Full text : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

382
von  dem  Tage  der  publicirten  Sentenz,  oder  Wissenschaft
des  Bescheides  angerechnet,  eingeführt,  und  wenn  diese
Nothfrist  versäumt  ist,  dieselbe  nicht  weiter  zugelassen  werden ¬
  soll.
Ob  bei  dem  Ablaufe  dieser  Nothfrist  die  allgemeinen
Grundsätze  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  welche  bei  versäumten ¬
  Appeliationsfristen  statt  finden,  ist  in  früheren -
  und  späteren  Zeiten  zuweilen  zweifelhaft  gefunden.
Gegen  die  verabsäumten  Appellationsfatalien  läßt
die  Ordnung  3)  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
ausdrücklich  zu;  aber  der  Querel,  eben  weil  sie  so  oft
und  leicht  gemißbraucht  wird,  scheint  diese  Begünstigung
nicht  eingeraumt  zu  seyn,  wie  die  Worte:  damit.  werter
nicht  gehört  *),  andeuten,  und  auch  aus  einer  andern
Stelle  der  Ordnung  5):  bei  Verlust  derselben  u.  s.  w.
anscheinend  wird.  Indeß  liegt  doch  in  diesen  Stellen  kein
ganz  bestimmtes  Verbot,  daß  bei  versäumter  Nullitätsfrist
auf  gar  keine  Restitutionsgründe  Rücksicht  genommen  werden ¬
  solle,  und  bei  der  gesetzlichen  Beschränkung  der,  im
gemeinen  Rechte  bestimmten  Fatalien  der  Querel,  darf  man
sich  schwerlich  eine  extensive  Erklärung  dieses  correctorischen
Gesetzes  erlauben.  Man  hat  daher  angenommen,  daß  bei
wirklich  deducirten  Nullitäten  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand,  gegen  den  Ablauf  der  Fatalien  der  Querel,
von  wenigen  Tagen  oder  Wochen,  oder  wenn  ein  sonstiger
recht3) ¬
  Th.  2.  Tit.  2.  F.  11.  und  Tit.  3.  §.  2.
4)  Th.  2.  Tit.  1.  §.  11.  a  Pufendorf  I.  obs.  231.
Pufendorf  proc.  civ.  P.  4.  C.  5.  §.  7.  Oesterley
bürgerl.  Proc.  §.  105.
5)  Th.  2.  Tit.  14.  §.  3.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer