Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

620 
§. 517. 
Dritter Abschnitt: Haftung gegenüber den Legataren und 
Donataren von Todeswegen. 
I. Von Legaten.*) 
§. 517. 
A. Rechtliche Natur derselben.**) 
Ein Legat (Vermächtnis) ist eine dem Erben oder einem sonstwie 
aus dem Nachlass Bedachten auferlegte Verbindlichkeit zu einer vermögens 
rechtlichen Leistung an einen Dritten (§. 535).***) Ebenso nennt man auch 
das so Hinterlassene selbst. Gesetzliche Legate gibt es nicht; die abusiv so 
genannten des §. 694 (die „gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten") 
sind es nicht wirklich, wie das Gesetz selbst sagt. — Durch die Erbfolge 
geht das gesammte Vermögen des Erblassers*) an den Erben über; der 
letztere übernimmt nur die Verbindlichkeit, die Legate abzuführen, wird 
also Schuldner der Legatare, diese aber erwerben das Eigenthum an dem 
vermachten Nachlassstücke nicht schon durch den Anfall, sondern erst durch 
Tradition oder Intabulation (§§. 684, 688).12) 
gen", Schiffner, Die gesetzlichen Ver 
*) Pfaff und Hofmann, Comm. II 
mächtnisse 1895 (Drbr. Ortmann im 
S. 386—535, Exc. II S. 316—332 
Arch. f. b. R. XI S. 196 f., Krüger 
(Das Wesen des Vermächtnisses“ 
in d. Wien. Zeitschr. XXIV S. 731 ff., 
**) Schiffner, Der Vermächtnisbe 
ellmann in d. Krit. Vierteljschr. 
griff nach österr. R., unter Bezugnahme 
XXIX S. 142 ff. u. a.) S. 15. Die 
auf das gemeine R. Wien 1873 (Rec. 
Definition ist wohl zu weit, vgl. oben 
von Randa in d. Wien. Zeitschr. II 
§. 480 Note 11a. Vgl. auch Schiffner, 
S. 471—474, Krasnopolski in d. 
Pflichttheil, Erbenausgleichung und die 
Prag. Mitth. 1873 S. 130 f., N. A. in 
sonstigen ges. Vermächtnisse nach dem 
d. Jur. Bl. 1873 Nr. 2), Pfaff und 
b. G. B. für d. Deutsche Reich 1897 
Hofmann, Comm. S. 386—394, Exc. 
(Drbr. Ortmann im Arch. f. b. R. 
a. a. O.; daselbst S. 330—332 insbes. 
XIV S. 381 f.), v. Anders S. 3 f. 
über Schiffner's Aufstellungen, der 
*) Auch jene Theile desselben, über 
dem G. B. hauptsächlich zum Vorwurf 
welche durch Vermächtnis verfügt ist. 
macht, dass es den Unterschied zwischen 
1a) Der zweite Satz des §. 688 ist 
Erbschaft und Vermächtnis in die Quan 
keineswegs eine bloße Wiederholung des 
tität des zugewendeten Gegenstandes ver 
zweiten Satzes des §. 684; der letztere 
legt habe — ein Vorwurf, den §. 535 
hebt das Vindicationslegat auf, der §. 688 
b. G. B. als unbegründet erscheinen lässt 
aber würde nicht anders lauten, auch 
***) „Vermächtnis ist eine letztwillige 
wenn wir die Vindicationslegate noch 
Honorierung, die keine Berufung zur 
hätten. Pfaff u. Hofmann, Comm. 
Universalsuccession enthält“ (vgl. jetzt 
II S. 513, wo auch noch andere Unter 
„Nicht 
Deutsches G. B. §. 1939) ... 
Stein 
schiede hervorgehoben sind. 
entfernt ist aber damit gesagt, dass 
lechner II S. 186 ff. lässt den Eigen 
durch das Vermächtnis eine Singular 
thumserwerb des Legatars bis zum Zeit 
succession mortis causa begründet werde. 
punkte des Todes des Erblassers zurück 
Diese weitverbreitete Vorstellung ist un 
wirken, er findet „unter anderem gerade 
richtig . ..“ Pfaff und Hofmann, 
in der Bestimmung des §. 686 b. G. B., 
Comm. S. 391. — Als letztwillige 
welche sowohl das commodum wie das 
Zuwendungen unterscheiden sich die 
periculum der legierten Nachlasssache auf 
eigentlichen Vermächtnisse von den sog. 
den Legatar schon vom Tode des Erb 
gesetzlichen Vermächtnissen d. h. „Einzel 
lassers an übergehen lässt, einen Beleg 
zuwendungen von Todeswegen, die nicht 
dafür, dass auch das Eigenthum des 
auf Grund eines letzten Willens erfol¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer