Full text : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

Inhalt
139)  Jm  Falle  der  einfachen  Dachtraufe  wird  im  Zweifel =
  jener  als  der  Berechtigte  angesehen,  der  sie  auf  das
fremde  Grundstück  träufen  läßt.
140)  Der  das  Wasser  aufnehmende  Anrainer  kann  in  dem
Falle,  wenn  er  das  eingelaufene  Wasser  seit  undenklichen
Zeiten  benützt  hatte,  sich  auf  kein  erworbenes  Recht  berufen. ¬

141)  Uiberhaupt  ist  im  Zweifel  derjenige  als  der  Berechtigte ¬
  anzusehen,  welcher  das  Wasser  in  fremden  Grund
ablaufen  läßt.
142)  Der  Umstand,  daß  der  Ableitende  auf  den  fremden
Grund  die  Erhaltungskosten  der  Rinnen  und  Kanäle
nicht  bestritten  hat,  bewirkt  nicht,  daß  er  als  der  Verpflichtete ¬
  anzusehen  ist.
143)  Um  die  schwierigsten  Rechtsfragen,  die  in  das  Fach
der  Dienstbarkeiten  einschlagen,  zu  erschöpfen,  geschieht
der  Uibergang  auf  drei  der  wichtigsten  Dienstbarkeiten. ¬

Von  der  Dienstbarkeit  der  BalkenEinfügung. ¬

144)  Was  die  Dienstbarkeit  des  Balkenrechts  sey?
145)  Was  Alles  Gegenstand  der  Einfügung  in  eine
fremde  Wand  seyn  kann?
146)  Was  in  eine  fremde  Wand  einfügen  heißt?
147)  Die  Dienstbarkeit  der  Balken=Einfügung  kann  eine -
  städtische,  und  eine  Felddienstbarkeit  seyn.  Uiberhaupt =
  können  alle  durch  das  Gesetz  erklärte  HausServituten -
  als  Feld=Servituten,  und  letztere  dagegen
auch  als  Haus=Servituten  gedacht  werden.
148)  Das  Recht  der  Balken=Einfügung  begründet  allerdings =
  eine  Servitut.
            
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