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§§. 527, 528.
Endlich ergibt sich von dem entwickelten Standpunkte aus, dass die
Notherben weder verpflichtet noch auch nur berechtigt sind, eine Erbserklärung ¬
zu überreichen *2), und dass ihnen zur Geltendmachung ihres Anspruchs ¬
die Erbschaftsklage nicht zusteht.
II. Bestimmung der Person des Notherben.
§. 528.
A. Allgemeine Regeln.*)
Notherben sind nur die zur Intestaterbfolge berechtigten Kinder und
(subsidiär) Eltern des Erblassers (§. 762)*), nicht auch sein Ehegatte
(§. 796 pr.) oder seine Geschwister.
Aber auch Kinder und Eltern sind
nur insofern pflichttheilsberechtigt, als sie die Ordnung und das Recht der
Intestaterbfolge treffen würde (§. 763 i. f.).
1) Die Ordnung ist die bei der Intestaterbfolge maßgebende; daher
sind nicht pflichttheilsberechtigt Enkel noch lebender Kinder2), Eltern des
Erblassers in Concurrenz mit Kindern desselben 22), oder Großeltern in
Concurrenz mit Eltern (§. 732 ff.). Sind Großeltern und Geschwister die
nächsten hinterlassenen Verwandten des Erblassers, so sind weder die ersteren,
noch die letzteren pflichttheilsberechtigt.
2) Auch das Recht zur Notherbfolge richtet sich nach den Grundsätzen
der Intestaterbfolge: Pflichttheilsberechtigt sind also nicht nur eheliche, sondern ¬
hinsichtlich der Mutter auch uneheliche Kinder (§. 763), auch Adoptivkinder ¬
gegenüber den Wahleltern3) und legitimierte gegenüber jenen Ascendenten, ¬
nach denen sie intestaterbberechtigt sind (§§. 752, 753). Gleiche
Grundsätze gelten in aufsteigender Linie, daher namentlich die Ausschließung
der Wahleltern vom Notherbrecht*).
Ausgeschlossen sind daher auch erbVormerkung ¬
in den Verlassenschaftsacten
einzurechnen sei, kann dieser im Rechtswege ¬
ausgetragen werden. — Dass es
und bezw. den Büchern des Depositenamtes ¬
erfolge
Einrechnungsposten gebe, hat offenbar der
12) Entsch. Samml. XXIX Nr. 13659
Haupterbe zu erweisen.
*) Prazak, Über eine Reform des
Dafür spricht auch §. 804, der es als
eine besondere Begünstigung des Nothösterr. ¬
Erbrechtes, in d. G. H. 1898
erben hervorhebt, dass er die Errichtung
Nr. 17.
*) „Eltern und Kinder“ im Sinne des
eines Inventars verlangen darf; wäre er
§. 42 (§. 763 pr.)
wahrer Erbe, so würde sich dies von
2) Mögen diese erbfähig sein oder nicht.
selbst verstehen (§. 805). — Vgl. Entsch.
2a) Auch wenn sie nur mit AdoptivSammlung ¬
II Nr. 583, VI Nr. 3203;
kindern concurrieren, sind sie nicht pflichtEntsch. ¬
Sammlung VII Nr. 3493: Hat
theilsberechtigt, Pfaff und Hofmann,
sich auch der Notherbe und zwar zum
Comm. II S. 729; a. M. Kokesch,
Pflichttheil erbserklärt, so kann er nicht
Schließt ein Adoptivkind die Eltern seiner
nach Pat. v. 9. August 1854 §§. 125,
Wahleltern vom Pflichttheile aus? in d.
126 angewiesen werden, gegen den TestaJur. ¬
Bl. 1895 Nr. 32, gegen ihn
mentserben als Kläger aufzutreten, sonMeißels ¬
ebda. Nr. 34.
dern das Gericht hat nach §. 162 ebda.
3) Hofd. v. 10. Mai 1833 Nr. 2610
von amtswegen auf die Vorlage eines
Pflichttheilsausweises zu dringen und
G. S. Schiffner in d. Wien. Zeitschr.
S. 270 Note 11.
erst, wenn dann ein Streit darüber ent4) ¬
Schiffner a. a. O. Note 12.
steht, ob und was in den Pflichttheil