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von dem Tage der publicirten Sentenz, oder Wissenschaft
des Bescheides angerechnet, eingeführt, und wenn diese
Nothfrist versäumt ist, dieselbe nicht weiter zugelassen werden ¬
soll.
Ob bei dem Ablaufe dieser Nothfrist die allgemeinen
Grundsätze in Anwendung zu bringen sind, welche bei versäumten ¬
Appeliationsfristen statt finden, ist in früheren -
und späteren Zeiten zuweilen zweifelhaft gefunden.
Gegen die verabsäumten Appellationsfatalien läßt
die Ordnung 3) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausdrücklich zu; aber der Querel, eben weil sie so oft
und leicht gemißbraucht wird, scheint diese Begünstigung
nicht eingeraumt zu seyn, wie die Worte: damit. werter
nicht gehört *), andeuten, und auch aus einer andern
Stelle der Ordnung 5): bei Verlust derselben u. s. w.
anscheinend wird. Indeß liegt doch in diesen Stellen kein
ganz bestimmtes Verbot, daß bei versäumter Nullitätsfrist
auf gar keine Restitutionsgründe Rücksicht genommen werden ¬
solle, und bei der gesetzlichen Beschränkung der, im
gemeinen Rechte bestimmten Fatalien der Querel, darf man
sich schwerlich eine extensive Erklärung dieses correctorischen
Gesetzes erlauben. Man hat daher angenommen, daß bei
wirklich deducirten Nullitäten die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, gegen den Ablauf der Fatalien der Querel,
von wenigen Tagen oder Wochen, oder wenn ein sonstiger
recht3) ¬
Th. 2. Tit. 2. F. 11. und Tit. 3. §. 2.
4) Th. 2. Tit. 1. §. 11. a Pufendorf I. obs. 231.
Pufendorf proc. civ. P. 4. C. 5. §. 7. Oesterley
bürgerl. Proc. §. 105.
5) Th. 2. Tit. 14. §. 3.