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B. am neunten dieses Monats aufgenommenen Protokolls, =
die von dem Hrn. O. erklärte Mißbilligung der
daselbst gedachten, von dem Hrn. Prokurator M. vorgenommenen, =
Handlung betreffend, insinuirt und denselben =
aufgefordert, binnen vierzehn Tagen einen Anwald =
zu bestellen und demnächst vor dem königl. Tribunale =
zu B. zu erscheinen, darauf aber zu gewärtigen,
daß den Anträgen des Hrn. O. gemäß werde erkannt
werden. Auf meine Aufforderung hat der Hr. Prokurator =
M. das Original dieser Urkunde, wovon ich demselben ¬
Abschrift gelassen habe, unterschrieben.
Geb.
N.
Des nämlichen Formulars kann man sich bedienen,
wenn die Mißbilligung gegen einen Huissier gerichtet
ist und muß alsdenn auch den in dem Rechtsstreite
handelnden Anwälden mittelst einer Anzeige von Anwald ¬
zu Anwald davon Nachricht gegeben werden.
Wird die Mißbilligung von dem Gerichte zugelassen, ¬
so wird derjenige, gegen welchen selbige gerichtet =
war, zur Schadloshaltung der sämmtlichen dabei
interessirten Partheien verurtheilt und den Umständen
nach mit der Untersagung seiner Dienstverrichtungen
bestraft (Art. 294 der Pr. Ordn.)
§. 82.
Von der Veränderung des Zustandes der Partheien und
Bestellung eines neuen Anwaldes.
Jn den Fällen, wenn das Verfahren in einem
Prozesse noch nicht bis zum Erkenntnisse geschlossen ist,
soll alles weitere Verfahren, welches nach dem Ab*. =