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Inhalt.
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1. Das Rechtsverhältuiss am Gesellschaftsvermögen als Ganzem (495).
Eigenthum daran (495). — Dasselbe steht seiner Substanz nach
ungesondert der Gesellschaft zu, ist aber dem Werth nach in ge495 ¬
sonderte Antheile zerlegt (496)
a. Inneres Verhältniss (496). — Bei der offenen Gesellschaft (496). —
Vereinbarung (496). — Gesetzliches Normalbild (496). — Herr— -
Antheile der
schaftsrecht der Gesellschaft in ihrer Einheit (497).
Gesellschafter als Einzelner (497).— Sie sind Werthantheile (497).—
Jedoch wechselnde Quoten (498).
Bedeuten Bruchtheile (498).
Mögliche Ungleichheit (498). — Zwiefache Möglichkeit von
negativen Antheilen (499). — Antheile an einem unterwerthigen Vermögen ¬
als Schuldantheile (499). — Unterwerthige Antheile am
Gesellschaftsvermögen als Ausgleichsschulden (500). — Antheile
auf Null (501). — Strenge Gebundenheit dieser Antheile für die
Dauer des Gesellschaftsverhältnisses (501). — Gleichwohl sind sie
nach der gesetzlichen Regel nicht wirkungslos (502). — »Zinsene (502).
Kraft des Wachsens und des Schwindens (502). — Dagegen
fliesst die Theilnahme an Gewinn und Verlust nicht aus dem
Antheil (503). — Ebensowenig die Theilnahme an der gesellschaftlichen -
Verwaltung und Nutzung der Vermögenssubstanz (503).
Anwartschaftlicher Gehalt der Werthantheile (503). — Realisirung
bei der Lösung des Gesellschaftsbandes (503). — Bei partieller
Auflösung (504). — Bei völliger Auflösung (50.4). — Hinsichtlich
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der negativen Antheile (504).
Abweichungen bei der Kommanditgesellschaft (504). — Durchaus
abweichende Struktur der Aktienkommanditgellschaft (505). — Gebundenheit -
des Herrschaftsrechts der Gesellschaft an der Substanz (505).
Werthantheile der persönlich haftenden Gesellschafter (505).
Werthantheile der Kommanditisten als Aktien (505).
b. Jusseres Verhältniss (506). — Schon bei der offenen Gesellschaft -
zwingend normirt (506). — Hinsichtlich der Substanz des Gesellschaftsvermögens -
erscheint die Gesellschaft in unabänderlicher Weise
als Herrschaftsträgerin (506). — Wirkungen für Dritte (506). Wirkungen -
gegen Dritte (506). — Demgegenüber erscheinen die
Werthantheile nothwendig als Bestandtheile der Sondersphären der
Gesellschafter (507). — Wirkungen für Dritte (507). — Abgeleitete
Rechte (507). — Rechte der Privatgläubiger des Gesellschafters (507).
Das Recht auf Lösung des Gesellschaftsbandes behufs Realisirung
des Antheils (509). — Wirkungen gegen Dritte (509)
Abweichungen bei der Kommanditgesellschaft (509). — Festhaltung -
der kommanditistischen Vermögenseinlagen zu Gunsten
Dritter (509). — Abweichungen bei der Aktienkommanditgesellschaft -
(510). - Einschränkung der gesellschaftlichen Verfügungsmacht ¬
über das Gesellschaftsvermögen (510). — Ausgestaltung der
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