Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  519,  520.
Zum  Andern  gibt  es  Fälle,  in  welchen  sich  das  ursprüngliche  Object
des  Legats  qualitativ  ändert.**)  Als  solche  sind  hier*)  anzuführen:
der  Fall,  wenn  sowohl  der  onerierte  Legatar  als  auch  derjenige,
dem  sohin  das  onerierte  Legat  zufällt,  das  letztere  ausschlägt;  hier  erhält
der  Sublegatar  statt  des  Sublegats  das  onerierte  Legat  selbst  (§.  650)11a);
2)  der  Fall,  wenn  der  Legatar  die  vermachte  Sache  nach  errichtetem
Legat  entgeltlich  an  sich  gebracht  hat;  er  erhält  nur  den  ordentlichen  Wert
bezahlt  (§.  661)115);
3)  der  Fall,  wenn  der  Erblasser  den  Ankauf  einer  fremden  Sache  für
den  Legatar  anordnet,  der  Eigenthümer  dieselbe  aber  um  den  Schätzungswert ¬
  nicht  ablassen  will;  auch  hier  erhält  der  Legatar  den  Schätzungspreis
(§.  662  i.  f.;  unten  §.  520  Nr.  2);  ebenso  auch
4)  wenn  der  Legatar  für  seine  Person  unfähig  ist,  die  ihm  vermachte
Sache  zu  besitzen  (§.  654;  oben  §.  517  bei  Note  1c).
§.  520.
b)  Specielle  Fälle.
Für  bestimmte  Fälle  hat  das  Gesetz  besondere,  meist  in  Interpretationsregeln ¬
  bestehende  Normen  aufgestellt,  die  jedoch  „durch  entgegengesetzte ¬
  stärkere  Vermuthungsgründe  aufgehoben  werden“  können  (§.  683
i.  f.,  cf.  §  655).  Die  Hauptfälle  sind:
1)  Das  Vermächtnis  einer  Gattungssache  (leg.  generis).  Hauptfrage ¬
  dabei  ist:  Wer  hat  die  Wahl?*)  Im  Zweifel  hat  sie  der  Erbe  als
der  Belastete,  doch  nicht  unbeschränkt,  indem  er  eine  Sache  wählen  muss,
von  der  der  Legatar  Gebrauch  machen  kann,  also  nicht  nach  Belieben  die
schlechteste  wählen  darf  (§.  656  pr.  u.  c.  m.).  Ist  dagegen  das  Wahlrecht
dem  Legatar  gegeben  (leg.  optionis),  so  kann  er  auch  das  beste  Stück  wählen
(§.  656  i.  f.);  stirbt  er  vor  der  Wahl,  so  wählt  das  Gericht  mit  Rücksicht
auf  Stand  und  Bedürfnis  des  Legatars  (nicht  seines  Erben)  §.  659  i.  f.
Ein  Dritter,  dem  die  Wahl  überlassen  wurde,  kann  auch  die  beste  oder
schlechteste  Sache  wählen;  schlägt  er  die  Wahl  aus  oder  stirbt  er  vor  derselben, ¬
  so  wählt  das  Gericht,  aber  mit  Rücksicht  auf  Stand  und  Bedürfnis
des  Legatars  (§.  659).**)
10)  Sog.  Surrogierung.  Unger
*)  Vgl.  Pfaff  u.  Hofmann  Comm.
II  S.  419  ff.
§.  67,  Anm.  6,  7.
11)  Neben  den  aus  dem  Obligationen**) ¬
  Steht  das  Wahlrecht  mehreren  Legarecht ¬
  (s.  oben  §.  338  ff.)  bekannten:
Münzveränderung,  Mora,  Verschulden
taren  oder  Onerierten  zu,  die  sich  nicht
u.  s.  w.  Vgl.  auch  §.  725  b.  G.  B.
einigen  können,  so  ist  nach  Analogie  des
112)  Pfaff  und  Hofmann  S  400.
§.  841  vorzugehen;  anders,  wenn  es
11b)  War  die  Sache  zur  Zeit  der  Ermehreren ¬
  Dritten  zusteht  (—  darum
richtung  des  Vermächtnisses  Eigenthum
anders,  weil  sie  nicht  Interessenten  sind);
eines  Dritten,  so  wird  dem  Legatar  der
hier  entscheidet  die  Majorität,  und  wo
Wert  nur  vergütet,  wenn  das  Legat  ein
eine  solche  nicht  zu  erreichen  ist,  liegt  der
giltiges  legatum  rei  alienae  (§.  662;
Fall  so,  wie  wenn  nur  Einer  zu  wählen
unten  §.  520  Nr.  2)  war.  Pfaff  und
hätte,  der  die  Vornahme  der  Wahl  verweigert: ¬
  ebda.  S.  420.
Hofmann  S.  435.
            
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