Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  514.
531);  dahin  gehören  auch  die  Geld=  und  anderen  Vermögensstrafen,  zu
denen  der  Erblasser  rechtskräftig  verurtheilt  war  (§.  548),  mögen  sie  reine
Strafen  sein  oder  zugleich  einen  Ersatz  an  den  beschädigten  Staatsschatz
darstellen  (Vdg.  v.  3.  April  1859).*)  Mehrere  Miterben  haften  für  die
Schulden  vor  der  Einantwortung  mit  dem  Nachlass  solidarisch  (§.  550);
nach  der  Einantwortung  haften  sie  auch  mit  dem  eigenen  Vermögen2),  jedoch ¬
  solidarisch  nur  bei  unbedingter  Erbserklärung  (§§.  820,  821).3
Vgl.  oben  §.  509  nach  Note  29,  §.  512  bei  und  nach  Note  5.
Eine  Wirkung  dieses  Schuldenüberganges  ist  auch  die  Erlöschung  der
eigenen  Forderungen  des  Erben  gegen  den  Erblasser  durch  Confusion.
Doch  ist  diese  insofern  als  nicht  eingetreten  anzusehen,  als  es  sich  um  die
Berechnung  der  Erbportionen  verschiedener  Miterben  handelt  (§.  1445;
oben  §.  350,  B.  2).  Auch  bei  bedingter  Erbserklärung  tritt  keine  Confusion
ein  (§.  802;  oben  §.  350,  B.  1).
lässen  das  Coneursverfahren.  Die  Pasin ¬
  Zusammenhang  stehende  Verschlimsiven ¬
  sind  daher  so  weit  als  thunlich
merung  der  Sachen  nicht  angerechnet
zu  ermitteln  (Entsch.  Sammlung  XIII
werden  solle  —  insofern  gewiss  conseNr. ¬
  5642)  und  unter  Beachtung  der
quent,  als  dieser  Gebrauch  die  mittlerVorrechtsordnung ¬
  cridamäßig  zu  beweiligen ¬
  Früchte  repräsentiert,  die  ja
richtigen  (Entsch.  Samml.  XII  Nr.  5331)
nicht  angerechnet  werden,  und  als  die
Vorliegen  einer  bedingten  Erbserkläbewegliche ¬
  Sache  auch  dann,  wenn  sie
rung  (Entsch.  Samml.  XXX  Nr.  14164)
noch  wirklich  in  der  Verlassenschaft  wäre,
oder  eventuelle  Caducität  (Entsch.  Sammwahrscheinlich ¬
  nicht  weniger  entwertet
lung  XXVII  Nr.  12804)  steht  der  Jurewäre. ¬
  Nur  darf  nicht  übersehen  wercrediti-Einantwortung ¬
  ebenso  wenig  entden, ¬
  dass  diese  Behandlung  auch  zu  Ungegen ¬
  wie  (bei  beträchtlicherem  Nachlasse
gunsten  des  Notherben  ausschlagen  kann,
der  Concurseröffnung.  Der  den  Nachwie ¬
  z.  B.  wenn  das  Gegebene  in  Wertlass ¬
  gegen  Berichtignng  der  Passiven
papieren  bestand,  die  mittlerweile  im
übernehmende  Gläubiger  oder  Dritte
Curse  gestiegen  sind
haftet  nur  für  die  übernommenen,  nicht
*)  Unger  §.  40  Anm.  10.
auch  für  nachträglich  hervorkommende
Entsch.  Sammlung  II  Nr.  907,  V
Passiven  (Entsch.  Samml.  IV  Nr.  1734,
Nr.  2224,  XIX  Nr.  8736,  XXI  Nr.  9298.
XXX  Nr.  14164,  vgl.  auch  Krall,  Slg.
Unger,  Verlassenschaftsabhandlung,  S.
wechselrechtl.  Entsch.,  Nr.  107),  hat  aber
161—165;  anders  Erbr.  §.  42  Anm.  8,
auch  nur  auf  die  ihm  zugewiesenen,
vgl.  unten  §.  515  Note  2.
nicht  auch  auf  nachträglich  aufgefundene
3)  Ist  der  unbedeutende  Nachlass  überActiven ¬
  Anspruch.  Vgl.  Entsch.  Sammschuldet, ¬
  so  kann  er  entweder  den  Gläulung ¬
  XXXIII  Nr.  15528.  Als  „unbedeubigern ¬
  selbst  (an  zahlungsstatt)  oder
tend"  im  Sinne  des  §.73  cit.  ist  der  Nacheiner ¬
  dritten  Person  gegen  Berichtigung
lass  jedenfalls  dann  anzusehen,  wenn  er
der  Schulden  und  Auslagen  überlassen
zu  gering  ist,  um  die  Kosten  des  Conwerden: ¬
  sog.  Jure-crediti-Einantcursverfahrens ¬
  zu  decken  (C.  O.  §.  66,
wortung.  Pat.  vom  9.  Aug.  1854,
vgl.  Deutsches  G.  B.  §.  1990).  Auch
§§.  52,  73,  vgl.  auch  Just.  Min.  Vdg.
Realitäten  können  unter  dieser  Vorausv. ¬
  17.  April  1894  Nr.  15  V.  Bl.  (betr.
setzung  jure  crediti  eingeantwortet  werdie ¬
  zu  entrichtenden  Staatsgebüren)  und
den.  Für  die  Umschreibung  gilt  Pat.
v.  3.  März  1896  Nr.  8  V.  Bl.  (betr.
cit.  §.  178  (oben  I  S.  655),  nicht
die  Verwendung  der  Effecten  von  in
§.  177  (unrichtig  Entsch.  Sammlung  XIX
den  Wiener  k.  k.  Krankenanstalten  verNr. ¬
  8761).  Vgl.  Unger,  Verl.  Abh.
storbenen  Personen  zur  Berichtigung  der
S.  98,  147  f.,  Langstein  in  d.  G.  Z.
Leichen=  und  Verpflegskosten).  Dieses
1899  Nr.  25  (oben  §.  509  Note  1).
Verfahren  vertritt  bei  geringfügigen  Nach¬
            
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