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§§. 519, 520.
Zum Andern gibt es Fälle, in welchen sich das ursprüngliche Object
des Legats qualitativ ändert.**) Als solche sind hier*) anzuführen:
der Fall, wenn sowohl der onerierte Legatar als auch derjenige,
dem sohin das onerierte Legat zufällt, das letztere ausschlägt; hier erhält
der Sublegatar statt des Sublegats das onerierte Legat selbst (§. 650)11a);
2) der Fall, wenn der Legatar die vermachte Sache nach errichtetem
Legat entgeltlich an sich gebracht hat; er erhält nur den ordentlichen Wert
bezahlt (§. 661)115);
3) der Fall, wenn der Erblasser den Ankauf einer fremden Sache für
den Legatar anordnet, der Eigenthümer dieselbe aber um den Schätzungswert ¬
nicht ablassen will; auch hier erhält der Legatar den Schätzungspreis
(§. 662 i. f.; unten §. 520 Nr. 2); ebenso auch
4) wenn der Legatar für seine Person unfähig ist, die ihm vermachte
Sache zu besitzen (§. 654; oben §. 517 bei Note 1c).
§. 520.
b) Specielle Fälle.
Für bestimmte Fälle hat das Gesetz besondere, meist in Interpretationsregeln ¬
bestehende Normen aufgestellt, die jedoch „durch entgegengesetzte ¬
stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben werden“ können (§. 683
i. f., cf. § 655). Die Hauptfälle sind:
1) Das Vermächtnis einer Gattungssache (leg. generis). Hauptfrage ¬
dabei ist: Wer hat die Wahl?*) Im Zweifel hat sie der Erbe als
der Belastete, doch nicht unbeschränkt, indem er eine Sache wählen muss,
von der der Legatar Gebrauch machen kann, also nicht nach Belieben die
schlechteste wählen darf (§. 656 pr. u. c. m.). Ist dagegen das Wahlrecht
dem Legatar gegeben (leg. optionis), so kann er auch das beste Stück wählen
(§. 656 i. f.); stirbt er vor der Wahl, so wählt das Gericht mit Rücksicht
auf Stand und Bedürfnis des Legatars (nicht seines Erben) §. 659 i. f.
Ein Dritter, dem die Wahl überlassen wurde, kann auch die beste oder
schlechteste Sache wählen; schlägt er die Wahl aus oder stirbt er vor derselben, ¬
so wählt das Gericht, aber mit Rücksicht auf Stand und Bedürfnis
des Legatars (§. 659).**)
10) Sog. Surrogierung. Unger
*) Vgl. Pfaff u. Hofmann Comm.
II S. 419 ff.
§. 67, Anm. 6, 7.
11) Neben den aus dem Obligationen**) ¬
Steht das Wahlrecht mehreren Legarecht ¬
(s. oben §. 338 ff.) bekannten:
Münzveränderung, Mora, Verschulden
taren oder Onerierten zu, die sich nicht
u. s. w. Vgl. auch §. 725 b. G. B.
einigen können, so ist nach Analogie des
112) Pfaff und Hofmann S 400.
§. 841 vorzugehen; anders, wenn es
11b) War die Sache zur Zeit der Ermehreren ¬
Dritten zusteht (— darum
richtung des Vermächtnisses Eigenthum
anders, weil sie nicht Interessenten sind);
eines Dritten, so wird dem Legatar der
hier entscheidet die Majorität, und wo
Wert nur vergütet, wenn das Legat ein
eine solche nicht zu erreichen ist, liegt der
giltiges legatum rei alienae (§. 662;
Fall so, wie wenn nur Einer zu wählen
unten §. 520 Nr. 2) war. Pfaff und
hätte, der die Vornahme der Wahl verweigert: ¬
ebda. S. 420.
Hofmann S. 435.