Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  527,  528.
Endlich  ergibt  sich  von  dem  entwickelten  Standpunkte  aus,  dass  die
Notherben  weder  verpflichtet  noch  auch  nur  berechtigt  sind,  eine  Erbserklärung ¬
  zu  überreichen  *2),  und  dass  ihnen  zur  Geltendmachung  ihres  Anspruchs ¬
  die  Erbschaftsklage  nicht  zusteht.
II.  Bestimmung  der  Person  des  Notherben.
§.  528.
A.  Allgemeine  Regeln.*)
Notherben  sind  nur  die  zur  Intestaterbfolge  berechtigten  Kinder  und
(subsidiär)  Eltern  des  Erblassers  (§.  762)*),  nicht  auch  sein  Ehegatte
(§.  796  pr.)  oder  seine  Geschwister.
Aber  auch  Kinder  und  Eltern  sind
nur  insofern  pflichttheilsberechtigt,  als  sie  die  Ordnung  und  das  Recht  der
Intestaterbfolge  treffen  würde  (§.  763  i.  f.).
1)  Die  Ordnung  ist  die  bei  der  Intestaterbfolge  maßgebende;  daher
sind  nicht  pflichttheilsberechtigt  Enkel  noch  lebender  Kinder2),  Eltern  des
Erblassers  in  Concurrenz  mit  Kindern  desselben  22),  oder  Großeltern  in
Concurrenz  mit  Eltern  (§.  732  ff.).  Sind  Großeltern  und  Geschwister  die
nächsten  hinterlassenen  Verwandten  des  Erblassers,  so  sind  weder  die  ersteren,
noch  die  letzteren  pflichttheilsberechtigt.
2)  Auch  das  Recht  zur  Notherbfolge  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen
der  Intestaterbfolge:  Pflichttheilsberechtigt  sind  also  nicht  nur  eheliche,  sondern ¬
  hinsichtlich  der  Mutter  auch  uneheliche  Kinder  (§.  763),  auch  Adoptivkinder ¬
  gegenüber  den  Wahleltern3)  und  legitimierte  gegenüber  jenen  Ascendenten, ¬
  nach  denen  sie  intestaterbberechtigt  sind  (§§.  752,  753).  Gleiche
Grundsätze  gelten  in  aufsteigender  Linie,  daher  namentlich  die  Ausschließung
der  Wahleltern  vom  Notherbrecht*).
Ausgeschlossen  sind  daher  auch  erbVormerkung ¬
  in  den  Verlassenschaftsacten
einzurechnen  sei,  kann  dieser  im  Rechtswege ¬
  ausgetragen  werden.  —  Dass  es
und  bezw.  den  Büchern  des  Depositenamtes ¬
  erfolge
Einrechnungsposten  gebe,  hat  offenbar  der
12)  Entsch.  Samml.  XXIX  Nr.  13659
Haupterbe  zu  erweisen.
*)  Prazak,  Über  eine  Reform  des
Dafür  spricht  auch  §.  804,  der  es  als
eine  besondere  Begünstigung  des  Nothösterr. ¬
  Erbrechtes,  in  d.  G.  H.  1898
erben  hervorhebt,  dass  er  die  Errichtung
Nr.  17.
*)  „Eltern  und  Kinder“  im  Sinne  des
eines  Inventars  verlangen  darf;  wäre  er
§.  42  (§.  763  pr.)
wahrer  Erbe,  so  würde  sich  dies  von
2)  Mögen  diese  erbfähig  sein  oder  nicht.
selbst  verstehen  (§.  805).  —  Vgl.  Entsch.
2a)  Auch  wenn  sie  nur  mit  AdoptivSammlung ¬
  II  Nr.  583,  VI  Nr.  3203;
kindern  concurrieren,  sind  sie  nicht  pflichtEntsch. ¬
  Sammlung  VII  Nr.  3493:  Hat
theilsberechtigt,  Pfaff  und  Hofmann,
sich  auch  der  Notherbe  und  zwar  zum
Comm.  II  S.  729;  a.  M.  Kokesch,
Pflichttheil  erbserklärt,  so  kann  er  nicht
Schließt  ein  Adoptivkind  die  Eltern  seiner
nach  Pat.  v.  9.  August  1854  §§.  125,
Wahleltern  vom  Pflichttheile  aus?  in  d.
126  angewiesen  werden,  gegen  den  TestaJur. ¬
  Bl.  1895  Nr.  32,  gegen  ihn
mentserben  als  Kläger  aufzutreten,  sonMeißels ¬
  ebda.  Nr.  34.
dern  das  Gericht  hat  nach  §.  162  ebda.
3)  Hofd.  v.  10.  Mai  1833  Nr.  2610
von  amtswegen  auf  die  Vorlage  eines
Pflichttheilsausweises  zu  dringen  und
G.  S.  Schiffner  in  d.  Wien.  Zeitschr.
S.  270  Note  11.
erst,  wenn  dann  ein  Streit  darüber  ent4) ¬
  Schiffner  a.  a.  O.  Note  12.
steht,  ob  und  was  in  den  Pflichttheil
            
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