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§. 519.
die begründete Besorgnis der Unzulänglichkeit der Erbschaft obwaltet, die
Vermächtnisse nur gegen Sicherstellung des etwa zurück zu erstattenden
Mehrbetrages abzuführen schuldig (§. 692 i. f.). Hat er diese Vorsicht
verabsäumt und ergibt sich sodann, dass die Legatare wirklich mehr erhalten ¬
haben, als ihnen nach dem Stande der Nachlassmasse gebührt, so
kann das zu viel Erhaltene nach den Grundsätzen über das indebite solutum,
also insoweit die Legatare mit dem Schaden der Nachlassmasse bereichert
erscheinen, zurückgefordert werden. Jeder einzelne Legatar hat hienach,
wenn der Wert des Empfangenen bekannt und das Legat theilbar ist'), den
zuviel erhaltenen Betrag sammt den davon gezogenen Zinsen einfach zuruckzustellen. ¬
Wo diese Voraussetzungen so nicht vorliegen, hat er seinen Beitrag ¬
nach dem Werte zu leisten, den die Sache zur Zeit des Empfanges
hatte, und nach dem Werte der davon gezogenen Nutzungens); da aber das
Legat seither an Wert so viel verloren haben kann, dass es nicht einmal
die Höhe dieses Beitrags erreicht, und er doch nur das zu restituieren hat,
worum er bereichert erscheint, so steht es ihm auch frei, das Object des
Legates sammt den bezogenen Nutzungen in natura zu restituieren. Die
Verschlimmerungen, die die Sache erfahren hat, werden ihm, da er als
redlicher Besitzer zu behandeln ist, nicht angerechnet, also auch nicht der
zufällige Untergang des Objects (§. 1447); hat er umgekehrt das Object
aus Eigenem verbessert, und wäre dasselbe, weil die Nachlassmasse nach
ihrem nun klar gestellten Stande nicht einmal die Bezahlung aller Nachlassschulden ¬
und der Pflichttheilsansprüche zu prästieren vermag, im Ganzen
zu restituieren, so steht es ihm auch frei, gerade nur den Wert, den das
Object zur Zeit des Empfanges hatte, sammt den nach diesem Werte bemessenen ¬
Nutzungen zurückzugeben. Restituiert er das Legat in natura, so
werden ihm die Verbesserungen ebenfalls wie einem redlichen Besitzer vergütet ¬
(§. 693).8a)
Hat der Erbe dagegen die Vorsicht des §. 692 i. k. bei der Auszahlung ¬
der Vermächtnisse beobachtet, so kann er ohne diese Unterscheidungen ¬
immer die Rückzahlung desjenigen verlangen, um was die Nachlassmasse ¬
durch die volle Auszahlung verkürzt erscheint.
Alles dieses gilt jedoch nur, wenn sich der Erbe bedingt erbserklärt
hat; hat er die Erbschaft ohne die Rechtswohlthat des Inventars angetreten, ¬
so haftet er den Legataren für die volle Legatsforderung (§. 801).
Das Rückforderungsrecht steht übrigens nur dem Erben, nicht auch
den Erbschaftsgläubigern9) und den Notherben zu.
8a) Vgl. Pfaff u. Hofmann S. 532 f.
gebend. Dagegen Pfaff u. Hofmann
Ehrenzweig, Der Wert als Gegen529 ¬
f.
stand der Bereicherung, in d. G. Z. 1892
*) So insbesondere bei Geld= und
Nr. 4, 5.
Forderungslegaten.
2) Entsch. Sammlung III Nr. 1253.
8) Diese Werte würden nämlich zur
Doch gesteht ihnen Entsch. v. 21. DeGrundlage ¬
des Abzugs gedient haben,
cember 1898 Jur. Bl. 1899 Nr. 37 die
wenn dessen Nothwendigkeit rechtzeitig
Feststellungsklage gegen die Legatare zu.
bekannt gewesen wäre.