Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 83 (1915))

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v. Bar t.

will, man wird in dem Aufsatz noch manche andere Fälle und ins-
besondere viele Gedanken finden, die zu tieferem Nachdenken an-
spornen. v. Bar nimmt un, es liege bei unerlaubter Selbsthilfe
ebenfalls kein Diebstahl vor, z. B. wenn jemand seinem Schuldner-
Geld zu wechseln hat, aber ihm mit Rücksicht auf die füllige Schuld
das Geldstück ganz vorenthült. Auch hier werden gegen die ab-
weichende Judikatur beachtliche Gründe vorgetragen, die Referent
freilich weniger für das geltende als für das künftige Recht sich
anzueignen vermag.
Dagegen wird man sich einer anderen (Erörterung: „Zweifel-
hafte Betrugsfälle, insbesondere untersagte Benutzung von Eisenbahn
retourbilletts" (1888), Ger.S. XL, 181—502, ohne Bedenken an-
schlietzen. Der früher viel besprochene Fall der Rückfahrkarten hat
mittlerweile an praktischer Bedeutung viel verloren, v. Bar machte
damals darauf aufmerksam, daß es an einer positiven Jrrtums-
erregung meist fehle. Dieses Betrugsmerkmal hat seither in der
Theorie in verwandten Fällen allgemeine Beachtung und fast all-
gemeine Anerkennung gefunden. Damals war es zwar nicht un-
bekannt, aber noch wenig berücksichtigt.
Eine ungemein reichhaltige Monographie über „die Lehre von
der Beleidigung" ist in Ger.S. UI, 81—208 (1896), enthalten. Alles,
was bis dahin über dieses Thema geschrieben war, läßt sie weit
hinter sich. Das wird wohl jeder Berufskriminalist einräumen, gleich-
viel welche Formulierung er dem Beleidigungsbegriff gibt. Die
Darstellung beruht auf einer sorgsamen Sammlung von Fallen
aus der bisherigen Praxis. Sie werden zu einem System ver-
arbeitet, das der späteren Praxis dann als neuer Wegweiser dienen
kann. Über manche Fälle vernmg man auch heute noch sich nur
bei v. B a r Rat zu erholen. Der Ausgangspunkt, daß Beleidigungen
solche Handlungen sind, welche objektiv geeignet erscheinen, einen
Seelenschmerz zu verursachen (S. 87), hat keinen Anklang gefunden
und muß wohl als Fehlgriff bezeichnet werden. Des Verfassers
feines Gefühl für das praktische Leben hat verhütet, daß er daraus
strikte Konsequenzen gezogen hat, wo das Volksempfinden solchen
Ergebnissen zuwiderliese. v.Bnr hielt sich, vielleicht unbewußt,
mehr an das letztere. Erachtet man die Durchführung formaler
Logik für die einzige Kunst eines modernen Juristen, dann wird
rnan überhaupt manchen Ausdruck v. Bars beanstanden können.
Rechnet man aber auch den Gedankenreichtum, das Verständnis
für die Bedürfnisse des Verkehrs und der neueren Zeit dazu, so
steht in dieser Richtung v. Bar unübertroffen da. Die erwähnte
Definition der Beleidigung hat das Bedenken gegen sich, daß sie sich
zu stark an die strikte Wortbedeutung „beleidigen" anlehnt. Wenn

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