C. 3. Rechtsverhältnisse.
§ 85.
306
erkennbar wurde,
dass in irgend einer Weise direct oder indirect
dass er es kaufe mit dem Willen, ein Fass Wein zu kaufen, der
muss sich, wenn er nun Essig in selbem findet, die Folgen seiner
Mundfaulheit selbst gefallen lassen,*2) geradeso wie, wenn er sich
verspricht oder verschreibt und ein Fass Essig bestellt, auch er die
Folgen seines Irrthumes trägt.
Die Willenserklärung nun kann aber wiederum eine mehr
Während nemlich die Vorstellung
generelle oder eine speciellere sein.
gewisser Eigenschaften, einer gewissen Beschaffenheit, schon durch den
müssen
Sprachgebrauch mit dem gebrauchten Worte verknüpft ist,
andere Eigenschaften erst ausdrücklich hervorgehoben werden, damit
an sie gedacht werde. Im ersteren Falle betrifft nun ein unterlaufener
Irrthum „die Hauptsache“, im letzteren aber „eine .. Beschaffenheit,
worauf die Absicht.. gerichtet und erklärt worden“, und welche eben
darum für den Vertragschliessenden eine „wesentliche“ ist. *) Hienach
tragen, dass der andere Theil den Irrthum nicht erregte, sondern nur
ausnützte, § 875, dem Irrenden) ist von dem Urheber des Irrthumes
(beziehungsweise jenem, der den Irrthum erkannte) die angemessene Vergütung ¬
zu leisten.
2) Wer bei einem Weinhändler ein volles Fass kauft, gibt allerdings
schon hiedurch zu erkennen, dass er Wein zu kaufen meine; auch aus dem
gebotenen Preise kann der Wille zu entnehmen sein.
22) Vgl. auch die Motivierung des WGG III, § 20: „Die Annahme des
Versprechens ist ferner giltig, wenn der versprechende Theil selbst und
allein an seinem Irrthum Schuld ist: da es nur von ihm abhing, das Versprechen ¬
unter gewissen Bedingungen zu machen, so ist es natürlich, dass
er die Folgen seiner Unwissenheit und seines unvorsichtigen Benehmens selbst
trage.“ Das Seltsame hiebei ist nur, dass man für nöthig fand zu betonen,
die Annahme sei giltig (vgl. auch § 16 cit.), während es sich doch vielmehr ¬
um die Giltigkeit des Versprechens handelt. Man ging nemlich
von der Meinung aus, der Grund der Nichtbeachtung des Irrthumes liege
darin, dass, wie auch noch Zeiller III, S. 42 sagt, der andere Contrahent
„ein Recht habe, die Willenserklärung für eine wahre zu halten“.
2) Wenn z. B. vom Weine die Rede ist, ist sauer gewordener Wein.
d. i. Essig, eo ipso ausgeschlossen.
2) Man pflegt den ersteren Irrthum einen Irrthum in der Identität
(error in corpore), den letzteren einen Irrthum in der Eigenschaft (error in
qualitate) zu nennen. Diess ist aber nicht ganz richtig. „Ein IdentitätsIrrthum ¬
ist vorhanden, wenn der Gegenstand, auf welchen der Erklärende
seine Absicht gerichtet hat, und der Gegenstand, welchen er durch seine
Erklärung wirklich bezeichnet, nicht ein und derselbe ist. Im letzten Falle
geschieht zwar die Bezeichnung des Gegenstandes ebenfalls nur durch Angabe -
gewisser Eigenschaften, weil ein Gegenstand überhaupt nur durch
Angabe gewisser Eigenschaften desselben (und wäre es auch nur die Eigenschaft, -
einen bestimmten Ort im Raume zu erfüllen) bezeichnet werden