Vorrede.
Das vorliegende Werk bezweckt die Darlegung des
Rechts der einfachen Handelscommanditgesellschaften so wie
der Commanditgesellschaften auf Actien. Die Lehre von
den stillen Gesellschaften blieb von der Darstellung insoweit
ausgeschlossen, als es sich nicht um die historische Entwickelung ¬
der Commandit- und der stillen Gesellschaft und
um die Auseinandersetzung der characteristischen Unterschiede
beider Vereinsformen handelte, da dieselben, obwohl sie aus
der nämlichen geschichtlichen Grundlage erwachsen sind,
durch ein weit auseinandergehendes Recht geregelt werden.
Bei Lösung der Aufgabe, die er sich gestellt, befolgte
der Verfasser im Allgemeinen denselben Plan wie bei seiner
Bearbeitung der Lehre von den Actiengesellschaften. Neben
dem zunächst zu berücksichtigenden deutschen Rechte waren
die wichtigeren ausserdeutschen Gesetzgebungen in vergleichenden ¬
Betracht zu ziehen. Doch war dies nicht ohne
eine strenge Sichtung des Materials möglich, da die vor dem
Allg. deutschen Handelsgesetzbuche in Theorie und
Praxis herrschende Verwirrung, das Zusammenwerfen zweier
in ihrer Natur verschiedener, sachlich auch von Alters her
neben einander vorkommender Associationsformen unter dem
Namen „Commandit-“ oder „stille Gesellschaft“ in der Fassung
älterer und neuerer Gesetze hervortritt.
Die Commanditgesellschaft im Sinne des Allg. deutschen ¬
Handelsgesetzbuchs steht als eine Modalität der
offenen Handelsgesellschaft theils unter eigenen, theils unter
den von der letztgenannten Vereinsform geltenden Grundsätzen. -
Indem also das Recht jener Societät im Wesentlichen
auch dasjenige der offenen Gesellschaft umfasst, musste sich