Full text : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

I.  Hypothekengesetz.  Erster  Titel.  §.  12.
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Auslagen  keinen  gesetzlichen  Rechtstitel  zur  Hypothek“
auch  bedarf  er  dessen  nicht,  weil  er  sich  auf  andere  Art
hinreichend  sicher  stellen  kann.
Zu  6.  —  Nun  folgt  der  gesetzliche  Rechtstitel  der
Ehefrauen,  deren  vormals  stillschweigende  Hypothek
aus  den  bereits  vorgekommenen  Gründen  gleichfalls  in
Rechtstitel  zur  Erlangung  einer  Hypothek,  übereinstimmend =
  mit  den  Gesetzen  von  Oesterreich  und  Preußen,
**)
);  hiemit  stehen  die  im  §.  104  Nr.  5
verwandelt  wurde
enthaltenen  Bestimmungen  in  Verbindung,  welche  hinreichend ¬
  vorsorgen,  daß  die  Eintragung  der  Hypothek  in
den  geeigneten  Fällen  erfolgt.  Derselbe  ist  a)  den  Ehefrauen =
  verliehen;  es  leidet  jedoch  keinen  Zweifel,  daß
er  auch  schon  vor  Eingehung  der  Ehe  geltend  gemacht
werden  kann,  weil  das  Hypothekengesetz  die  Eintragung
einer  Hypothek  für  bedingte  oder  eventuelle  Rechte  nicht
ausschließt,  und  namentlich  unter  den  Rechten  der  Ehefrauen =
  mehrere  vorkommen,  welche,  wie  das  Bewittum
oder  der  Rückfall  bei  dem  Vorabsterben,  wirklich  nur  be*) =
  Wenigstens  zur  Vormerkung  hat  ihn  das  Preuß.  L.  R.
Th.  II.  Tit.  18.  §.  883  ff.  vergl.  mit  Th.  I.  Tit.  20.
§.  418  anerkannt.  Puchta  Anleit.  §.  72.
**)
Selbst  Hugo  im  Lehrbuch  des  civilist.  Cursus  Bd.  11.
§.  282  bemerkt:  „Zuviele  Vorrechte,  welche  diesen  Ansprüchen ¬
  beigelegt  werden,  können  der  Sicherheit  des  Eigenthums =
  nachtheilig  seyn.  Eine  bestimmte  Sicherheit, ¬
  die  der  Mann  dafür  leistet,  ist  weit  eher  rathsam.“ ¬
  —  Dadurch  ist  auch  der  bekannte  Circulus  vitiozus -
  entfernt,  nach  welchem  das  Heirathgut  bald  in  die
fünfte  bald  in  die  achte  Classe  kommt,  welcher  die  altern ¬
  Rechtsgelehrten  in  so  große  Verlegenheit  geseßzt
hatte.  Bar.  de  Schmid  Commeut,  ad  Process,  edier.
Tit.  II.  art.  22  num.  10.  Frhr.  v.  Kreitmayr  Annotat, ¬
  ad  Cod.  Jud.  cap.  XX.  §.  6.
            
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