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§. 517.
Dritter Abschnitt: Haftung gegenüber den Legataren und
Donataren von Todeswegen.
I. Von Legaten.*)
§. 517.
A. Rechtliche Natur derselben.**)
Ein Legat (Vermächtnis) ist eine dem Erben oder einem sonstwie
aus dem Nachlass Bedachten auferlegte Verbindlichkeit zu einer vermögens
rechtlichen Leistung an einen Dritten (§. 535).***) Ebenso nennt man auch
das so Hinterlassene selbst. Gesetzliche Legate gibt es nicht; die abusiv so
genannten des §. 694 (die „gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten")
sind es nicht wirklich, wie das Gesetz selbst sagt. — Durch die Erbfolge
geht das gesammte Vermögen des Erblassers*) an den Erben über; der
letztere übernimmt nur die Verbindlichkeit, die Legate abzuführen, wird
also Schuldner der Legatare, diese aber erwerben das Eigenthum an dem
vermachten Nachlassstücke nicht schon durch den Anfall, sondern erst durch
Tradition oder Intabulation (§§. 684, 688).12)
gen", Schiffner, Die gesetzlichen Ver
*) Pfaff und Hofmann, Comm. II
mächtnisse 1895 (Drbr. Ortmann im
S. 386—535, Exc. II S. 316—332
Arch. f. b. R. XI S. 196 f., Krüger
(Das Wesen des Vermächtnisses“
in d. Wien. Zeitschr. XXIV S. 731 ff.,
**) Schiffner, Der Vermächtnisbe
ellmann in d. Krit. Vierteljschr.
griff nach österr. R., unter Bezugnahme
XXIX S. 142 ff. u. a.) S. 15. Die
auf das gemeine R. Wien 1873 (Rec.
Definition ist wohl zu weit, vgl. oben
von Randa in d. Wien. Zeitschr. II
§. 480 Note 11a. Vgl. auch Schiffner,
S. 471—474, Krasnopolski in d.
Pflichttheil, Erbenausgleichung und die
Prag. Mitth. 1873 S. 130 f., N. A. in
sonstigen ges. Vermächtnisse nach dem
d. Jur. Bl. 1873 Nr. 2), Pfaff und
b. G. B. für d. Deutsche Reich 1897
Hofmann, Comm. S. 386—394, Exc.
(Drbr. Ortmann im Arch. f. b. R.
a. a. O.; daselbst S. 330—332 insbes.
XIV S. 381 f.), v. Anders S. 3 f.
über Schiffner's Aufstellungen, der
*) Auch jene Theile desselben, über
dem G. B. hauptsächlich zum Vorwurf
welche durch Vermächtnis verfügt ist.
macht, dass es den Unterschied zwischen
1a) Der zweite Satz des §. 688 ist
Erbschaft und Vermächtnis in die Quan
keineswegs eine bloße Wiederholung des
tität des zugewendeten Gegenstandes ver
zweiten Satzes des §. 684; der letztere
legt habe — ein Vorwurf, den §. 535
hebt das Vindicationslegat auf, der §. 688
b. G. B. als unbegründet erscheinen lässt
aber würde nicht anders lauten, auch
***) „Vermächtnis ist eine letztwillige
wenn wir die Vindicationslegate noch
Honorierung, die keine Berufung zur
hätten. Pfaff u. Hofmann, Comm.
Universalsuccession enthält“ (vgl. jetzt
II S. 513, wo auch noch andere Unter
„Nicht
Deutsches G. B. §. 1939) ...
Stein
schiede hervorgehoben sind.
entfernt ist aber damit gesagt, dass
lechner II S. 186 ff. lässt den Eigen
durch das Vermächtnis eine Singular
thumserwerb des Legatars bis zum Zeit
succession mortis causa begründet werde.
punkte des Todes des Erblassers zurück
Diese weitverbreitete Vorstellung ist un
wirken, er findet „unter anderem gerade
richtig . ..“ Pfaff und Hofmann,
in der Bestimmung des §. 686 b. G. B.,
Comm. S. 391. — Als letztwillige
welche sowohl das commodum wie das
Zuwendungen unterscheiden sich die
periculum der legierten Nachlasssache auf
eigentlichen Vermächtnisse von den sog.
den Legatar schon vom Tode des Erb
gesetzlichen Vermächtnissen d. h. „Einzel
lassers an übergehen lässt, einen Beleg
zuwendungen von Todeswegen, die nicht
dafür, dass auch das Eigenthum des
auf Grund eines letzten Willens erfol¬