Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§. 508, 509. 
599 
a) Durch gegenseitiges Übereinkommen der Parteien (mutuus dis 
sensus); die Behauptung Unger's26), dass durch dieses Übereinkommen 
nur die Unwiderruflichkeit der Erbeinsetzung, nicht diese selbst aufgehoben 
werde, und dass es daher noch eines besonderen Widerrufs der Erbein 
setzung bedürfe, beruht auf der von ihm gebilligten Hartmann'schen Theorie 
der Erbverträge; ist diese, wenigstens für das österr. Recht unhaltbar 
(s. oben), so fällt mit ihr auch diese Lehre. 
b) Durch Ungiltigerklärung, sowie durch Trennung der Ehe; im letz 
teren Falle jedoch mit der Beschränkung, dass zu Gunsten des schuldlosen 
Ehegatten der Erbvertrag in Geltung bleibt (§§. 1265, 1266). Die Be 
hauptung Unger's2*), dass sich im Falle der Ungiltigerklärung oder 
Trennung der Ehe der Erbvertrag in ein Testament verwandle, welches 
erst noch besonders entkräftet werden müsse, ist schwerlich genügend zu be 
gründen. Im Falle einer gerichtlichen Scheidung von Tisch und Bett kann, 
wenn kein Theil, oder wenn beide Theile an der Scheidung Schuld tragen, 
jeder Ehetheil, sonst nur der schuldlose Gatte die Aufhebung der Ehepacten, 
also auch des Erbvertrages, durch richterlichen Ausspruch verlangen 
(§. 1264) 
Der Erbvertrag kann ferner durch den Vortod des Vertragserben 
(§. 1252), durch dessen Erbunfähigkeit und Erbsentschlagung, und endlich 
durch die vorzeitige Wiederverehelichung der Witwe (§. 121) seine Wirk 
samkeit verlieren. Die Bestimmung des Mil. St. G. §. 208, betreffend 
die Entkräftung früherer letztwilliger Anordnungen durch Desertion, bezieht 
sich offenbar auf den Erbvertrag nicht. 
II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. 
§. 509. 
A. Die Erbantretung.*) 
Die Erbschaft muss von Demjenigen, dem sie angefallen ist, auch an 
genommen oder angetreten werden, weil der Anfall für sich nur die recht 
liche Möglichkeit des Erbschaftserwerbes erzeugt. Unter der Erbantretung 
nun versteht man die gesetzmäßige Willenserklärung des berufenen Erben, 
dass er Erbe sein, dass er die Erbschaft annehmen wolle. Soll sie von 
rechtlicher Wirkung sein, so muss sie nach österr. R. vor der Einant 
wortung der Erbschaft!) nicht nur ausdrücklich, sondern sogar gerichtlich 
20) Erbr. §. 26 Anm. 20. 
dem der Nachlass den Intestaterben 
2) Erbr. §. 26. 
eingeantwortet oder dem Fiscus über 
geben worden ist; vgl. bezüglich der 
Über die rechtliche Natur des Erb 
Übergabe an den Fiscus Entsch. v. 
schaftsantritts: Steinlechner, Das 
30. März 1898 Nr. 1476 V. Bl. Eben 
schwebende Erbrecht S. 408 ff. 
sowenig findet im umgekehrten Falle 
*) Nach abgeschlossenem Abhandlungs 
eine neuerliche Abhandlung statt, wenn 
verfahren ist eine gerichtliche Erbserklä 
nämlich der Nachlass dem vermeintlichen 
rung nicht mehr zulässig, selbst wenn 
Testamentserben eingeantwortet worden 
ein giltiges Testament aufgefunden wird 
ist und erst nach der Einantwortung die 
(Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 180), nach 
Ungiltigkeit des Testamentes von den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer