Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  515.
2)  dass  hinsichtlich  seiner  eigenen  Forderungen  an  den  Nachlass  keine
Confusion  eintritt  (§.  802;  oben  §.  350,  B  1),  und
3)  dass  beim  Vorhandensein  mehrerer  Miterben  die  Haftung  des
Beneficiarerben  nach  der  Einantwortung  keine  solidarische,  sondern  eine
nur  nach  seinem  Erbschaftsantheil  bemessene  (eine  Haftung  pro  rata)
ist  (§.  821).
Treten  von  mehreren  Miterben  die  Einen  die  Erbschaft  bedingt,  die
Anderen  unbedingt  an,  so  ist  das  Inventar  gleichfalls  aufzunehmen;  in
diesem  Falle  genießen  —  wegen  der  bis  zur  Einantwortung  vollkommen
aufrecht  erhaltenen  Trennung  der  Verlassenschaft  von  dem  Vermögen  der
Erben  —  bis  zum  gedachten  Zeitpunkte  auch  die  unbedingt  erbserklärten
Erben  die  Rechtswohlthat  des  Inventars,  d.  i.  sie  haften  bis  dahin  mit
dem  eigenen  Vermögen  nicht,  und  es  tritt  auch  rücksichtlich  ihrer  eine  Confusion ¬
  nicht  ein  (§.  807);  nach  der  Einantwortung  treten  aber  rücksichtlich
ihrer  die  gewöhnlichen  Wirkungen  der  unbedingten  Erbserklärung  ein
(§.  820).  2a)
Befriedigungsfond  für  die  Gläubiger
zu  haften  hätte?  Dass  ihm  in  einem
andern  Falle  das  lucrum  verblieben
bilde.  Dagegen  lässt  Entsch.  Sammlung
V  Nr.  2310  dem  Gläubiger  den  Vorwäre, ¬
  ist  ihm  für  das  damnum  in  diesem
theil  aus  dem  Mehrerlös  nur  unter  der
Falle  wenig  Trost.“  (S.  126).  Dieses
sehr  beachtenswerte  Argument  nöthigt
Voraussetzung  zu  statten  kommen,  dass
indessen  keineswegs  dazu,  ohneweiters
er  die  Befriedigung  noch  vor  der  Einantwortung ¬
  bewirkt  hat;  nach  der  Eindie ¬
  Haftung  cum  viribus  (gegen  die
antwortung  gehe  die  Verlassenschaft  in
Steinlechner  gleichfalls  Einwendungen
dem  Vermögen  des  Erben  auf,  wie  sie
erhebt)  zu  acceptieren.  Vielmehr  ist  doch
in  dasselbe  übergegangen  sei,  und  es
wohl  zu  erwägen,  ob  das  Maß  der
hafte  daher  der  Erbe  weiterhin  nur  mit
persönlichen  Haftung  für  den  Wert
des  Nachlasses  wirklich  als  ein  unverdem ¬
  inventarischen  Schätzwerte  derselben.
änderliches,  von  dem  „Besitze“  dieses
Dies  dürfte  wohl  auch  das  richtige  sein.
(Der  Einsender  des  Falles  bekennt  sich
Wertes  (b.  G.  B.  §§.  952,  1437)  unabhängiges -
  gedacht  werden  müsste.
zu  Unger's  Auffassung.)  Vgl.  auch
die  oben  Note  1  und  §.  514  Note  2
2a)  Entsch.  Sammlung  XXVIII  Nr.
citierten  Entscheidungen.  Wie  die  Praxis
13152,  Stubenrauch  7.  Aufl.  I  S.1054.
—  Unger,  Erbrecht  §.  43  Note  7  beso ¬
  hat  sich  auch  seit  Randa  (S.  107  ff.)
die  Theorie  überwiegend  für  die  Hafzeichnet ¬
  den  §.  807  als  räthselhaft  und
tung  des  Vorbehaltserben  pro  viribus
selbst  v.  Anders  S.  54  findet,  dass
hereditatis  entschieden.  Doch  vertritt
der  Sinn  desselben  „noch  nicht  aufgeneuestens ¬
  v.  Anders  S.  52  de  lege
klärt"  sei.  Zeiller,  Comm.  II  S.  845
lata  die  Haftung  cum  viribus;  auch
gibt  folgende,  von  Unger  als  unbefrieSteinlechner ¬
  a.  a.  O.  findet  die  perdigend ¬
  zurückgewiesene  Aufklärung:  „Sobald ¬
  ...  ein  Inventar  errichtet
sönliche  Haftung  des  Vorbehaltserben
nicht  unbedenklich:  es  sei  „nicht  zu  über
werden  muss,  so  genießt  auch  der
Erbe,  welcher  sich  bereits  unbesehen, ¬
  dass  der  Vorbehaltserbe  gerade
dingt  erklärt  hatte,  der  Rechtsbei ¬
  persönlicher  Haftung  zu  Schaden
wohlthaten  des  Inventariums;
kommen  kann,  während  die  Tendenz,
theils  weil  der  gewöhnliche  Beweggrund
welche  dem  beneficium  inventarii  zu
Grunde  liegt,  doch  die  ist,  dass  dem
der  unbedingten  Erbserklärung,  mithin
Erben  aus  seinem  Antritte  keinerlei
der  stillschweigende  Vorbehalt,
dass  keine  Inventur  errichtet  werde,
Wie  nun
Nachtheil  erwachsen  soll  ...
wegfällt,  theils  weil  die  Hauptursache
aber,  wenn  bei  zufälligem  Untergang
der  eigenen  Haftung  der  Erben  (§.  801)
von  Erbschaftssachen  der  Erbe  dennoch  für
aufhört".  Also  wieder  ein  Fall  der
den  inventarisierten  Wert  des  Nachlasses
            
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