§§. 521, 522.
633
dacht im ersten Falle im Zweifel jene, die zur Zeit des Ablebens des Erblassers ¬
in diesem Verhältnis stehen (§. 683), im zweiten kommt §. 651 zur
Anwendung.32) Auch für Vermächtnisse für Arme überhaupt gilt die
Regel des §. 651, soweit nicht für einzelne Länder abweichende Normen
bestehen. Namentlich gilt für die deutsch=österr. Länder die Regel, dass
Vermächtnisse für Arme ohne nähere Bezeichnung, soweit der Testator
nichts Näheres bestimmt hat, dem Localarmenfond des Erblassers zuzuweisen ¬
sind: Hofd. v. 3. Juni 1846 Nr. 964 J. G. S. Auch bestehen
besondere Anordnungen für den Fall der Erbeinsetzung der eigenen Seele:
Hofd. v. 17. Sept. 1812 Nr. 1006, und für Vermächtnisse zu frommen
(nicht näher bestimmten) Werken: Hofd. v. 7. April 1831 u. s. w.
§. 522.
3. Zeit der Zahlung.
Der Zahlungstag (dies legati venit, vgl. oben §. 518 Note 2a)
fällt mit dem Anfallstag*) zusammen bei dem Legat eines einzelnen Verlassenschaftsstückes*) ¬
und darauf sich beziehender Rechte, dem Legat kleiner!2)
Belohnungen des Dienstgesindes und frommen Vermächtnissen!)); andere
verfallen erst ein Jahr nach dem Tode des Erblassers (§. 685).1*) Anders
aber, wenn der Erblasser ausdrücklich einen anderen Zahlungstag an3a) ¬
Analoge Anwendung des §. 683
Hofmann Comm. II S. 499, vgl.
ist auch auf diesen Fall unter besonderen
Entsch. Sammlung XIII Nr. 5788:
Umständen nicht ausgeschlossen: Pfaff
Gegenstand eines Vermächtnisses waren
und Hofmann S. 401, 484,
„10 Stück Nordbahnactien"; obwohl sich
derartige Papiere im Nachlasse vorfanden,
Das Gesetz sagt von diesen Legaten,
wurde erkannt, dass das Legat erst ein
dass sie „sogleich“ gefordert werden
Jahr nach dem Tode des Erblassers
können; das bedeutet auch hier nur:
fällig geworden sei, und wurden dem
„ohne unnöthigen Aufschub", denn wenn
Legatar die Dividendendencoupons erst
auch die Antretung des Erben in der
von diesem Zeitpunkte ab zuerkannt.
Regel keine juristische Voraussetzung der
Die Entsch. war nur insoferne unrichtig,
Fälligkeit von Legaten ist, so muss sich
als sie den einzelnen Coupon wie „eine
der Legatar doch aus verschiedenen Grünuntheilbare ¬
Einheit nach Analogie physiden ¬
einen oft ziemlich langen Aufschub
scher Früchte“ behandelte, statt den Wert
gefallen lassen: Pfaff und Hofmann
pro rata temporis zu vertheilen: Pfaff
S. 499, 506 f. Vgl. auch (bezüglich des
und Hofmann S. 507. Nur im Falle
Beginnes der mora) oben §. 339 Note 8.
des §. 657 i. f. ist das legatum generis
*) Dahin gehört (vgl. oben §. 519
thatsächlich nichts anderes als ein SpeNote ¬
2) das Specieslegat (mit Ausschluss
cieslegat.
der einem Erben oder Legatar gehörigen
1a) Ob sie „klein" sind, hat der Richter
Sache), das leg. nominis (§. 664) und
nach. vernünftigem Ermessen zu entliberationis ¬
(§. 663), nicht auch das
scheiden: Pfaff und Hofmann S. 500.
einer Summe oder Gattung, selbst wenn
1b) Vgl. Harrasowski der Cod.
dessen Gegenstände in der Verlassenschaft
Ther. II S. 320 f. Anm 4. Dahin gevorhanden ¬
sind; „einzelnes Verlassenhören ¬
nicht Vermächtnisse an Schulen,
schaftsstück" ist offenbar im Sinne des
Universitäten und andere gemeinnützige
§. 686 zu verstehen, wo dieser Ausdruck
Anstalten: Pfaff u. Hofmann S. 500.
Gattungssachen nicht begreifen kann, weil
vgl. auch oben §. 494 Note 13.
bei diesen periculum und commodum
10) Der Sterbetag selbst wird nicht
den Legatar nicht treffen. Pfaff und
gezählt: ebda. S. 500.