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§. 509.
geschehen, weil2) nach dem dem österr. Erbrecht zugrunde liegenden Verlassabhandlungssystem?a) ¬
zunächst das Gericht die Verlassenschaft unter
seine Obsorge nimmt, um sie Demjenigen auszufolgen, der sein Erbrecht
ausgewiesen und die Erbschaft anzunehmen sich bereit erklärt hat, der Erbe
also nicht eigenmächtig den Nachlass in Besitz nehmen darf (§. 797). Mit
andern Worten, wer die Erbschaft erlangen will, muss unter Nachweisung
des Berufungsgrundes, kraft dessen ihm die Erbschaft angefallen ist*), dem
Verlassabhandlungsgericht gegenüber die ausdrückliche Erklärung abgeben,
dass er die Erbschaft annehme (§. 799). Und da für die Beantwortung
der Frage, ob der Erbe die erblasserischen Verbindlichkeiten unbedingt oder
nur bis zum Belaufe der Erbschaftsactiven übernehme (unten §. 515), der
Umstand entscheidend ist, ob er über die Erbschaft ein gerichtliches Inventar
errichten lässt oder nicht, so muss die Erklärung auch hierüber das Bestimmte ¬
enthalten. Diese Erbantretung wird Erbserklärung genannt;
verlangt sie die Errichtung eines Inventars nicht, dann heißt sie eine unbedingte, ¬
im Gegenfalle eine bedingte Erbserklärung (§. 800). Auch die
letztere ist trotz ihres Namens ein unbedingtes Rechtsgeschäft; die Beifügung
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung zur Erbserklärung wäre sogar
unzulässig.
Ist der Delat aus mehreren Berufungsgründen berufen, so steht es
ihm im allgemeinen frei, den einen fallen zu lassen und seine Erbserklärung
Wenn jedoch der Intestaterbe zugleich testaauf ¬
den andern zu stützen.5)
mentarisch*) eingesetzt ist, ist die Ausschlagung der Erbschaft aus dem
Testamente und die Antretung aus dem Gesetze in der Absicht, die testamentarische ¬
Anordnung zu vereiteln, untersagt; der Erbe hat die Erbschaft
über d. Verfahren außer Streits. 4. Aufl.
Intestaterben dargethan wird: Entsch. v.
Wien 1894 S. 59 ff.
26. Mai 1898 Amtl. Slg. Nr. 1. Wird
3) Also seines Intestaterbrechts, des
nach der Einantwortung ein vorher nicht
Testamentes oder Erbvertrages, in welbekanntes ¬
Verlassenschaftsvermögen gechem ¬
er zum Erben ernannt ist.
funden, so ist nach Pat. cit. §. 179 eine
4) Unger §. 36. Vgl. ob. I §. 111
neuerliche Erbserklärung und Einanta. ¬
E.
wortung nicht erforderlich (richtig: nicht
Z. B. sich nicht auf den Erbvertrag
zulässig); anders wenn die Abhandlung
zu berufen, sondern sich nur aus dem
nur zu einer sog. Einantwortung jure
Testament erbzuerklären.
crediti geführt hat: Langstein, Ist
6) Selbstverständlich ist dabei an ein
eine nach erfolgter Jure-crediti-Einantgiltiges ¬
Testament zu denken; Entsch.
wortung des Nachlasses eingebrachte
Sammlung I Nr. 118. Die ErbsentErbserklärung ¬
zu Gericht anzunehmen?
schlagung aus einem nichtigen Testament
in d. G. Z. 1899 Nr. 25. Vgl. auch
und der Antritt ab intestato steht dem
unten §. 511 a. E. Seewald, Was
Intestaterben unbedingt frei; so insbeist ¬
unter nachträglich aufgefundenem Versondere ¬
auch, wenn er das Testament in
lassenschaftsvermögen (Pat. v. 9. Aug.
der Erbserklärung als unecht und un1854 ¬
§. 179) zu verstehen? in d. Not.
giltig bezeichnet, ohne noch Beweise der
Ztschr. 1894 Nr. 22.
Ungiltigkeit beizubringen; die Frage, ob
2) Es genügt nicht, diesen Satz mit
diese Erbserklärung zulässig ist, kann
dem Bedürfnis möglichster Publicität und
nicht im Wege des Recurses gegen deren
der erwünschten Erleichterung des BeAnnahme, ¬
sondern nur im Rechtswege
weises für Dritte zu begründen.
ausgetragen werden: Entsch. Sammlung
X Nr. 4505.
2a) Vgl. v. Schuster, Comm. z. Ges.