Vierter Abschnittt. Frachtgeschäft. § 54.
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Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers
oder durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das
Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Frachtführer ¬
Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren
Schaden geltend zu machen.
1) Allgemeines. Analog dem § 39 regelt § 54 (der durch
Art. 12 Einf..=Ges. z. HGB. eine nur redaktionelle Aenderung erfahren ¬
hat) für den Fall, daß Stückgüter im Gewicht von
weniger als 10000 kg den Gegenstand des Frachtvertrags bilden,
die auf die Zeit der Löschung bezüglichen Fragen. Vgl. Anm. 1
zu § 53.
2) Abs. 1. „Ohne Verzug. Diese Worte sind, wie der
ganze Abs. 1, dem § 604 Abs. 1 Satz 1 HGB. nachgebildet; vgl.
Anm. 1 und 2 zu § 39. Das unverzügliche Bewirken umfaßt das
unverzügliche Beginnen und das beschleunigte Fortsetzen und Vollenden ¬
(unten Anm. 4 und Anm. 4 zu § 56).
Abs. 2. Hinsichtlich der Aufforderung durch öffentliche ¬
Bekanntmachung vgl. Anm. 5 zu § 47; dem dort erwähnten
§ 594 HGB. entspricht hier § 604 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Anlangend die Hinterlegung und den Selbsthülfeverkauf,
so ergiebt die entsprechende Anwendung des § 52 das Folgende:
1. Erklärt der Empfänger, vor oder nach der Aufforderung,
dem Frachtführer ausdrücklich, daß er die Annahme der
Güter verweigere, oder ist der Empfänger bei der Aufforderung ¬
nicht zu ermitteln, oder besteht sonst ein Ablieferungshinderniß, ¬
so hat der Frachtführer gemäß Abs. 2 des § 52
den Absender zu benachrichtigen und um Anweisung zu bitten;
erst in den drei in Abs. 2 Satz des § 52 namhaft gemachten
Fällen (Anm. 7 zu § 52) ist er befugt, die Löschung und
Hinterlegung und eventuell den Selbsthülfeverkauf vorzunehmen. ¬
Bei der Hinterlegung hat der Frachtführer die Vorschrift
des § 52 Abs. 1 und bei der Versteigerung die des Abs
Satz 3 zu befolgen und nach Maßgabe des § 52 Abs.
den Absender und Empfänger zu benachrichtigen.
mit
Säumt der Empfänger nach erhaltener Aufforderung
der Abnahme, ohne diese ausdrücklich zu verweigern, so sind
die Rechte und Pflichten des Frachtführers keine andern, als
im Falle 1. Da es eine Wartezeit im Sinne des § 51
bei dem Transport von Stückgütern unter 10000 kg nicht
giebt, so ist es unzulässig, in jenem Falle dem Frachtführer
die in § 52 Abs. 1 erwähnten Rechte unbedingt zu ertheilen
und ebensowenig erscheint es angängig, an Stelle des Ablaufs ¬
der Wartezeit hier die Erklärung des Frachtführers,
daß er nicht länger warten werde, zu setzen, ihm also das