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§. 527.
Hienach erscheint der Notherbe als solcher auch nicht als Miteigen
thümer der einzelnen in der Verlassenschaft befindlichen Gegenstände, folg
lich steht ihm auch das Recht nicht zu, auf Theilung der Erbschaft (§. 830),
und zu diesem Zwecke etwa gar auf Feilbietung derselben (§. 843) zu
dringen (§. 784 i. k.); ebensowenig kann er verlangen, dass ihm die Ver
waltung und Fruchtnießung (§. 810), oder schließlich gar der Besitz der
Erbschaft (§. 819) eingeräumt werde; eine Einantwortung an den Noth
erben gibt es also nicht; er ist nur Gläubiger auf den aliquoten Theil
vom Schätzungswert der Erbschaft“) und der bis zu seiner Befriedigung
anerwachsenen Früchte oder sonstigen Vermehrungen derselben, wogegen
ihn aber naturgemäß auch Verminderungen oder Verluste, die derselbe
erleidet, mit treffen (§. 786 i. f.)?), daher er auch von dem zur Verwal
tung ausschließlich berechtigten Erben über diesen Gewinn und Verlust
und die Früchte Rechnungslegung fordern kann.s) Consequent kann nun
auch umgekehrt der Notherbe als solcher von den Gläubigern des Erb
lassers nicht in Anspruch genommen werden*), und ist wegen nachträglich
hervorkommender Nachlasspassiven nur verpflichtet, das empfangene Über
maß nach §. 693 an die Erben zurückzustellen*9); umsoweniger kann
seinen eigenen Gläubigern das im §. 822 normierte Recht zugestanden
werden.1)
6) Übereinstimmend Unger, Verl.=Abh.
auch in dieser Beziehung nur Theilhaber
S. 114, Dworzak in Haimerl's Vier
am Schätzungswerte ist. Der Wortlaut
teljschr. X Lit. Bl. S. 65. Dafür spricht
des § 786 i. f. und das in Note 8 cit.
auch das dem Notherben gleich den Erb
Hofd. sprechen für wahre Theilhaberschaft:
schaftsgläubigern und Legataren zustehen
allein das widerspräche den Grundsätzen
de jus separationis (§. 812), welches im
über den Eigenthumserwerb. Vgl. auch
Verhältnis von Erben zu Erben gar nicht
unten §. 530 Note 16.
gedacht werden kann. Vgl. auch Entsch.
3) Hofd. v. 27. März 1847 Nr. 1051
Sammlung VI Nr. 3203, wonach der
I. G. S.
Pflichttheil „sowohl den Haupterben als
9) Entsch. Sammlung VI Nr. 3203.
den Verlassenschaftsgläubigern gegenüber
Dafür spricht auch, dass der Notherbe
als das Legat einer bestimmten, dermalen
nach §. 785 nur von den nach Abzug
noch nicht ausgemittelten Geldsumme er
der Passiven verbleibenden Activen etwas
scheint", nur die Haupterben „als Re
zu bekommen hat.
präsentanten des Erblassers angesehen
10) Der Erbe ist daher, solange eine
werden können", und folglich der von
solche Gefahr obwaltet, den berechneten
den Notherben „erklärte unbedingte An
Pflichttheil nur gegen Sicherstellung ab
tritt des ihnen hinterlassenen Pflichttheils
zuführen schuldig (arg. §. 692).
keinen anderen Sinn haben könnte, als
1) So Entsch. Sammlung I Nr. 432,
jenen, dass sie sich mit diesem Pflicht
XVII Nr. 13025; dagegen Entsch.
Samml. VII Nr. 3253, XIX Nr. 8691.
theil begnügen und nicht auf Errichtung
eines Inventars dringen". Entsch.
Entsch. Sammlung VII Nr. 3365 nimmt
Sammlung VIII Nr. 3759: Der Pflicht
an, dass den Gläubigern des Notherben
theil eine Forderung gegen die Verlassen
vor der Einantwortung wohl die Sicher
schaft. Ebenso Entsch. Sammlung XXIX
stellung auf den Pflichttheil nach §. 822,
Nr. 13659; Jud. B. Nr. 41 (Manz'sche
keineswegs aber die Einantwortung
Samml. 1 S. 38): Dem Haupterben
desselben bewilligt werden könne, da
steht nicht die Wahl zu, den Pflichttheil
der Pflichttheil bis dahin nicht ziffer
entweder in Geld oder in Natur aus
mäßig ausgemittelt sei. Ebenso Entsch.
Sammlung VIII Nr. 3759, in welcher
zufolgen.
*) Zweifelhaft bleibt allerdings, ob er
gesagt ist, dass die Verpfändung mittels