thumbs : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  520
termine  festgesetzt  wurden,  wenigstens  monatlich  vorhineins2)  zu  entrichten:
§.  1418.  Die  Rente  selbst  bleibt  ohne  Rücksicht  auf  den  Bedarf  immer
die  gleiche.
6)  Das  Legat  der  Mobilien,  des  Hausrathes  (der  Einrichtung).
Vermacht  der  Erblasser  seine  Mobilien,  so  versteht  man  darunter  die
zum  anständigen  Gebrauche  der  Wohnung6b),  vermacht  er  den  Hausrath
oder  die  Einrichtung,  zugleich  die  zur  Führung  der  Haushaltung  erforderlichen ¬
  Geräthschaften,  nicht  auch  die  Werkzeuge  zum  Betrieb  eines
Gewerbes,  es  sei  denn  darauf  mit  einem  bestimmten  Ausdruck  hingewiesen:
§.  674.
7)  Das  Legat  eines  Behältnisses.  Ist  es  ohne  näheren  Beisatz  vermacht, ¬
  so  ist  zu  unterscheiden:  Kann  es  als  eine  juristisch  selbständige60)
Sache  angesehen  werden,  so  gebührt  dem  Legatar  nur  das  Behältnis
(§.  676),  sonst  nur  der  beim  Tode  des  Erblassers  darin  vorgefundene  Inhalts4), ¬
  wofern  das  Behältnis  seiner  Natur  nach  zu  dessen  Aufbewahrung
bestimmt  ist  oder  vom  Erblasser  gewöhnlich  dazu  verwendet  wurde  (§.  675).
Behältnis  und  Inhalt  gebühren  dem  Legatar,  wenn  sie  cumulativ  vermacht ¬
  wurden  oder  ersteres  ein  Zubehör  des  letzteren  bildet.  Diesem  Falle
ist  gleichgehalten  der  Fall  des  Vermächtnisses  von  Flüssigkeiten,  wo  die  zu
ihrem  Transport  bestimmten  Gefäße  (vgl.  oben  I  §.  94  bei  Note  14)  mitverstanden ¬
  sind:  §.  677  i.  f.  Das  Vermächtnis  eines  Schrankes  u.  dgl.
mit  allen  darin  befindlichen  Sachen  wird  dahin  verstanden,  dass  auch  Gold
und  Silber,  Schmuck  und  bares  Geld,  sogar  die  dem  Erblasser  vom  Legatar ¬
  ausgestellten  Schuldscheine  darin  begriffen  sind,  obwohl  dies  Gegenstände ¬
  sind,  die  man  sonst  bestimmter  zu  bezeichnen  pflegt.  Andere  darin
vorfindliche  Schuldscheine“*)  und  Urkunden  werden  unter  dem  mit  vermachten ¬
  Inhalt  nur  verstanden,  wenn  sonst  nichts  in  dem  Behältnisse  vorgefunden ¬
  wurde:  §.  677.
8)  Das  Vermächtnis  von  Juwelensk),  Schmuck,  Putz,  Kleidung,
Wäsche,  Gold,  Silber,  Equipage,  Barschaft6s):  §§.  678—680.
Für  alle  Fälle  ist  festzuhalten,  dass  von  der  vorangeführten  grammatischen
Interpretation  aus  überwiegenden  Gründen  (§.  683),  insbesondere  dann
abgewichen  werden  kann,  wenn  der  Erblasser  mit  gewissen  Ausdrücken  einen
ihm  eigenen  besonderen  Sinn  zu  verbinden  gewohnt  war,  oder  wenn  das
Vermächtnis  sonst  ohne  Wirkung  wäre  (§.  655).
64)  Das  Behältnis  selbst  ist  in  diesem
6a)  Ausnahme  von  der  Regel  des
Falle  gar  nicht  vermacht:  ebda.  S.  470.
§.  687.  Pfaff  und  Hofmann  S.  526.
Insbesondere  Inhaberpapiere;
A.  M.  Saxl,  Eine  alte  Quelle  des  a.  b.
ebda.  S.  473.
G.  B.,  in  d.  Wiener  Ztschr.  XXIVS.  448  f.
6f)  Halbedelsteine  sind  wohl  zu  den
6b)  Dazu  Pfaff  und  Hofmann
„unechten",  also  zum  Schmuck  zu  rechS. ¬
  467f
nen:  ebda.  S.  475  f.
60)  Nur  darauf,  nicht  auf  die  im  Ge6g) ¬
  Über  das  vieldeutige  Vermächtnis
setzbuch  auch  betonte  Beweglichkeit,  kommt
der  „Effecten"  ebda.  S.  469.
es  an.  Ebda.  S.  472.
            
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