Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

Staatsverwaltung.  —  Gerichtsverfassung.  283
lich  zu  dem  Grundsatz,  daß  das  Prinzip  des  forum  contractus
und  des  forum  gestae  administrationis  nicht  auf  einer  eigentlichen ¬
  Rechtsregel  beruhe,  sondern  auf  den  bei  Willenserklärungen -
  zur  Anwendung  kommenden  Interpretationsregeln.
Hiernach  werden  denn  die  vorkommenden  streitigen  Fälle  zu
entscheiden  seyn.
Es  ist  demgemäß  gesetzlich  ausgesprochen,
daß  die  Beamte,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  sonstigen  Gerichtsstand, =
  in  Officialsachen  ausschließlich  unter  demjenigen  Gerichte
stehen,  welchem  sie  in  Angelegenheiten  des  Amtes  untergeordnet =
  sind  *)
Es  ist  ferner  durch  die  Praxis  entschieden,
daß  Gutsverwalter  in  Sachen  ihrer  Verwaltung  sich  vor  dem
Gutsgerichte  müssen  besprechen  lassen3),  und  dasselbe  dürfte
in  allen  ähnlichen  Fällen  gelten,  namentlich  da,  wo  die  Rechnungsbücher -
  und  sonstige,  eine  Verwaltung  betreffende,
Papiere  nicht  in  den  Händen  des  Verwalters  bleiben.  Dem
angegebenen  allgemeinen  Gesichtspuncte  dürfte  es  auch  gemäß
seyn,  daß  alle  Forderungen,  die  an  einem  Orte  dergestalt
eingegangen  werden,  daß  sie  jedes  Falls  vor  der  Abreise  des
Schuldners  für  fällig  zu  achten  sind,  bei  dem  Gerichte  des
bisherigen  Aufenthaltsorts  eingeklagt  werden  können  6).
§.  68.
d)  Gerichtsstände,  welche  durch  den  Zusammenhang
der  Sachen  entstehen.
Durch  den  Zusammenhang  der  Sachen  können  in  mehreren =
  Fällen  Gerichtsstände  begründet  werden.  Befolgen  wir
4)  Verordnung  vom  25sten
5)  Sammlung  der  landgerichtAug. ¬
  1741,  wegen  des  Gerichtslichen ¬
  Bescheide  S.  3.
standes  der  Regierungsadvocaten
6)  Darauf  dürfte  die  in  dem
(C.  C.  H.  I.  Bd.  S.  66.);  desmit ¬
  Hamburg  geschlossenen  Vergleichen =
  die  Verordnung  für
trägen  von  1736  enthaltene  AusSchleswig ¬
  vom  27sten  Jul.  1774,
nahme,  in  Betreff  der  mit  Einbetreffend =
  der  Gerichtsstand  der
wohnern  geschlossenen  Verträge
Beamten,  die  zugleich  Gutsbe=  beruhen. =
  Vergl.  oben  S.  261
sitzer  sind.
Note  21.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer