Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Unterricht über die neue Hypothekenverfassung in Baiern

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Zusammenhang  gehörig  in  das  Auge  zu  fassen.  Wir
haben  gehört,  daß  wenn  mehrere  Gläubiger  eines
Schuldners  dessen  Vermögen  ihrer  Befriedigung
halben  in  Anspruch  nehmen,  leicht  eine  Unzulänglichkeit ¬
  entstehen  kann,  wenn  sie  alle  ein  gleiches
Recht  haben,  und  daß  es  deßhalb  eine  Forderung
der  Klugheit  sey,  daß  der  Eine  vor  dem  Andern  ein
Vorzugsrecht  zu  erlangen  suche  (§.  1.).  Der  Gläubiger ¬
  muß  sich  in  der  Regel  hier  selbst  vorsehen
(§.  2.);  doch  giebt  es  Forderungen  die  unmittelbar =
  (ohne  daß  es  der  Gläubiger  sich  bedingt  und
der  Schuldner  besonders  zugesteht)  kraft  des  Gesetzes ¬
  ein  Vorzugsrecht  haben  (§.  3.).  Es  giebt  daher ¬
  bevorzugte  und  unbevorzugte  Gläubiger,  ein
Unterschied,  der  seine  Folgen  wesentlich  im  Concurse ¬
  äussert  (§.  4.).  Ein  Gläubiger  kann  sich  versichern ¬
  lassen  durch  ein  Pfand  (§.  5.)  oder  durch
eine  Hypothek,  und  zwar  entweder  auf  das  gesammte ¬
  Vermögen  seines  Schuldners  --  Generalhypothek ¬
  —  oder  auf  ein  besonderes  unbewegliches ¬
  Stück  —Spezialhypothek  —  (§.  6.  7.).
Ein  dingliches  Recht  nach  seinem  Wesen  und  Vorzug ¬
  vor  dem  bloß  persönlichen  (erklärt  §.  8--10.),
konnte  bisher  nur  bei  dem  Pfande  mit  voller  Wirkung ¬
  Anwendung  finden,  nicht  also  bei  der  Hypothek ¬
  (§.  11.),  und  die  ganze  Einrichtung  des  Hypothekenwesens ¬
  war  ihrem  Zwecke  nicht  entsprechend,
ungeachtet  der  gemachten  Vorkehrungen  (§.  12.),
theils  aus  Ursache  der  stillschweigenden  Hypothedaß ¬
  die
ken  (§.  13.),  theils  wegen  des  Umstands,
            
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