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§. 515.
2) dass hinsichtlich seiner eigenen Forderungen an den Nachlass keine
Confusion eintritt (§. 802; oben §. 350, B 1), und
3) dass beim Vorhandensein mehrerer Miterben die Haftung des
Beneficiarerben nach der Einantwortung keine solidarische, sondern eine
nur nach seinem Erbschaftsantheil bemessene (eine Haftung pro rata)
ist (§. 821).
Treten von mehreren Miterben die Einen die Erbschaft bedingt, die
Anderen unbedingt an, so ist das Inventar gleichfalls aufzunehmen; in
diesem Falle genießen — wegen der bis zur Einantwortung vollkommen
aufrecht erhaltenen Trennung der Verlassenschaft von dem Vermögen der
Erben — bis zum gedachten Zeitpunkte auch die unbedingt erbserklärten
Erben die Rechtswohlthat des Inventars, d. i. sie haften bis dahin mit
dem eigenen Vermögen nicht, und es tritt auch rücksichtlich ihrer eine Confusion ¬
nicht ein (§. 807); nach der Einantwortung treten aber rücksichtlich
ihrer die gewöhnlichen Wirkungen der unbedingten Erbserklärung ein
(§. 820). 2a)
Befriedigungsfond für die Gläubiger
zu haften hätte? Dass ihm in einem
andern Falle das lucrum verblieben
bilde. Dagegen lässt Entsch. Sammlung
V Nr. 2310 dem Gläubiger den Vorwäre, ¬
ist ihm für das damnum in diesem
theil aus dem Mehrerlös nur unter der
Falle wenig Trost.“ (S. 126). Dieses
sehr beachtenswerte Argument nöthigt
Voraussetzung zu statten kommen, dass
indessen keineswegs dazu, ohneweiters
er die Befriedigung noch vor der Einantwortung ¬
bewirkt hat; nach der Eindie ¬
Haftung cum viribus (gegen die
antwortung gehe die Verlassenschaft in
Steinlechner gleichfalls Einwendungen
dem Vermögen des Erben auf, wie sie
erhebt) zu acceptieren. Vielmehr ist doch
in dasselbe übergegangen sei, und es
wohl zu erwägen, ob das Maß der
hafte daher der Erbe weiterhin nur mit
persönlichen Haftung für den Wert
des Nachlasses wirklich als ein unverdem ¬
inventarischen Schätzwerte derselben.
änderliches, von dem „Besitze“ dieses
Dies dürfte wohl auch das richtige sein.
(Der Einsender des Falles bekennt sich
Wertes (b. G. B. §§. 952, 1437) unabhängiges -
gedacht werden müsste.
zu Unger's Auffassung.) Vgl. auch
die oben Note 1 und §. 514 Note 2
2a) Entsch. Sammlung XXVIII Nr.
citierten Entscheidungen. Wie die Praxis
13152, Stubenrauch 7. Aufl. I S.1054.
— Unger, Erbrecht §. 43 Note 7 beso ¬
hat sich auch seit Randa (S. 107 ff.)
die Theorie überwiegend für die Hafzeichnet ¬
den §. 807 als räthselhaft und
tung des Vorbehaltserben pro viribus
selbst v. Anders S. 54 findet, dass
hereditatis entschieden. Doch vertritt
der Sinn desselben „noch nicht aufgeneuestens ¬
v. Anders S. 52 de lege
klärt" sei. Zeiller, Comm. II S. 845
lata die Haftung cum viribus; auch
gibt folgende, von Unger als unbefrieSteinlechner ¬
a. a. O. findet die perdigend ¬
zurückgewiesene Aufklärung: „Sobald ¬
... ein Inventar errichtet
sönliche Haftung des Vorbehaltserben
nicht unbedenklich: es sei „nicht zu über
werden muss, so genießt auch der
Erbe, welcher sich bereits unbesehen, ¬
dass der Vorbehaltserbe gerade
dingt erklärt hatte, der Rechtsbei ¬
persönlicher Haftung zu Schaden
wohlthaten des Inventariums;
kommen kann, während die Tendenz,
theils weil der gewöhnliche Beweggrund
welche dem beneficium inventarii zu
Grunde liegt, doch die ist, dass dem
der unbedingten Erbserklärung, mithin
Erben aus seinem Antritte keinerlei
der stillschweigende Vorbehalt,
dass keine Inventur errichtet werde,
Wie nun
Nachtheil erwachsen soll ...
wegfällt, theils weil die Hauptursache
aber, wenn bei zufälligem Untergang
der eigenen Haftung der Erben (§. 801)
von Erbschaftssachen der Erbe dennoch für
aufhört". Also wieder ein Fall der
den inventarisierten Wert des Nachlasses