Volltext : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Commanditgesellschaften

Vorrede.
Das  vorliegende  Werk  bezweckt  die  Darlegung  des
Rechts  der  einfachen  Handelscommanditgesellschaften  so  wie
der  Commanditgesellschaften  auf  Actien.  Die  Lehre  von
den  stillen  Gesellschaften  blieb  von  der  Darstellung  insoweit
ausgeschlossen,  als  es  sich  nicht  um  die  historische  Entwickelung ¬
  der  Commandit-  und  der  stillen  Gesellschaft  und
um  die  Auseinandersetzung  der  characteristischen  Unterschiede
beider  Vereinsformen  handelte,  da  dieselben,  obwohl  sie  aus
der  nämlichen  geschichtlichen  Grundlage  erwachsen  sind,
durch  ein  weit  auseinandergehendes  Recht  geregelt  werden.
Bei  Lösung  der  Aufgabe,  die  er  sich  gestellt,  befolgte
der  Verfasser  im  Allgemeinen  denselben  Plan  wie  bei  seiner
Bearbeitung  der  Lehre  von  den  Actiengesellschaften.  Neben
dem  zunächst  zu  berücksichtigenden  deutschen  Rechte  waren
die  wichtigeren  ausserdeutschen  Gesetzgebungen  in  vergleichenden ¬
  Betracht  zu  ziehen.  Doch  war  dies  nicht  ohne
eine  strenge  Sichtung  des  Materials  möglich,  da  die  vor  dem
Allg.  deutschen  Handelsgesetzbuche  in  Theorie  und
Praxis  herrschende  Verwirrung,  das  Zusammenwerfen  zweier
in  ihrer  Natur  verschiedener,  sachlich  auch  von  Alters  her
neben  einander  vorkommender  Associationsformen  unter  dem
Namen  „Commandit-“  oder  „stille  Gesellschaft“  in  der  Fassung
älterer  und  neuerer  Gesetze  hervortritt.
Die  Commanditgesellschaft  im  Sinne  des  Allg.  deutschen ¬
  Handelsgesetzbuchs  steht  als  eine  Modalität  der
offenen  Handelsgesellschaft  theils  unter  eigenen,  theils  unter
den  von  der  letztgenannten  Vereinsform  geltenden  Grundsätzen. -
  Indem  also  das  Recht  jener  Societät  im  Wesentlichen
auch  dasjenige  der  offenen  Gesellschaft  umfasst,  musste  sich
            
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