatsbürger, ebda.
den Begräbniskosten.
1885 Nr. 6, 7, Hellmann, Die Bei
1b) Oben §. 529 Note 7. Über die
tragspflicht der Legatare zu den frommen
Verwirkung des normalen Alimentations
Geburen, in d. Jur. Bl. 1886 Nr. 49,
anspruchs durch unwürdiges Benehmen
v. Wöß, Das Gesetz v. 31. December
des zu Alimentierenden vgl. v. Hussarek,
1891 Nr. 72 L. G. Bl. über den Bei
Familienrechtl. Aliment. S. 77 ff.
trag zum Krankenfonde in dem nun
2) Diese Verpflichtung bestand zwar
mehrigen Gemeindegebiete in Wien, in
schon bei Lebzeiten des Erblassers, aber
d. Not. Ztg. 1892 Nr. 3, 9 (dazu Le
sie ist von der Existenz und Bedürftig
beth=Heyer, Das n. ö. Landesgesetz v.
keit des zu Verpflegenden abhängig, eine
31. December 1891 . . . in d. Not. Ztg.
sich mit jedem Tage erneuernde, und
1892 Nr. 7), Sternlicht, Bemessung
kann insofern als eine später entstehende
der Fondsgebüren von dem schon bei
angesehen werden
Lebzeiten des Erblassers mit einem
2a) Oben §. 442 Note 8
Fruchtgenuss belasteten unbeweglichen
Vgl. Schiffner, Ges. Verm.
Nachlass, in d. Jur. Bl. 1892 Nr. 48,
S. 75 f. Note 34.
Fuka, Über das n. ö. Landesgesetz v.
4) So z. B. der in Niederösterreich an
31. December 1891, in d. Not. Ztg. 1893
Stelle des Normalschulfondbeitrags nach
Nr. 1, 4, 17 (darüber auch Ofner ebda.
progressiver Procentenscala eingeführte
Nr. 3, v. Härdtl Nr. 5), Schiffner,
Schulbeitrag (Landesges. v. 18. December
Der Schulbeitrag von Verlassenschaften...
1871 Nr. 1 L.G. Bl. f. 1872) und der durch
in d. G. Z 1893 Nr. 11, 12 (dazu
Ges. v. 31. Dec. 1891 Nr. 72 L. G. B. (ab
Giegl ebda. Nr. 14), Ders., Ges. Verm.
geändert durch Ges. v. 14. März 1895 Nr.
S. 203 ff., F. M., Zur Spruchpraxis
12 L.G. Bl.) eingeführte Krankenanstalten¬