I. Hypothekengesetz. Erster Titel. §. 12.
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Auslagen keinen gesetzlichen Rechtstitel zur Hypothek“
auch bedarf er dessen nicht, weil er sich auf andere Art
hinreichend sicher stellen kann.
Zu 6. — Nun folgt der gesetzliche Rechtstitel der
Ehefrauen, deren vormals stillschweigende Hypothek
aus den bereits vorgekommenen Gründen gleichfalls in
Rechtstitel zur Erlangung einer Hypothek, übereinstimmend =
mit den Gesetzen von Oesterreich und Preußen,
**)
); hiemit stehen die im §. 104 Nr. 5
verwandelt wurde
enthaltenen Bestimmungen in Verbindung, welche hinreichend ¬
vorsorgen, daß die Eintragung der Hypothek in
den geeigneten Fällen erfolgt. Derselbe ist a) den Ehefrauen =
verliehen; es leidet jedoch keinen Zweifel, daß
er auch schon vor Eingehung der Ehe geltend gemacht
werden kann, weil das Hypothekengesetz die Eintragung
einer Hypothek für bedingte oder eventuelle Rechte nicht
ausschließt, und namentlich unter den Rechten der Ehefrauen =
mehrere vorkommen, welche, wie das Bewittum
oder der Rückfall bei dem Vorabsterben, wirklich nur be*) =
Wenigstens zur Vormerkung hat ihn das Preuß. L. R.
Th. II. Tit. 18. §. 883 ff. vergl. mit Th. I. Tit. 20.
§. 418 anerkannt. Puchta Anleit. §. 72.
**)
Selbst Hugo im Lehrbuch des civilist. Cursus Bd. 11.
§. 282 bemerkt: „Zuviele Vorrechte, welche diesen Ansprüchen ¬
beigelegt werden, können der Sicherheit des Eigenthums =
nachtheilig seyn. Eine bestimmte Sicherheit, ¬
die der Mann dafür leistet, ist weit eher rathsam.“ ¬
— Dadurch ist auch der bekannte Circulus vitiozus -
entfernt, nach welchem das Heirathgut bald in die
fünfte bald in die achte Classe kommt, welcher die altern ¬
Rechtsgelehrten in so große Verlegenheit geseßzt
hatte. Bar. de Schmid Commeut, ad Process, edier.
Tit. II. art. 22 num. 10. Frhr. v. Kreitmayr Annotat, ¬
ad Cod. Jud. cap. XX. §. 6.