Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

600
§.  509.
geschehen,  weil2)  nach  dem  dem  österr.  Erbrecht  zugrunde  liegenden  Verlassabhandlungssystem?a) ¬
  zunächst  das  Gericht  die  Verlassenschaft  unter
seine  Obsorge  nimmt,  um  sie  Demjenigen  auszufolgen,  der  sein  Erbrecht
ausgewiesen  und  die  Erbschaft  anzunehmen  sich  bereit  erklärt  hat,  der  Erbe
also  nicht  eigenmächtig  den  Nachlass  in  Besitz  nehmen  darf  (§.  797).  Mit
andern  Worten,  wer  die  Erbschaft  erlangen  will,  muss  unter  Nachweisung
des  Berufungsgrundes,  kraft  dessen  ihm  die  Erbschaft  angefallen  ist*),  dem
Verlassabhandlungsgericht  gegenüber  die  ausdrückliche  Erklärung  abgeben,
dass  er  die  Erbschaft  annehme  (§.  799).  Und  da  für  die  Beantwortung
der  Frage,  ob  der  Erbe  die  erblasserischen  Verbindlichkeiten  unbedingt  oder
nur  bis  zum  Belaufe  der  Erbschaftsactiven  übernehme  (unten  §.  515),  der
Umstand  entscheidend  ist,  ob  er  über  die  Erbschaft  ein  gerichtliches  Inventar
errichten  lässt  oder  nicht,  so  muss  die  Erklärung  auch  hierüber  das  Bestimmte ¬
  enthalten.  Diese  Erbantretung  wird  Erbserklärung  genannt;
verlangt  sie  die  Errichtung  eines  Inventars  nicht,  dann  heißt  sie  eine  unbedingte, ¬
  im  Gegenfalle  eine  bedingte  Erbserklärung  (§.  800).  Auch  die
letztere  ist  trotz  ihres  Namens  ein  unbedingtes  Rechtsgeschäft;  die  Beifügung
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  zur  Erbserklärung  wäre  sogar
unzulässig.
Ist  der  Delat  aus  mehreren  Berufungsgründen  berufen,  so  steht  es
ihm  im  allgemeinen  frei,  den  einen  fallen  zu  lassen  und  seine  Erbserklärung
Wenn  jedoch  der  Intestaterbe  zugleich  testaauf ¬
  den  andern  zu  stützen.5)
mentarisch*)  eingesetzt  ist,  ist  die  Ausschlagung  der  Erbschaft  aus  dem
Testamente  und  die  Antretung  aus  dem  Gesetze  in  der  Absicht,  die  testamentarische ¬
  Anordnung  zu  vereiteln,  untersagt;  der  Erbe  hat  die  Erbschaft
über  d.  Verfahren  außer  Streits.  4.  Aufl.
Intestaterben  dargethan  wird:  Entsch.  v.
Wien  1894  S.  59  ff.
26.  Mai  1898  Amtl.  Slg.  Nr.  1.  Wird
3)  Also  seines  Intestaterbrechts,  des
nach  der  Einantwortung  ein  vorher  nicht
Testamentes  oder  Erbvertrages,  in  welbekanntes ¬
  Verlassenschaftsvermögen  gechem ¬
  er  zum  Erben  ernannt  ist.
funden,  so  ist  nach  Pat.  cit.  §.  179  eine
4)  Unger  §.  36.  Vgl.  ob.  I  §.  111
neuerliche  Erbserklärung  und  Einanta. ¬
  E.
wortung  nicht  erforderlich  (richtig:  nicht
Z.  B.  sich  nicht  auf  den  Erbvertrag
zulässig);  anders  wenn  die  Abhandlung
zu  berufen,  sondern  sich  nur  aus  dem
nur  zu  einer  sog.  Einantwortung  jure
Testament  erbzuerklären.
crediti  geführt  hat:  Langstein,  Ist
6)  Selbstverständlich  ist  dabei  an  ein
eine  nach  erfolgter  Jure-crediti-Einantgiltiges ¬
  Testament  zu  denken;  Entsch.
wortung  des  Nachlasses  eingebrachte
Sammlung  I  Nr.  118.  Die  ErbsentErbserklärung ¬
  zu  Gericht  anzunehmen?
schlagung  aus  einem  nichtigen  Testament
in  d.  G.  Z.  1899  Nr.  25.  Vgl.  auch
und  der  Antritt  ab  intestato  steht  dem
unten  §.  511  a.  E.  Seewald,  Was
Intestaterben  unbedingt  frei;  so  insbeist ¬
  unter  nachträglich  aufgefundenem  Versondere ¬
  auch,  wenn  er  das  Testament  in
lassenschaftsvermögen  (Pat.  v.  9.  Aug.
der  Erbserklärung  als  unecht  und  un1854 ¬
  §.  179)  zu  verstehen?  in  d.  Not.
giltig  bezeichnet,  ohne  noch  Beweise  der
Ztschr.  1894  Nr.  22.
Ungiltigkeit  beizubringen;  die  Frage,  ob
2)  Es  genügt  nicht,  diesen  Satz  mit
diese  Erbserklärung  zulässig  ist,  kann
dem  Bedürfnis  möglichster  Publicität  und
nicht  im  Wege  des  Recurses  gegen  deren
der  erwünschten  Erleichterung  des  BeAnnahme, ¬
  sondern  nur  im  Rechtswege
weises  für  Dritte  zu  begründen.
ausgetragen  werden:  Entsch.  Sammlung
X  Nr.  4505.
2a)  Vgl.  v.  Schuster,  Comm.  z.  Ges.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer