Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 532. 
2) Die Bestreitung gewisser Alimentationsansprüche: 
a) des rechtmäßig enterbten Notherben, doch nur im Nothfall, nur 
im nothwendigen Maße, und nicht über die Höhe des Pflichttheils hinaus 
(§. 795)15); 
b) der Verpflegung und Versorgung unehelicher Kinder des Erblassers 
(§.171 
c) der Alimentation des überlebenden Ehegatten und zwar; 
aa) der Witwe nach §. 1243 (sechswöchentliche Verpflegung aus 
der Verlassenschaft); 
bb) des mangelnden anständigen Unterhalts des Überlebenden, 
lange er nicht zur zweiten Ehe schreitet (§. 796); dieser Anspruch ist 
nicht beschränkt auf das Maß seines Intestaterbtheils24); 
cc) im Falle der Intestaterbfolge des Fruchtgenusses des mit den 
Kindern des Verstorbenen concurrierenden Ehegatten bezüglich einer Nach 
lassquote (§. 757). Es handelt sich hier weder um einen Erbtheil, noch 
um ein Legat, sondern um einen Alimentationsanspruchs), zu dessen Be 
friedigung nicht die (den Kindern ausschließlich gehörende) Erbschaft, sondern 
nur deren Einkünfte getheilt werden. Die Vertheilung geschieht nach 
§. 840 und der Ehegatte kann zu diesem Zwecke auch auf Rechnungslegung 
klagen (§.830) 
3) Die Verbindlichkeit zur Entrichtung gewisser Abgaben (§. 818) an 
den Staatsschatz oder gewisse öffentliche Anstalten (§. 694).“ 
fonds=Beitrag. Vgl. N., Die Bemessung 
von gebürenpflichtigen Nachlässen den 
der sog. frommen Gebüren, in d. Jur. 
Fin. Min. Erl. v. 30. September 1893 
Bl. 1875 Nr. 42, Fleischer, Nachlass 
Nr. 40 164, im Just. Min. V. Bl. 1893 
gebüren von Ausländern, in d. Not. Ztg. 
S. 149; Entsch. v. 3. Februar 1898 
1884 Nr. 49, X., Fondsgebüren von dem 
V. Bl. Nr. 1496 rechnet dieselben zu 
Nachlasse fremder Staatsbürger, ebda. 
den Begräbniskosten. 
1885 Nr. 6, 7, Hellmann, Die Bei 
1b) Oben §. 529 Note 7. Über die 
tragspflicht der Legatare zu den frommen 
Verwirkung des normalen Alimentations 
Geburen, in d. Jur. Bl. 1886 Nr. 49, 
anspruchs durch unwürdiges Benehmen 
v. Wöß, Das Gesetz v. 31. December 
des zu Alimentierenden vgl. v. Hussarek, 
1891 Nr. 72 L. G. Bl. über den Bei 
Familienrechtl. Aliment. S. 77 ff. 
trag zum Krankenfonde in dem nun 
2) Diese Verpflichtung bestand zwar 
mehrigen Gemeindegebiete in Wien, in 
schon bei Lebzeiten des Erblassers, aber 
d. Not. Ztg. 1892 Nr. 3, 9 (dazu Le 
sie ist von der Existenz und Bedürftig 
beth=Heyer, Das n. ö. Landesgesetz v. 
keit des zu Verpflegenden abhängig, eine 
31. December 1891 . . . in d. Not. Ztg. 
sich mit jedem Tage erneuernde, und 
1892 Nr. 7), Sternlicht, Bemessung 
kann insofern als eine später entstehende 
der Fondsgebüren von dem schon bei 
angesehen werden 
Lebzeiten des Erblassers mit einem 
2a) Oben §. 442 Note 8 
Fruchtgenuss belasteten unbeweglichen 
Vgl. Schiffner, Ges. Verm. 
Nachlass, in d. Jur. Bl. 1892 Nr. 48, 
S. 75 f. Note 34. 
Fuka, Über das n. ö. Landesgesetz v. 
4) So z. B. der in Niederösterreich an 
31. December 1891, in d. Not. Ztg. 1893 
Stelle des Normalschulfondbeitrags nach 
Nr. 1, 4, 17 (darüber auch Ofner ebda. 
progressiver Procentenscala eingeführte 
Nr. 3, v. Härdtl Nr. 5), Schiffner, 
Schulbeitrag (Landesges. v. 18. December 
Der Schulbeitrag von Verlassenschaften... 
1871 Nr. 1 L.G. Bl. f. 1872) und der durch 
in d. G. Z 1893 Nr. 11, 12 (dazu 
Ges. v. 31. Dec. 1891 Nr. 72 L. G. B. (ab 
Giegl ebda. Nr. 14), Ders., Ges. Verm. 
geändert durch Ges. v. 14. März 1895 Nr. 
S. 203 ff., F. M., Zur Spruchpraxis 
12 L.G. Bl.) eingeführte Krankenanstalten¬
	        
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