Object : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

XXIX
Inhalt.
kaSeite -

1.  Das  Rechtsverhältuiss  am  Gesellschaftsvermögen  als  Ganzem  (495).
Eigenthum  daran  (495).  —  Dasselbe  steht  seiner  Substanz  nach
ungesondert  der  Gesellschaft  zu,  ist  aber  dem  Werth  nach  in  ge495 ¬

sonderte  Antheile  zerlegt  (496)
a.  Inneres  Verhältniss  (496).  —  Bei  der  offenen  Gesellschaft  (496).  —
Vereinbarung  (496).  —  Gesetzliches  Normalbild  (496).  —  Herr— -
  Antheile  der
schaftsrecht  der  Gesellschaft  in  ihrer  Einheit  (497).
Gesellschafter  als  Einzelner  (497).—  Sie  sind  Werthantheile  (497).—
Jedoch  wechselnde  Quoten  (498).
Bedeuten  Bruchtheile  (498).
Mögliche  Ungleichheit  (498).  —  Zwiefache  Möglichkeit  von
negativen  Antheilen  (499).  —  Antheile  an  einem  unterwerthigen  Vermögen ¬
  als  Schuldantheile  (499).  —  Unterwerthige  Antheile  am
Gesellschaftsvermögen  als  Ausgleichsschulden  (500).  —  Antheile
auf  Null  (501).  —  Strenge  Gebundenheit  dieser  Antheile  für  die
Dauer  des  Gesellschaftsverhältnisses  (501).  —  Gleichwohl  sind  sie
nach  der  gesetzlichen  Regel  nicht  wirkungslos  (502).  —  »Zinsene  (502).
Kraft  des  Wachsens  und  des  Schwindens  (502).  —  Dagegen
fliesst  die  Theilnahme  an  Gewinn  und  Verlust  nicht  aus  dem
Antheil  (503).  —  Ebensowenig  die  Theilnahme  an  der  gesellschaftlichen -
  Verwaltung  und  Nutzung  der  Vermögenssubstanz  (503).
Anwartschaftlicher  Gehalt  der  Werthantheile  (503).  —  Realisirung
bei  der  Lösung  des  Gesellschaftsbandes  (503).  —  Bei  partieller
Auflösung  (504).  —  Bei  völliger  Auflösung  (50.4).  —  Hinsichtlich
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der  negativen  Antheile  (504).
Abweichungen  bei  der  Kommanditgesellschaft  (504).  —  Durchaus
abweichende  Struktur  der  Aktienkommanditgellschaft  (505).  —  Gebundenheit -
  des  Herrschaftsrechts  der  Gesellschaft  an  der  Substanz  (505).
Werthantheile  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  (505).
Werthantheile  der  Kommanditisten  als  Aktien  (505).
b.  Jusseres  Verhältniss  (506).  —  Schon  bei  der  offenen  Gesellschaft -
  zwingend  normirt  (506).  —  Hinsichtlich  der  Substanz  des  Gesellschaftsvermögens -
  erscheint  die  Gesellschaft  in  unabänderlicher  Weise
als  Herrschaftsträgerin  (506).  —  Wirkungen  für  Dritte  (506).  Wirkungen -
  gegen  Dritte  (506).  —  Demgegenüber  erscheinen  die
Werthantheile  nothwendig  als  Bestandtheile  der  Sondersphären  der
Gesellschafter  (507).  —  Wirkungen  für  Dritte  (507).  —  Abgeleitete
Rechte  (507).  —  Rechte  der  Privatgläubiger  des  Gesellschafters  (507).
Das  Recht  auf  Lösung  des  Gesellschaftsbandes  behufs  Realisirung
des  Antheils  (509).  —  Wirkungen  gegen  Dritte  (509)
Abweichungen  bei  der  Kommanditgesellschaft  (509).  —  Festhaltung -
  der  kommanditistischen  Vermögenseinlagen  zu  Gunsten
Dritter  (509).  —  Abweichungen  bei  der  Aktienkommanditgesellschaft -
  (510).  -  Einschränkung  der  gesellschaftlichen  Verfügungsmacht ¬
  über  das  Gesellschaftsvermögen  (510).  —  Ausgestaltung  der

495
504
506
            
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