Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  519.
die  begründete  Besorgnis  der  Unzulänglichkeit  der  Erbschaft  obwaltet,  die
Vermächtnisse  nur  gegen  Sicherstellung  des  etwa  zurück  zu  erstattenden
Mehrbetrages  abzuführen  schuldig  (§.  692  i.  f.).  Hat  er  diese  Vorsicht
verabsäumt  und  ergibt  sich  sodann,  dass  die  Legatare  wirklich  mehr  erhalten ¬
  haben,  als  ihnen  nach  dem  Stande  der  Nachlassmasse  gebührt,  so
kann  das  zu  viel  Erhaltene  nach  den  Grundsätzen  über  das  indebite  solutum,
also  insoweit  die  Legatare  mit  dem  Schaden  der  Nachlassmasse  bereichert
erscheinen,  zurückgefordert  werden.  Jeder  einzelne  Legatar  hat  hienach,
wenn  der  Wert  des  Empfangenen  bekannt  und  das  Legat  theilbar  ist'),  den
zuviel  erhaltenen  Betrag  sammt  den  davon  gezogenen  Zinsen  einfach  zuruckzustellen. ¬
  Wo  diese  Voraussetzungen  so  nicht  vorliegen,  hat  er  seinen  Beitrag ¬
  nach  dem  Werte  zu  leisten,  den  die  Sache  zur  Zeit  des  Empfanges
hatte,  und  nach  dem  Werte  der  davon  gezogenen  Nutzungens);  da  aber  das
Legat  seither  an  Wert  so  viel  verloren  haben  kann,  dass  es  nicht  einmal
die  Höhe  dieses  Beitrags  erreicht,  und  er  doch  nur  das  zu  restituieren  hat,
worum  er  bereichert  erscheint,  so  steht  es  ihm  auch  frei,  das  Object  des
Legates  sammt  den  bezogenen  Nutzungen  in  natura  zu  restituieren.  Die
Verschlimmerungen,  die  die  Sache  erfahren  hat,  werden  ihm,  da  er  als
redlicher  Besitzer  zu  behandeln  ist,  nicht  angerechnet,  also  auch  nicht  der
zufällige  Untergang  des  Objects  (§.  1447);  hat  er  umgekehrt  das  Object
aus  Eigenem  verbessert,  und  wäre  dasselbe,  weil  die  Nachlassmasse  nach
ihrem  nun  klar  gestellten  Stande  nicht  einmal  die  Bezahlung  aller  Nachlassschulden ¬
  und  der  Pflichttheilsansprüche  zu  prästieren  vermag,  im  Ganzen
zu  restituieren,  so  steht  es  ihm  auch  frei,  gerade  nur  den  Wert,  den  das
Object  zur  Zeit  des  Empfanges  hatte,  sammt  den  nach  diesem  Werte  bemessenen ¬
  Nutzungen  zurückzugeben.  Restituiert  er  das  Legat  in  natura,  so
werden  ihm  die  Verbesserungen  ebenfalls  wie  einem  redlichen  Besitzer  vergütet ¬
  (§.  693).8a)
Hat  der  Erbe  dagegen  die  Vorsicht  des  §.  692  i.  k.  bei  der  Auszahlung ¬
  der  Vermächtnisse  beobachtet,  so  kann  er  ohne  diese  Unterscheidungen ¬
  immer  die  Rückzahlung  desjenigen  verlangen,  um  was  die  Nachlassmasse ¬
  durch  die  volle  Auszahlung  verkürzt  erscheint.
Alles  dieses  gilt  jedoch  nur,  wenn  sich  der  Erbe  bedingt  erbserklärt
hat;  hat  er  die  Erbschaft  ohne  die  Rechtswohlthat  des  Inventars  angetreten, ¬
  so  haftet  er  den  Legataren  für  die  volle  Legatsforderung  (§.  801).
Das  Rückforderungsrecht  steht  übrigens  nur  dem  Erben,  nicht  auch
den  Erbschaftsgläubigern9)  und  den  Notherben  zu.
8a)  Vgl.  Pfaff  u.  Hofmann  S.  532  f.
gebend.  Dagegen  Pfaff  u.  Hofmann
Ehrenzweig,  Der  Wert  als  Gegen529 ¬
  f.
stand  der  Bereicherung,  in  d.  G.  Z.  1892
*)  So  insbesondere  bei  Geld=  und
Nr.  4,  5.
Forderungslegaten.
2)  Entsch.  Sammlung  III  Nr.  1253.
8)  Diese  Werte  würden  nämlich  zur
Doch  gesteht  ihnen  Entsch.  v.  21.  DeGrundlage ¬
  des  Abzugs  gedient  haben,
cember  1898  Jur.  Bl.  1899  Nr.  37  die
wenn  dessen  Nothwendigkeit  rechtzeitig
Feststellungsklage  gegen  die  Legatare  zu.
bekannt  gewesen  wäre.
            
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