Metadaten : ¬Der westphälische Huissier in Civil- Municipalpolizei- Correktions- und Criminalsachen

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B.  am  neunten  dieses  Monats  aufgenommenen  Protokolls, =
  die  von  dem  Hrn.  O.  erklärte  Mißbilligung  der
daselbst  gedachten,  von  dem  Hrn.  Prokurator  M.  vorgenommenen, =
  Handlung  betreffend,  insinuirt  und  denselben =
  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Tagen  einen  Anwald =
  zu  bestellen  und  demnächst  vor  dem  königl.  Tribunale =
  zu  B.  zu  erscheinen,  darauf  aber  zu  gewärtigen,
daß  den  Anträgen  des  Hrn.  O.  gemäß  werde  erkannt
werden.  Auf  meine  Aufforderung  hat  der  Hr.  Prokurator =
  M.  das  Original  dieser  Urkunde,  wovon  ich  demselben ¬
  Abschrift  gelassen  habe,  unterschrieben.
Geb.
N.
Des  nämlichen  Formulars  kann  man  sich  bedienen,
wenn  die  Mißbilligung  gegen  einen  Huissier  gerichtet
ist  und  muß  alsdenn  auch  den  in  dem  Rechtsstreite
handelnden  Anwälden  mittelst  einer  Anzeige  von  Anwald ¬
  zu  Anwald  davon  Nachricht  gegeben  werden.
Wird  die  Mißbilligung  von  dem  Gerichte  zugelassen, ¬
  so  wird  derjenige,  gegen  welchen  selbige  gerichtet =
  war,  zur  Schadloshaltung  der  sämmtlichen  dabei
interessirten  Partheien  verurtheilt  und  den  Umständen
nach  mit  der  Untersagung  seiner  Dienstverrichtungen
bestraft  (Art.  294  der  Pr.  Ordn.)
§.  82.
Von  der  Veränderung  des  Zustandes  der  Partheien  und
Bestellung  eines  neuen  Anwaldes.
Jn  den  Fällen,  wenn  das  Verfahren  in  einem
Prozesse  noch  nicht  bis  zum  Erkenntnisse  geschlossen  ist,
soll  alles  weitere  Verfahren,  welches  nach  dem  Ab*. =

            
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