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§. 515.
II. Modificationen der Haftung.*)
§. 515.
A. Durch die Rechtswohlthat des Inventars.
Man versteht darunter die mit der auf Verlangen des Erben vorgenommenen ¬
Inventierung des Activ= und Passivstandes der Verlassenschaft
verbundene Rechtswohlthat, dass der Erbe für die Nachlasspassiven nur
nach den Kräften der Nachlassmasse haftet. Diese Inventierung zu verlangen, ¬
steht jedem Erben, und steht ihm selbst dann frei, wenn sie ihm
letztwillig verboten worden wäre, oder wenn er darauf im Erbvertrage
verzichtet haben sollte (§§. 805, 803); für pflegebefohlene Erben muss sie
sogar verlangt werden, indem ihre Vertreter die angefallene Erbschaft nur
mit Zustimmung der Vormundschafts- oder Curatelsbehörde unbedingt antreten ¬
können (§§. 805, 233).
Das Inventarisierungsbegehren muss
immer mit der Erbserklärung zugleich eingebracht werden (§. 800); ein
später eingebrachtes darf nicht berücksichtigt werden (§. 806).
Auf das ordnungsmäßig eingebrachte Begehren ist das Gericht verpflichtet, ¬
das Inventar auf Kosten des Nachlasses aufzunehmen (§. 802 pr.).
Für den Erben erwachsen daraus folgende Begünstigungen:
1) dass er den Erbschaftsgläubigern und den Legataren*) nur nach
den Kräften der Nachlassmasse haftet (§. 802) 2), während bei unbedingter
Erbserklärung seine volle Haftung eintritt (§. 801);
*) F. Hofmann, Z. L. v. beneficium
S. 90 ff., Steinlechner II S. 127 ff.,
inventarii und von der separatio bonov. ¬
Anders §. 51.
rum, in d. Wien. Ztschr. VIII S. 555
) Entsch. Sammlung VI Nr. 3120,
bis 595 weist als die im Laufe der GeRiehl ¬
II S. 825: Nicht der Gläubiger
schichte immer deutlicher zur Erscheinung
oder der Legatar muss die Zulänglichkommende ¬
gemeinsame Idee beider Inkeit, ¬
sondern der Erbe muss die Unzustitute ¬
die folgende nach: „Confusio
länglichkeit der Nachlassmasse beweisen.
bonorum und persönliche Haftung, FreiDie ¬
Frage der Zulänglichkeit ist erst im
heit von dieser und separatio bonorum
Executionsstadium zu lösen: Entsch. v.
müssen immer zusammengehen. Be13. ¬
April 1897 Nr. 1384 V. Bl. Die
schränkte Haftung des Erben und
Rechtswohlthat ist also nicht zu berückVerfangensein ¬
des Nachlassessind
sichtigen, wenn sie der Erbe nicht gemäß
Correlate. Die Gläubiger, die ihre
§. 35 E. O. (Oppositionsklage) geltend
Hände auf den Nachlass legen, lassen
macht (vgl. Randa S. 114); hiezu ist
damit den Erben frei; der Erbe, der
er auch im Falle des §. 34 E. O. (vgl.
sich persönlich frei macht, muss seine
oben §. 509 Note 23c) befugt. Vgl.
Hände von dem Nachlasse zurückziehen.
Deutsche C. P. O. §. 781.
Es ist unverschämt von diesem, wie von
Bestritten ist die Frage, ob der
jenen, nur das eine und nicht auch das
Vorbehaltserbe nach der Einantwortung
andere zu wollen. Sobald auch nur
nur mit dem Schätzwerte der Verlasseneiner ¬
der beiden Theile es verlangt, ist
schaft hafte, oder ob den Gläubigern auch
die persönliche Haftung des Erben ausder ¬
allfällige, den Schätzwert übersteigeschlossen“ ¬
(S. 586). Vgl. ferner über
gende Erlös zu Gute komme. Unger
die Rechtswohlthat des Inventars: Un§. ¬
42 Anm. 8 spricht sich (gegen seine
ger §. 42, Randa, Erwerb der Erbeigenen ¬
älteren Ausführungen in Verl.schaft ¬
S. 104 ff., Referentenentwurf
Abh. S. 161—165) für die letztere
von 1867 S. 106, Steinlechner II
Meinung aus, indem der Nachlass auch
S. 122 ff., v. Anders §. 52, über die
nach der Einantwortung eine gesonderte
Gütersonderung Unger §. 41, Randa
Existenz führe und den ausschließlichen