§. 525.
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hältnis zwischen dem Fideicommissar= und Fiduciarerben maßgebend sind.
Der letztere erscheint als Schuldner des ersteren.*) Die Erbschaft gelangt
vorläufig in das alleinige Eigenthum des Fiduciars; wann sie dem Nach
erben anfalle, wurde oben §. 504 erörtert.5) Ist der Anfall bis zum
Eintritte des Substitutionsfalles hinausgeschoben, so muss ihn der Fidei
commissar erleben, um die Erbschaft transmittieren zu können, und muss bei
dessen Eintritt erbfähig sein (§.703). Streng genommen sollte demgemäß
früher von seiner Erbserklärung nicht die Rede sein, und der Eintritt des
Substitutionsfalles vielmehr die Nothwendigkeit einer neuen Verlassenschafts
abhandlung begründen. Allein da der Zulässigkeit einer eventuellen Erbs
erklärung vor dem bezeichneten Zeitpunkte kein gesetzliches Hindernis ent
gegensteht 34), und der Zweck der Verlassenschaftsabhandlung schon bei ihrer
ersten Vornahme vollständig erreicht wurde, so entfällt die Nothwendigkeit
ihrer Wiederholung.“) Als vorläufig ausschließlicher Erbe ist der Fiduciar
auch rücksichtlich aller Erbschaftsforderungen, Schulden und Legate der
alleinige Repräsentant des Erblassers und der rechte Kläger und Beklagte,
nur ist zur unbedingten Wirksamkeit für und gegen den Fideicommissar
auch dessen Intervention nothwendig. Vor dem Eintritt des Substitutions
falles kann der Fideicommissar zu keiner auf der Masse haftenden Zahlung
verhalten werden. Auch gelten für die fideicommissarische Erbeinsetzung
die für Legate gegebenen Interpretationsregeln der §§. 681 bis 683. Da
einen Dritten zu fallen, so müsste noch
leben; daher sind alle Substitutionen
die Tradition hinzutreten.
bedingt, nicht betagt, und die Erbschaft
fällt somit dem Substituten nie nach
Vgl. über den im Augenblicke des
§. 705, sondern nach §. 703 an.
Restitutionsfalles ex lege entstehenden
5a) Pfaff und Hofmann S. 248,
obligatorischen Anspruch des Nacherben
250. Vgl. auch Przibram, Fordert
Pfaff und Hofmann S. 251.
die fideicomm. Substitution allenthalben
*) Der Verfasser behandelte die Frage
eine Erbserklärung? in d. Prag. Mitth.
auch an dieser Stelle und zwar in an
1875 S. 148 ff., Hofer in d. Not. Ztschr.
derem Sinne: Die Erbschaft falle dem
1895 Nr. 45, v. Schuster, Comm. z.
Fideicommissar erst mit dem Eintritte
Ges. über das Verfahren außer Streits.
des Substitutionsfalles an, da jede fidei
4. Aufl. S. 272, Steinlechner, Schweb.
commissarische Subst. sogar die Zeit
Erbr. I S. 310, II S. 120 f., v. An
bestimmung (wegen der Ungewissheit des
ders S. 62 f.
Überlebens des Substituten) in eine Be
6) Es wird also die Erbschaft mit
dingung (dies certus an) verwandle
derselben Einantwortung gleichzeitig dem
Dazu in der Note: „Anders bei einer
Fiduciar und eventuell dem Fideicom
einfachen Erbeinsetzung unter einem ter
missar eingeantwortet; darum verfügt
minus a quo oder ad quem. Hier ist
Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 174, dass in
es ganz gewiss, dass, wenn nicht der A,
der Einantwortung auch der Substitut,
so doch wenigstens sein Erbe existieren
welchem das Vermögen beim Eintritt
werde, um die Erbschaft in Besitz zu
des Substitutionsfalles übergeben wer
nehmen; mit anderen Worten, hier liegt
den soll, so weit er bereits bekannt ist,
ein dies certus an vor, und damit ist
mit Bestimmtheit zu bezeichnen ist, und
§. 705 anwendbar. Bei Substitutionen
deshalb werden nach Eintritt des Sub
ist aber wegen ihrer persönlichen Natur
stitutionsfalles die Fondsgebüren (§. 694)
nur der Substitut, nicht auch sein Erbe
nicht neuerlich entrichtet (Jud. B. Nr. 119
berufen (§. 615); hier verbindet sich also
Sammlung. XXV Nr. 11910 mit ein
mit einem gewiss eintretenden Ereignis
gehender Begründung, dazu Haberda
wesentlich auch ein ungewisses, das Über
in d. Not. Ztschr. 1899 Nr. 1).