Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 525. 
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hältnis zwischen dem Fideicommissar= und Fiduciarerben maßgebend sind. 
Der letztere erscheint als Schuldner des ersteren.*) Die Erbschaft gelangt 
vorläufig in das alleinige Eigenthum des Fiduciars; wann sie dem Nach 
erben anfalle, wurde oben §. 504 erörtert.5) Ist der Anfall bis zum 
Eintritte des Substitutionsfalles hinausgeschoben, so muss ihn der Fidei 
commissar erleben, um die Erbschaft transmittieren zu können, und muss bei 
dessen Eintritt erbfähig sein (§.703). Streng genommen sollte demgemäß 
früher von seiner Erbserklärung nicht die Rede sein, und der Eintritt des 
Substitutionsfalles vielmehr die Nothwendigkeit einer neuen Verlassenschafts 
abhandlung begründen. Allein da der Zulässigkeit einer eventuellen Erbs 
erklärung vor dem bezeichneten Zeitpunkte kein gesetzliches Hindernis ent 
gegensteht 34), und der Zweck der Verlassenschaftsabhandlung schon bei ihrer 
ersten Vornahme vollständig erreicht wurde, so entfällt die Nothwendigkeit 
ihrer Wiederholung.“) Als vorläufig ausschließlicher Erbe ist der Fiduciar 
auch rücksichtlich aller Erbschaftsforderungen, Schulden und Legate der 
alleinige Repräsentant des Erblassers und der rechte Kläger und Beklagte, 
nur ist zur unbedingten Wirksamkeit für und gegen den Fideicommissar 
auch dessen Intervention nothwendig. Vor dem Eintritt des Substitutions 
falles kann der Fideicommissar zu keiner auf der Masse haftenden Zahlung 
verhalten werden. Auch gelten für die fideicommissarische Erbeinsetzung 
die für Legate gegebenen Interpretationsregeln der §§. 681 bis 683. Da 
einen Dritten zu fallen, so müsste noch 
leben; daher sind alle Substitutionen 
die Tradition hinzutreten. 
bedingt, nicht betagt, und die Erbschaft 
fällt somit dem Substituten nie nach 
Vgl. über den im Augenblicke des 
§. 705, sondern nach §. 703 an. 
Restitutionsfalles ex lege entstehenden 
5a) Pfaff und Hofmann S. 248, 
obligatorischen Anspruch des Nacherben 
250. Vgl. auch Przibram, Fordert 
Pfaff und Hofmann S. 251. 
die fideicomm. Substitution allenthalben 
*) Der Verfasser behandelte die Frage 
eine Erbserklärung? in d. Prag. Mitth. 
auch an dieser Stelle und zwar in an 
1875 S. 148 ff., Hofer in d. Not. Ztschr. 
derem Sinne: Die Erbschaft falle dem 
1895 Nr. 45, v. Schuster, Comm. z. 
Fideicommissar erst mit dem Eintritte 
Ges. über das Verfahren außer Streits. 
des Substitutionsfalles an, da jede fidei 
4. Aufl. S. 272, Steinlechner, Schweb. 
commissarische Subst. sogar die Zeit 
Erbr. I S. 310, II S. 120 f., v. An 
bestimmung (wegen der Ungewissheit des 
ders S. 62 f. 
Überlebens des Substituten) in eine Be 
6) Es wird also die Erbschaft mit 
dingung (dies certus an) verwandle 
derselben Einantwortung gleichzeitig dem 
Dazu in der Note: „Anders bei einer 
Fiduciar und eventuell dem Fideicom 
einfachen Erbeinsetzung unter einem ter 
missar eingeantwortet; darum verfügt 
minus a quo oder ad quem. Hier ist 
Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 174, dass in 
es ganz gewiss, dass, wenn nicht der A, 
der Einantwortung auch der Substitut, 
so doch wenigstens sein Erbe existieren 
welchem das Vermögen beim Eintritt 
werde, um die Erbschaft in Besitz zu 
des Substitutionsfalles übergeben wer 
nehmen; mit anderen Worten, hier liegt 
den soll, so weit er bereits bekannt ist, 
ein dies certus an vor, und damit ist 
mit Bestimmtheit zu bezeichnen ist, und 
§. 705 anwendbar. Bei Substitutionen 
deshalb werden nach Eintritt des Sub 
ist aber wegen ihrer persönlichen Natur 
stitutionsfalles die Fondsgebüren (§. 694) 
nur der Substitut, nicht auch sein Erbe 
nicht neuerlich entrichtet (Jud. B. Nr. 119 
berufen (§. 615); hier verbindet sich also 
Sammlung. XXV Nr. 11910 mit ein 
mit einem gewiss eintretenden Ereignis 
gehender Begründung, dazu Haberda 
wesentlich auch ein ungewisses, das Über 
in d. Not. Ztschr. 1899 Nr. 1).
	        
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