Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  521,  522.
633
dacht  im  ersten  Falle  im  Zweifel  jene,  die  zur  Zeit  des  Ablebens  des  Erblassers ¬
  in  diesem  Verhältnis  stehen  (§.  683),  im  zweiten  kommt  §.  651  zur
Anwendung.32)  Auch  für  Vermächtnisse  für  Arme  überhaupt  gilt  die
Regel  des  §.  651,  soweit  nicht  für  einzelne  Länder  abweichende  Normen
bestehen.  Namentlich  gilt  für  die  deutsch=österr.  Länder  die  Regel,  dass
Vermächtnisse  für  Arme  ohne  nähere  Bezeichnung,  soweit  der  Testator
nichts  Näheres  bestimmt  hat,  dem  Localarmenfond  des  Erblassers  zuzuweisen ¬
  sind:  Hofd.  v.  3.  Juni  1846  Nr.  964  J.  G.  S.  Auch  bestehen
besondere  Anordnungen  für  den  Fall  der  Erbeinsetzung  der  eigenen  Seele:
Hofd.  v.  17.  Sept.  1812  Nr.  1006,  und  für  Vermächtnisse  zu  frommen
(nicht  näher  bestimmten)  Werken:  Hofd.  v.  7.  April  1831  u.  s.  w.
§.  522.
3.  Zeit  der  Zahlung.
Der  Zahlungstag  (dies  legati  venit,  vgl.  oben  §.  518  Note  2a)
fällt  mit  dem  Anfallstag*)  zusammen  bei  dem  Legat  eines  einzelnen  Verlassenschaftsstückes*) ¬
  und  darauf  sich  beziehender  Rechte,  dem  Legat  kleiner!2)
Belohnungen  des  Dienstgesindes  und  frommen  Vermächtnissen!));  andere
verfallen  erst  ein  Jahr  nach  dem  Tode  des  Erblassers  (§.  685).1*)  Anders
aber,  wenn  der  Erblasser  ausdrücklich  einen  anderen  Zahlungstag  an3a) ¬
  Analoge  Anwendung  des  §.  683
Hofmann  Comm.  II  S.  499,  vgl.
ist  auch  auf  diesen  Fall  unter  besonderen
Entsch.  Sammlung  XIII  Nr.  5788:
Umständen  nicht  ausgeschlossen:  Pfaff
Gegenstand  eines  Vermächtnisses  waren
und  Hofmann  S.  401,  484,
„10  Stück  Nordbahnactien";  obwohl  sich
derartige  Papiere  im  Nachlasse  vorfanden,
Das  Gesetz  sagt  von  diesen  Legaten,
wurde  erkannt,  dass  das  Legat  erst  ein
dass  sie  „sogleich“  gefordert  werden
Jahr  nach  dem  Tode  des  Erblassers
können;  das  bedeutet  auch  hier  nur:
fällig  geworden  sei,  und  wurden  dem
„ohne  unnöthigen  Aufschub",  denn  wenn
Legatar  die  Dividendendencoupons  erst
auch  die  Antretung  des  Erben  in  der
von  diesem  Zeitpunkte  ab  zuerkannt.
Regel  keine  juristische  Voraussetzung  der
Die  Entsch.  war  nur  insoferne  unrichtig,
Fälligkeit  von  Legaten  ist,  so  muss  sich
als  sie  den  einzelnen  Coupon  wie  „eine
der  Legatar  doch  aus  verschiedenen  Grünuntheilbare ¬
  Einheit  nach  Analogie  physiden ¬
  einen  oft  ziemlich  langen  Aufschub
scher  Früchte“  behandelte,  statt  den  Wert
gefallen  lassen:  Pfaff  und  Hofmann
pro  rata  temporis  zu  vertheilen:  Pfaff
S.  499,  506  f.  Vgl.  auch  (bezüglich  des
und  Hofmann  S.  507.  Nur  im  Falle
Beginnes  der  mora)  oben  §.  339  Note  8.
des  §.  657  i.  f.  ist  das  legatum  generis
*)  Dahin  gehört  (vgl.  oben  §.  519
thatsächlich  nichts  anderes  als  ein  SpeNote ¬
  2)  das  Specieslegat  (mit  Ausschluss
cieslegat.
der  einem  Erben  oder  Legatar  gehörigen
1a)  Ob  sie  „klein"  sind,  hat  der  Richter
Sache),  das  leg.  nominis  (§.  664)  und
nach.  vernünftigem  Ermessen  zu  entliberationis ¬
  (§.  663),  nicht  auch  das
scheiden:  Pfaff  und  Hofmann  S.  500.
einer  Summe  oder  Gattung,  selbst  wenn
1b)  Vgl.  Harrasowski  der  Cod.
dessen  Gegenstände  in  der  Verlassenschaft
Ther.  II  S.  320  f.  Anm  4.  Dahin  gevorhanden ¬
  sind;  „einzelnes  Verlassenhören ¬
  nicht  Vermächtnisse  an  Schulen,
schaftsstück"  ist  offenbar  im  Sinne  des
Universitäten  und  andere  gemeinnützige
§.  686  zu  verstehen,  wo  dieser  Ausdruck
Anstalten:  Pfaff  u.  Hofmann  S.  500.
Gattungssachen  nicht  begreifen  kann,  weil
vgl.  auch  oben  §.  494  Note  13.
bei  diesen  periculum  und  commodum
10)  Der  Sterbetag  selbst  wird  nicht
den  Legatar  nicht  treffen.  Pfaff  und
gezählt:  ebda.  S.  500.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer