fullscreen : Allgemeine Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (Bd. 2, St. 2. 1786 (1788))

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mit  einer  Pistole  erschossen,  und  die,  nachdem  sie
Vergebung  erhalten  hatte,  um  die  Vollziehung
eines,  ihr,  von  ihrem  Manne  hinterlassenen,
Legats  bat.  —  War  sie  als  Mörderinn  ihres  Mannes -
  unfähig?  Mußte  sie  in  die  Klasse  der  Konkubinen -
  gesetzt  werden,  weil  ihre  Ehe  nicht  nach
denen,  durch  die  Gesetze  des  Königreichs  vorgeschriebenen, -
  Formen  vollzogen  war?  —  Hr.  Lagarde
fand  einen  ausnehmenden  Geschmack  an  allen  Arten
von  Gewehr,  aber  eben  so  sehr  war  es  seiner  Gattinn
zuwider.  Um  derselben  die  vielleicht  übertriebene  Furcht
dafür  zu  benehmen,  nahm  er  oft  in  ihrer  Gegenwart
Pistolen  zur  Hand,  und  suchte  ihr  dann  ihre  Verweise
darüber  zu  widerlegen,  und  ihre  Besorgnisse  auszureden. -
  Eines  Tages  im  Julius  1778.  kam  sie  nach  Haus,
traf  den  Prokurator  Bosquier  bei  ihrem  Manne,  und
bei  jedem  eine  Pistole  in  der  Hand  an.  Bei  ihrem  Eintritte -
  legte  dieser  die  Pistole  nieder,  und  stand  von  seinem -
  Sitze  auf.  Kurz  nachher  setzte  sie  sich  an  dessen
Platz,  und,  um  zu  zeigen,  daß  sie  sich  nicht  mehr  dafür -
  fürchte,  nahm  sie  die  nämliche  Pistole,  die  der
Prokurator  niedergelegt  hatte,  um  sie  zu  untersuchen.
Kaum  hatte  sie  selbe  in  der  Hand,  als  sie  losgieng
und  ihren  Mann  tödtlich  verwundete.  Lagarde  lebte
noch  einige  Tage,  gestand  öffentlich,  daß  nicht  seine
Frau,  sondern  er  selbst  Schuld  an  seinem  Tode  sey
und  legirte  ihr  in  seinem  Testamente  den  Niesbrauch
seines  sämtlichen  Vermögens.  —  Die  Mutter  des  Lagarde -
  und  dessen  Bruder  machten  nach  dessen  wirklichem -
  Hinscheiden  seiner  Frau,  als  Mörderinn,  das  Legat -

Vorage:
Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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