Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)


234

Yoß, Vollstreckbarer Titel bei Gläubigeranfechtung.

III.
Die Rechtsbehelfe, die das römische Recht zum Zwecke
der Befriedigung verkürzter Gläubiger gab, — sowohl die
eigentliche, nach den neusten Forschungen mit dem interdictum
fraudatorium zusammenfallende Gläubigerklage Paulianischen
Ursprunges, wie die nur an einer Stelle der Institutionen vor-
kommende rescissoria in rem actio26) — gründeten sich auf das
rechtswidrige bösliche Handeln des Veräußerers, die dem Be-
trüge unseres heutigen Strafrechts nicht gleichartige „ fraus “,
und gingen gegen denjenigen, dem die Veräußerung zugute
gekommen war, als Teilnehmer an jenem böslichen Handeln
(fraudisparticeps). Allerdings heißt es: „Ita demum revocatur,
quod fraudandorum creditorum causa factum est, si eventum
fraus habuit; scilice si hi creditores, quorum fraudatorum
causa fecit, bona ipsius vendiderunt“27). Hiermit ist aber
nicht etwa gesagt, daß der Verkauf der schuldnerischen Habe
zum Tatbestände des „Anfechtungs“anspruchs oder gar zum
Tatbestände der „fraus“ gehöre. Vielmehr würde eine vor
dem Güterverkauf angestellte Klage nur als zurzeit unstatthaft
hinfällig geworden sein. Der Güterverkauf bildete also nicht
eine Voraussetzung für das Vorhandensein des Anspruchs,
sondern nur eine solche für dessen Ausübung; dies allerdings
nicht in dem Sinne, als wenn hiermit die Forderung eines
ausreichenden Rechtsschutzinteresses aufgestellt worden wäre,
sondern vielmehr aus dem Grunde, weil dem fraudis particeps
ein der Billigkeit entsprechender Einwand gegeben werden
sollte. Gegen letzteren sollte nicht vorgegangen werden, so-
lange noch die Möglichkeit bestand, daß der eigentliche Ur-
heber der fraus Verzeihung (Erlaß) oder Stundung erlangte.
Die gemeinrechtliche Entwicklung und selbst die den
Reichsgesetzen vorausgehende preußische Landesgesetzgebung
hielten grundsätzlich, wenn auch nicht in überall folgerichtiger
Einzeldurchführung, an dem Deliktscharakter der Anfechtungs-
ansprüche fest28). Die Reichsgesetze aber haben diesen, wie

26) Lenel, Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach klassischem
römischen Rechte (1903) 10f., 14.
*7) t 10 § 1 D. quae fraud. cred. 42, 8.
28) Jäckel, Anfechtungsrecht (1881) 34f.

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Yoß, Vollstreckbarer Titel bei Gläubigeranfechtung.

III.
Die Rechtsbehelfe, die das römische Recht zum Zwecke
der Befriedigung verkürzter Gläubiger gab, — sowohl die
eigentliche, nach den neusten Forschungen mit dem interdictum
fraudatorium zusammenfallende Gläubigerklage Paulianischen
Ursprunges, wie die nur an einer Stelle der Institutionen vor-
kommende rescissoria in rem actio26) — gründeten sich auf das
rechtswidrige bösliche Handeln des Veräußerers, die dem Be-
trüge unseres heutigen Strafrechts nicht gleichartige „ fraus “,
und gingen gegen denjenigen, dem die Veräußerung zugute
gekommen war, als Teilnehmer an jenem böslichen Handeln
(fraudisparticeps). Allerdings heißt es: „Ita demum revocatur,
quod fraudandorum creditorum causa factum est, si eventum
fraus habuit; scilice si hi creditores, quorum fraudatorum
causa fecit, bona ipsius vendiderunt“27). Hiermit ist aber
nicht etwa gesagt, daß der Verkauf der schuldnerischen Habe
zum Tatbestände des „Anfechtungs“anspruchs oder gar zum
Tatbestände der „fraus“ gehöre. Vielmehr würde eine vor
dem Güterverkauf angestellte Klage nur als zurzeit unstatthaft
hinfällig geworden sein. Der Güterverkauf bildete also nicht
eine Voraussetzung für das Vorhandensein des Anspruchs,
sondern nur eine solche für dessen Ausübung; dies allerdings
nicht in dem Sinne, als wenn hiermit die Forderung eines
ausreichenden Rechtsschutzinteresses aufgestellt worden wäre,
sondern vielmehr aus dem Grunde, weil dem fraudis particeps
ein der Billigkeit entsprechender Einwand gegeben werden
sollte. Gegen letzteren sollte nicht vorgegangen werden, so-
lange noch die Möglichkeit bestand, daß der eigentliche Ur-
heber der fraus Verzeihung (Erlaß) oder Stundung erlangte.
Die gemeinrechtliche Entwicklung und selbst die den
Reichsgesetzen vorausgehende preußische Landesgesetzgebung
hielten grundsätzlich, wenn auch nicht in überall folgerichtiger
Einzeldurchführung, an dem Deliktscharakter der Anfechtungs-
ansprüche fest28). Die Reichsgesetze aber haben diesen, wie

26) Lenel, Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach klassischem
römischen Rechte (1903) 10f., 14.
*7) t 10 § 1 D. quae fraud. cred. 42, 8.
28) Jäckel, Anfechtungsrecht (1881) 34f.

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