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§. 514.
531); dahin gehören auch die Geld= und anderen Vermögensstrafen, zu
denen der Erblasser rechtskräftig verurtheilt war (§. 548), mögen sie reine
Strafen sein oder zugleich einen Ersatz an den beschädigten Staatsschatz
darstellen (Vdg. v. 3. April 1859).*) Mehrere Miterben haften für die
Schulden vor der Einantwortung mit dem Nachlass solidarisch (§. 550);
nach der Einantwortung haften sie auch mit dem eigenen Vermögen2), jedoch ¬
solidarisch nur bei unbedingter Erbserklärung (§§. 820, 821).3
Vgl. oben §. 509 nach Note 29, §. 512 bei und nach Note 5.
Eine Wirkung dieses Schuldenüberganges ist auch die Erlöschung der
eigenen Forderungen des Erben gegen den Erblasser durch Confusion.
Doch ist diese insofern als nicht eingetreten anzusehen, als es sich um die
Berechnung der Erbportionen verschiedener Miterben handelt (§. 1445;
oben §. 350, B. 2). Auch bei bedingter Erbserklärung tritt keine Confusion
ein (§. 802; oben §. 350, B. 1).
lässen das Coneursverfahren. Die Pasin ¬
Zusammenhang stehende Verschlimsiven ¬
sind daher so weit als thunlich
merung der Sachen nicht angerechnet
zu ermitteln (Entsch. Sammlung XIII
werden solle — insofern gewiss conseNr. ¬
5642) und unter Beachtung der
quent, als dieser Gebrauch die mittlerVorrechtsordnung ¬
cridamäßig zu beweiligen ¬
Früchte repräsentiert, die ja
richtigen (Entsch. Samml. XII Nr. 5331)
nicht angerechnet werden, und als die
Vorliegen einer bedingten Erbserkläbewegliche ¬
Sache auch dann, wenn sie
rung (Entsch. Samml. XXX Nr. 14164)
noch wirklich in der Verlassenschaft wäre,
oder eventuelle Caducität (Entsch. Sammwahrscheinlich ¬
nicht weniger entwertet
lung XXVII Nr. 12804) steht der Jurewäre. ¬
Nur darf nicht übersehen wercrediti-Einantwortung ¬
ebenso wenig entden, ¬
dass diese Behandlung auch zu Ungegen ¬
wie (bei beträchtlicherem Nachlasse
gunsten des Notherben ausschlagen kann,
der Concurseröffnung. Der den Nachwie ¬
z. B. wenn das Gegebene in Wertlass ¬
gegen Berichtignng der Passiven
papieren bestand, die mittlerweile im
übernehmende Gläubiger oder Dritte
Curse gestiegen sind
haftet nur für die übernommenen, nicht
*) Unger §. 40 Anm. 10.
auch für nachträglich hervorkommende
Entsch. Sammlung II Nr. 907, V
Passiven (Entsch. Samml. IV Nr. 1734,
Nr. 2224, XIX Nr. 8736, XXI Nr. 9298.
XXX Nr. 14164, vgl. auch Krall, Slg.
Unger, Verlassenschaftsabhandlung, S.
wechselrechtl. Entsch., Nr. 107), hat aber
161—165; anders Erbr. §. 42 Anm. 8,
auch nur auf die ihm zugewiesenen,
vgl. unten §. 515 Note 2.
nicht auch auf nachträglich aufgefundene
3) Ist der unbedeutende Nachlass überActiven ¬
Anspruch. Vgl. Entsch. Sammschuldet, ¬
so kann er entweder den Gläulung ¬
XXXIII Nr. 15528. Als „unbedeubigern ¬
selbst (an zahlungsstatt) oder
tend" im Sinne des §.73 cit. ist der Nacheiner ¬
dritten Person gegen Berichtigung
lass jedenfalls dann anzusehen, wenn er
der Schulden und Auslagen überlassen
zu gering ist, um die Kosten des Conwerden: ¬
sog. Jure-crediti-Einantcursverfahrens ¬
zu decken (C. O. §. 66,
wortung. Pat. vom 9. Aug. 1854,
vgl. Deutsches G. B. §. 1990). Auch
§§. 52, 73, vgl. auch Just. Min. Vdg.
Realitäten können unter dieser Vorausv. ¬
17. April 1894 Nr. 15 V. Bl. (betr.
setzung jure crediti eingeantwortet werdie ¬
zu entrichtenden Staatsgebüren) und
den. Für die Umschreibung gilt Pat.
v. 3. März 1896 Nr. 8 V. Bl. (betr.
cit. §. 178 (oben I S. 655), nicht
die Verwendung der Effecten von in
§. 177 (unrichtig Entsch. Sammlung XIX
den Wiener k. k. Krankenanstalten verNr. ¬
8761). Vgl. Unger, Verl. Abh.
storbenen Personen zur Berichtigung der
S. 98, 147 f., Langstein in d. G. Z.
Leichen= und Verpflegskosten). Dieses
1899 Nr. 25 (oben §. 509 Note 1).
Verfahren vertritt bei geringfügigen Nach¬