Object : ¬Die Elemente des Privatrechtes (200)

C.  3.  Rechtsverhältnisse.
§  85.
306
erkennbar  wurde,
dass  in  irgend  einer  Weise  direct  oder  indirect
dass  er  es  kaufe  mit  dem  Willen,  ein  Fass  Wein  zu  kaufen,  der
muss  sich,  wenn  er  nun  Essig  in  selbem  findet,  die  Folgen  seiner
Mundfaulheit  selbst  gefallen  lassen,*2)  geradeso  wie,  wenn  er  sich
verspricht  oder  verschreibt  und  ein  Fass  Essig  bestellt,  auch  er  die
Folgen  seines  Irrthumes  trägt.
Die  Willenserklärung  nun  kann  aber  wiederum  eine  mehr
Während  nemlich  die  Vorstellung
generelle  oder  eine  speciellere  sein.
gewisser  Eigenschaften,  einer  gewissen  Beschaffenheit,  schon  durch  den
müssen
Sprachgebrauch  mit  dem  gebrauchten  Worte  verknüpft  ist,
andere  Eigenschaften  erst  ausdrücklich  hervorgehoben  werden,  damit
an  sie  gedacht  werde.  Im  ersteren  Falle  betrifft  nun  ein  unterlaufener
Irrthum  „die  Hauptsache“,  im  letzteren  aber  „eine  ..  Beschaffenheit,
worauf  die  Absicht..  gerichtet  und  erklärt  worden“,  und  welche  eben
darum  für  den  Vertragschliessenden  eine  „wesentliche“  ist.  *)  Hienach
tragen,  dass  der  andere  Theil  den  Irrthum  nicht  erregte,  sondern  nur
ausnützte,  §  875,  dem  Irrenden)  ist  von  dem  Urheber  des  Irrthumes
(beziehungsweise  jenem,  der  den  Irrthum  erkannte)  die  angemessene  Vergütung ¬
  zu  leisten.
2)  Wer  bei  einem  Weinhändler  ein  volles  Fass  kauft,  gibt  allerdings
schon  hiedurch  zu  erkennen,  dass  er  Wein  zu  kaufen  meine;  auch  aus  dem
gebotenen  Preise  kann  der  Wille  zu  entnehmen  sein.
22)  Vgl.  auch  die  Motivierung  des  WGG  III,  §  20:  „Die  Annahme  des
Versprechens  ist  ferner  giltig,  wenn  der  versprechende  Theil  selbst  und
allein  an  seinem  Irrthum  Schuld  ist:  da  es  nur  von  ihm  abhing,  das  Versprechen ¬
  unter  gewissen  Bedingungen  zu  machen,  so  ist  es  natürlich,  dass
er  die  Folgen  seiner  Unwissenheit  und  seines  unvorsichtigen  Benehmens  selbst
trage.“  Das  Seltsame  hiebei  ist  nur,  dass  man  für  nöthig  fand  zu  betonen,
die  Annahme  sei  giltig  (vgl.  auch  §  16  cit.),  während  es  sich  doch  vielmehr ¬
  um  die  Giltigkeit  des  Versprechens  handelt.  Man  ging  nemlich
von  der  Meinung  aus,  der  Grund  der  Nichtbeachtung  des  Irrthumes  liege
darin,  dass,  wie  auch  noch  Zeiller  III,  S.  42  sagt,  der  andere  Contrahent
„ein  Recht  habe,  die  Willenserklärung  für  eine  wahre  zu  halten“.
2)  Wenn  z.  B.  vom  Weine  die  Rede  ist,  ist  sauer  gewordener  Wein.
d.  i.  Essig,  eo  ipso  ausgeschlossen.
2)  Man  pflegt  den  ersteren  Irrthum  einen  Irrthum  in  der  Identität
(error  in  corpore),  den  letzteren  einen  Irrthum  in  der  Eigenschaft  (error  in
qualitate)  zu  nennen.  Diess  ist  aber  nicht  ganz  richtig.  „Ein  IdentitätsIrrthum ¬
  ist  vorhanden,  wenn  der  Gegenstand,  auf  welchen  der  Erklärende
seine  Absicht  gerichtet  hat,  und  der  Gegenstand,  welchen  er  durch  seine
Erklärung  wirklich  bezeichnet,  nicht  ein  und  derselbe  ist.  Im  letzten  Falle
geschieht  zwar  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ebenfalls  nur  durch  Angabe -
  gewisser  Eigenschaften,  weil  ein  Gegenstand  überhaupt  nur  durch
Angabe  gewisser  Eigenschaften  desselben  (und  wäre  es  auch  nur  die  Eigenschaft, -
  einen  bestimmten  Ort  im  Raume  zu  erfüllen)  bezeichnet  werden
            
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