Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 527. 
Hienach erscheint der Notherbe als solcher auch nicht als Miteigen 
thümer der einzelnen in der Verlassenschaft befindlichen Gegenstände, folg 
lich steht ihm auch das Recht nicht zu, auf Theilung der Erbschaft (§. 830), 
und zu diesem Zwecke etwa gar auf Feilbietung derselben (§. 843) zu 
dringen (§. 784 i. k.); ebensowenig kann er verlangen, dass ihm die Ver 
waltung und Fruchtnießung (§. 810), oder schließlich gar der Besitz der 
Erbschaft (§. 819) eingeräumt werde; eine Einantwortung an den Noth 
erben gibt es also nicht; er ist nur Gläubiger auf den aliquoten Theil 
vom Schätzungswert der Erbschaft“) und der bis zu seiner Befriedigung 
anerwachsenen Früchte oder sonstigen Vermehrungen derselben, wogegen 
ihn aber naturgemäß auch Verminderungen oder Verluste, die derselbe 
erleidet, mit treffen (§. 786 i. f.)?), daher er auch von dem zur Verwal 
tung ausschließlich berechtigten Erben über diesen Gewinn und Verlust 
und die Früchte Rechnungslegung fordern kann.s) Consequent kann nun 
auch umgekehrt der Notherbe als solcher von den Gläubigern des Erb 
lassers nicht in Anspruch genommen werden*), und ist wegen nachträglich 
hervorkommender Nachlasspassiven nur verpflichtet, das empfangene Über 
maß nach §. 693 an die Erben zurückzustellen*9); umsoweniger kann 
seinen eigenen Gläubigern das im §. 822 normierte Recht zugestanden 
werden.1) 
6) Übereinstimmend Unger, Verl.=Abh. 
auch in dieser Beziehung nur Theilhaber 
S. 114, Dworzak in Haimerl's Vier 
am Schätzungswerte ist. Der Wortlaut 
teljschr. X Lit. Bl. S. 65. Dafür spricht 
des § 786 i. f. und das in Note 8 cit. 
auch das dem Notherben gleich den Erb 
Hofd. sprechen für wahre Theilhaberschaft: 
schaftsgläubigern und Legataren zustehen 
allein das widerspräche den Grundsätzen 
de jus separationis (§. 812), welches im 
über den Eigenthumserwerb. Vgl. auch 
Verhältnis von Erben zu Erben gar nicht 
unten §. 530 Note 16. 
gedacht werden kann. Vgl. auch Entsch. 
3) Hofd. v. 27. März 1847 Nr. 1051 
Sammlung VI Nr. 3203, wonach der 
I. G. S. 
Pflichttheil „sowohl den Haupterben als 
9) Entsch. Sammlung VI Nr. 3203. 
den Verlassenschaftsgläubigern gegenüber 
Dafür spricht auch, dass der Notherbe 
als das Legat einer bestimmten, dermalen 
nach §. 785 nur von den nach Abzug 
noch nicht ausgemittelten Geldsumme er 
der Passiven verbleibenden Activen etwas 
scheint", nur die Haupterben „als Re 
zu bekommen hat. 
präsentanten des Erblassers angesehen 
10) Der Erbe ist daher, solange eine 
werden können", und folglich der von 
solche Gefahr obwaltet, den berechneten 
den Notherben „erklärte unbedingte An 
Pflichttheil nur gegen Sicherstellung ab 
tritt des ihnen hinterlassenen Pflichttheils 
zuführen schuldig (arg. §. 692). 
keinen anderen Sinn haben könnte, als 
1) So Entsch. Sammlung I Nr. 432, 
jenen, dass sie sich mit diesem Pflicht 
XVII Nr. 13025; dagegen Entsch. 
Samml. VII Nr. 3253, XIX Nr. 8691. 
theil begnügen und nicht auf Errichtung 
eines Inventars dringen". Entsch. 
Entsch. Sammlung VII Nr. 3365 nimmt 
Sammlung VIII Nr. 3759: Der Pflicht 
an, dass den Gläubigern des Notherben 
theil eine Forderung gegen die Verlassen 
vor der Einantwortung wohl die Sicher 
schaft. Ebenso Entsch. Sammlung XXIX 
stellung auf den Pflichttheil nach §. 822, 
Nr. 13659; Jud. B. Nr. 41 (Manz'sche 
keineswegs aber die Einantwortung 
Samml. 1 S. 38): Dem Haupterben 
desselben bewilligt werden könne, da 
steht nicht die Wahl zu, den Pflichttheil 
der Pflichttheil bis dahin nicht ziffer 
entweder in Geld oder in Natur aus 
mäßig ausgemittelt sei. Ebenso Entsch. 
Sammlung VIII Nr. 3759, in welcher 
zufolgen. 
*) Zweifelhaft bleibt allerdings, ob er 
gesagt ist, dass die Verpfändung mittels
	        
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