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§. 520
termine festgesetzt wurden, wenigstens monatlich vorhineins2) zu entrichten:
§. 1418. Die Rente selbst bleibt ohne Rücksicht auf den Bedarf immer
die gleiche.
6) Das Legat der Mobilien, des Hausrathes (der Einrichtung).
Vermacht der Erblasser seine Mobilien, so versteht man darunter die
zum anständigen Gebrauche der Wohnung6b), vermacht er den Hausrath
oder die Einrichtung, zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen ¬
Geräthschaften, nicht auch die Werkzeuge zum Betrieb eines
Gewerbes, es sei denn darauf mit einem bestimmten Ausdruck hingewiesen:
§. 674.
7) Das Legat eines Behältnisses. Ist es ohne näheren Beisatz vermacht, ¬
so ist zu unterscheiden: Kann es als eine juristisch selbständige60)
Sache angesehen werden, so gebührt dem Legatar nur das Behältnis
(§. 676), sonst nur der beim Tode des Erblassers darin vorgefundene Inhalts4), ¬
wofern das Behältnis seiner Natur nach zu dessen Aufbewahrung
bestimmt ist oder vom Erblasser gewöhnlich dazu verwendet wurde (§. 675).
Behältnis und Inhalt gebühren dem Legatar, wenn sie cumulativ vermacht ¬
wurden oder ersteres ein Zubehör des letzteren bildet. Diesem Falle
ist gleichgehalten der Fall des Vermächtnisses von Flüssigkeiten, wo die zu
ihrem Transport bestimmten Gefäße (vgl. oben I §. 94 bei Note 14) mitverstanden ¬
sind: §. 677 i. f. Das Vermächtnis eines Schrankes u. dgl.
mit allen darin befindlichen Sachen wird dahin verstanden, dass auch Gold
und Silber, Schmuck und bares Geld, sogar die dem Erblasser vom Legatar ¬
ausgestellten Schuldscheine darin begriffen sind, obwohl dies Gegenstände ¬
sind, die man sonst bestimmter zu bezeichnen pflegt. Andere darin
vorfindliche Schuldscheine“*) und Urkunden werden unter dem mit vermachten ¬
Inhalt nur verstanden, wenn sonst nichts in dem Behältnisse vorgefunden ¬
wurde: §. 677.
8) Das Vermächtnis von Juwelensk), Schmuck, Putz, Kleidung,
Wäsche, Gold, Silber, Equipage, Barschaft6s): §§. 678—680.
Für alle Fälle ist festzuhalten, dass von der vorangeführten grammatischen
Interpretation aus überwiegenden Gründen (§. 683), insbesondere dann
abgewichen werden kann, wenn der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen
ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt war, oder wenn das
Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre (§. 655).
64) Das Behältnis selbst ist in diesem
6a) Ausnahme von der Regel des
Falle gar nicht vermacht: ebda. S. 470.
§. 687. Pfaff und Hofmann S. 526.
Insbesondere Inhaberpapiere;
A. M. Saxl, Eine alte Quelle des a. b.
ebda. S. 473.
G. B., in d. Wiener Ztschr. XXIVS. 448 f.
6f) Halbedelsteine sind wohl zu den
6b) Dazu Pfaff und Hofmann
„unechten", also zum Schmuck zu rechS. ¬
467f
nen: ebda. S. 475 f.
60) Nur darauf, nicht auf die im Ge6g) ¬
Über das vieldeutige Vermächtnis
setzbuch auch betonte Beweglichkeit, kommt
der „Effecten" ebda. S. 469.
es an. Ebda. S. 472.