§§. 508, 509.
599
a) Durch gegenseitiges Übereinkommen der Parteien (mutuus dis
sensus); die Behauptung Unger's26), dass durch dieses Übereinkommen
nur die Unwiderruflichkeit der Erbeinsetzung, nicht diese selbst aufgehoben
werde, und dass es daher noch eines besonderen Widerrufs der Erbein
setzung bedürfe, beruht auf der von ihm gebilligten Hartmann'schen Theorie
der Erbverträge; ist diese, wenigstens für das österr. Recht unhaltbar
(s. oben), so fällt mit ihr auch diese Lehre.
b) Durch Ungiltigerklärung, sowie durch Trennung der Ehe; im letz
teren Falle jedoch mit der Beschränkung, dass zu Gunsten des schuldlosen
Ehegatten der Erbvertrag in Geltung bleibt (§§. 1265, 1266). Die Be
hauptung Unger's2*), dass sich im Falle der Ungiltigerklärung oder
Trennung der Ehe der Erbvertrag in ein Testament verwandle, welches
erst noch besonders entkräftet werden müsse, ist schwerlich genügend zu be
gründen. Im Falle einer gerichtlichen Scheidung von Tisch und Bett kann,
wenn kein Theil, oder wenn beide Theile an der Scheidung Schuld tragen,
jeder Ehetheil, sonst nur der schuldlose Gatte die Aufhebung der Ehepacten,
also auch des Erbvertrages, durch richterlichen Ausspruch verlangen
(§. 1264)
Der Erbvertrag kann ferner durch den Vortod des Vertragserben
(§. 1252), durch dessen Erbunfähigkeit und Erbsentschlagung, und endlich
durch die vorzeitige Wiederverehelichung der Witwe (§. 121) seine Wirk
samkeit verlieren. Die Bestimmung des Mil. St. G. §. 208, betreffend
die Entkräftung früherer letztwilliger Anordnungen durch Desertion, bezieht
sich offenbar auf den Erbvertrag nicht.
II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
§. 509.
A. Die Erbantretung.*)
Die Erbschaft muss von Demjenigen, dem sie angefallen ist, auch an
genommen oder angetreten werden, weil der Anfall für sich nur die recht
liche Möglichkeit des Erbschaftserwerbes erzeugt. Unter der Erbantretung
nun versteht man die gesetzmäßige Willenserklärung des berufenen Erben,
dass er Erbe sein, dass er die Erbschaft annehmen wolle. Soll sie von
rechtlicher Wirkung sein, so muss sie nach österr. R. vor der Einant
wortung der Erbschaft!) nicht nur ausdrücklich, sondern sogar gerichtlich
20) Erbr. §. 26 Anm. 20.
dem der Nachlass den Intestaterben
2) Erbr. §. 26.
eingeantwortet oder dem Fiscus über
geben worden ist; vgl. bezüglich der
Über die rechtliche Natur des Erb
Übergabe an den Fiscus Entsch. v.
schaftsantritts: Steinlechner, Das
30. März 1898 Nr. 1476 V. Bl. Eben
schwebende Erbrecht S. 408 ff.
sowenig findet im umgekehrten Falle
*) Nach abgeschlossenem Abhandlungs
eine neuerliche Abhandlung statt, wenn
verfahren ist eine gerichtliche Erbserklä
nämlich der Nachlass dem vermeintlichen
rung nicht mehr zulässig, selbst wenn
Testamentserben eingeantwortet worden
ein giltiges Testament aufgefunden wird
ist und erst nach der Einantwortung die
(Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 180), nach
Ungiltigkeit des Testamentes von den