Volltext : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Vierter  Abschnittt.  Frachtgeschäft.  §  54.
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Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers
oder  durch  das  Hinterlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das
Schiff  würde  entlöscht  worden  sein,  überschritten  ist,  hat  der  Frachtführer ¬
  Anspruch  auf  Liegegeld  unbeschadet  des  Rechts,  einen  höheren
Schaden  geltend  zu  machen.
1)  Allgemeines.  Analog  dem  §  39  regelt  §  54  (der  durch
Art.  12  Einf..=Ges.  z.  HGB.  eine  nur  redaktionelle  Aenderung  erfahren ¬
  hat)  für  den  Fall,  daß  Stückgüter  im  Gewicht  von
weniger  als  10000  kg  den  Gegenstand  des  Frachtvertrags  bilden,
die  auf  die  Zeit  der  Löschung  bezüglichen  Fragen.  Vgl.  Anm.  1
zu  §  53.
2)  Abs.  1.  „Ohne  Verzug.  Diese  Worte  sind,  wie  der
ganze  Abs.  1,  dem  §  604  Abs.  1  Satz  1  HGB.  nachgebildet;  vgl.
Anm.  1  und  2  zu  §  39.  Das  unverzügliche  Bewirken  umfaßt  das
unverzügliche  Beginnen  und  das  beschleunigte  Fortsetzen  und  Vollenden ¬
  (unten  Anm.  4  und  Anm.  4  zu  §  56).
Abs.  2.  Hinsichtlich  der  Aufforderung  durch  öffentliche ¬
  Bekanntmachung  vgl.  Anm.  5  zu  §  47;  dem  dort  erwähnten
§  594  HGB.  entspricht  hier  §  604  Abs.  1  Satz  2  HGB.
Anlangend  die  Hinterlegung  und  den  Selbsthülfeverkauf,
so  ergiebt  die  entsprechende  Anwendung  des  §  52  das  Folgende:
1.  Erklärt  der  Empfänger,  vor  oder  nach  der  Aufforderung,
dem  Frachtführer  ausdrücklich,  daß  er  die  Annahme  der
Güter  verweigere,  oder  ist  der  Empfänger  bei  der  Aufforderung ¬
  nicht  zu  ermitteln,  oder  besteht  sonst  ein  Ablieferungshinderniß, ¬
  so  hat  der  Frachtführer  gemäß  Abs.  2  des  §  52
den  Absender  zu  benachrichtigen  und  um  Anweisung  zu  bitten;
erst  in  den  drei  in  Abs.  2  Satz  des  §  52  namhaft  gemachten
Fällen  (Anm.  7  zu  §  52)  ist  er  befugt,  die  Löschung  und
Hinterlegung  und  eventuell  den  Selbsthülfeverkauf  vorzunehmen. ¬

Bei  der  Hinterlegung  hat  der  Frachtführer  die  Vorschrift
des  §  52  Abs.  1  und  bei  der  Versteigerung  die  des  Abs
Satz  3  zu  befolgen  und  nach  Maßgabe  des  §  52  Abs.
den  Absender  und  Empfänger  zu  benachrichtigen.
mit
Säumt  der  Empfänger  nach  erhaltener  Aufforderung
der  Abnahme,  ohne  diese  ausdrücklich  zu  verweigern,  so  sind
die  Rechte  und  Pflichten  des  Frachtführers  keine  andern,  als
im  Falle  1.  Da  es  eine  Wartezeit  im  Sinne  des  §  51
bei  dem  Transport  von  Stückgütern  unter  10000  kg  nicht
giebt,  so  ist  es  unzulässig,  in  jenem  Falle  dem  Frachtführer
die  in  §  52  Abs.  1  erwähnten  Rechte  unbedingt  zu  ertheilen
und  ebensowenig  erscheint  es  angängig,  an  Stelle  des  Ablaufs ¬
  der  Wartezeit  hier  die  Erklärung  des  Frachtführers,
daß  er  nicht  länger  warten  werde,  zu  setzen,  ihm  also  das
            
Waiting...

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