Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

615
§.  515.
II.  Modificationen  der  Haftung.*)
§.  515.
A.  Durch  die  Rechtswohlthat  des  Inventars.
Man  versteht  darunter  die  mit  der  auf  Verlangen  des  Erben  vorgenommenen ¬
  Inventierung  des  Activ=  und  Passivstandes  der  Verlassenschaft
verbundene  Rechtswohlthat,  dass  der  Erbe  für  die  Nachlasspassiven  nur
nach  den  Kräften  der  Nachlassmasse  haftet.  Diese  Inventierung  zu  verlangen, ¬
  steht  jedem  Erben,  und  steht  ihm  selbst  dann  frei,  wenn  sie  ihm
letztwillig  verboten  worden  wäre,  oder  wenn  er  darauf  im  Erbvertrage
verzichtet  haben  sollte  (§§.  805,  803);  für  pflegebefohlene  Erben  muss  sie
sogar  verlangt  werden,  indem  ihre  Vertreter  die  angefallene  Erbschaft  nur
mit  Zustimmung  der  Vormundschafts-  oder  Curatelsbehörde  unbedingt  antreten ¬
  können  (§§.  805,  233).
Das  Inventarisierungsbegehren  muss
immer  mit  der  Erbserklärung  zugleich  eingebracht  werden  (§.  800);  ein
später  eingebrachtes  darf  nicht  berücksichtigt  werden  (§.  806).
Auf  das  ordnungsmäßig  eingebrachte  Begehren  ist  das  Gericht  verpflichtet, ¬
  das  Inventar  auf  Kosten  des  Nachlasses  aufzunehmen  (§.  802  pr.).
Für  den  Erben  erwachsen  daraus  folgende  Begünstigungen:
1)  dass  er  den  Erbschaftsgläubigern  und  den  Legataren*)  nur  nach
den  Kräften  der  Nachlassmasse  haftet  (§.  802)  2),  während  bei  unbedingter
Erbserklärung  seine  volle  Haftung  eintritt  (§.  801);
*)  F.  Hofmann,  Z.  L.  v.  beneficium
S.  90  ff.,  Steinlechner  II  S.  127  ff.,
inventarii  und  von  der  separatio  bonov. ¬
  Anders  §.  51.
rum,  in  d.  Wien.  Ztschr.  VIII  S.  555
)  Entsch.  Sammlung  VI  Nr.  3120,
bis  595  weist  als  die  im  Laufe  der  GeRiehl ¬
  II  S.  825:  Nicht  der  Gläubiger
schichte  immer  deutlicher  zur  Erscheinung
oder  der  Legatar  muss  die  Zulänglichkommende ¬
  gemeinsame  Idee  beider  Inkeit, ¬
  sondern  der  Erbe  muss  die  Unzustitute ¬
  die  folgende  nach:  „Confusio
länglichkeit  der  Nachlassmasse  beweisen.
bonorum  und  persönliche  Haftung,  FreiDie ¬
  Frage  der  Zulänglichkeit  ist  erst  im
heit  von  dieser  und  separatio  bonorum
Executionsstadium  zu  lösen:  Entsch.  v.
müssen  immer  zusammengehen.  Be13. ¬
  April  1897  Nr.  1384  V.  Bl.  Die
schränkte  Haftung  des  Erben  und
Rechtswohlthat  ist  also  nicht  zu  berückVerfangensein ¬
  des  Nachlassessind
sichtigen,  wenn  sie  der  Erbe  nicht  gemäß
Correlate.  Die  Gläubiger,  die  ihre
§.  35  E.  O.  (Oppositionsklage)  geltend
Hände  auf  den  Nachlass  legen,  lassen
macht  (vgl.  Randa  S.  114);  hiezu  ist
damit  den  Erben  frei;  der  Erbe,  der
er  auch  im  Falle  des  §.  34  E.  O.  (vgl.
sich  persönlich  frei  macht,  muss  seine
oben  §.  509  Note  23c)  befugt.  Vgl.
Hände  von  dem  Nachlasse  zurückziehen.
Deutsche  C.  P.  O.  §.  781.
Es  ist  unverschämt  von  diesem,  wie  von
Bestritten  ist  die  Frage,  ob  der
jenen,  nur  das  eine  und  nicht  auch  das
Vorbehaltserbe  nach  der  Einantwortung
andere  zu  wollen.  Sobald  auch  nur
nur  mit  dem  Schätzwerte  der  Verlasseneiner ¬
  der  beiden  Theile  es  verlangt,  ist
schaft  hafte,  oder  ob  den  Gläubigern  auch
die  persönliche  Haftung  des  Erben  ausder ¬
  allfällige,  den  Schätzwert  übersteigeschlossen“ ¬
  (S.  586).  Vgl.  ferner  über
gende  Erlös  zu  Gute  komme.  Unger
die  Rechtswohlthat  des  Inventars:  Un§. ¬
  42  Anm.  8  spricht  sich  (gegen  seine
ger  §.  42,  Randa,  Erwerb  der  Erbeigenen ¬
  älteren  Ausführungen  in  Verl.schaft ¬
  S.  104  ff.,  Referentenentwurf
Abh.  S.  161—165)  für  die  letztere
von  1867  S.  106,  Steinlechner  II
Meinung  aus,  indem  der  Nachlass  auch
S.  122  ff.,  v.  Anders  §.  52,  über  die
nach  der  Einantwortung  eine  gesonderte
Gütersonderung  Unger  §.  41,  Randa
Existenz  führe  und  den  ausschließlichen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer