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§. 508.
seitigt?3a), wenn nicht der deutliche Wille des Testators nachweisbar ist, sie
trotzdem aufrecht zu erhalten (§. 713)
Nach dem Tode des Erblassers hat, wenn ihn der Vertragserbe überlebt, ¬
der Erbvertrag nur die Bedeutung eines Delationsgrundes. Dem
Vertragserben steht es also frei, die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen,
und auch die im Erbvertrage eingegangene Verbindlichkeit, ein bestimmtes
Legat zu entrichten oder es aus eigenen Mitteln zu ergänzen, ändert daran
nichts; der Legatar kann also, wenn der Vertragserbe ausschlägt, ihn nicht
etwa mit Berufung auf §. 1019 zur Zahlung verhalten, daher auch nicht
eine Pfandrechtspränotation des Legates gegen ihn erwirken*4), da jene
Zusicherung nur für den Fall des wirklichen Erbewerdens des Vertragserben ¬
abgegeben erscheint. Dem Vertragserben steht es auch frei, trotz
einer in dem Erbvertrag enthaltenen gegentheiligen Zusage, die Erbschaft
mit der Rechtswohlthat des Inventars anzutreten, und sich dadurch von
der Verbindlichkeit frei zu halten, Legate über die Kräfte des Nachlasses
hinaus zu tragen (§. 803). Die dem Vertragserben aufgelegten Legate
sind auch nur aus seiner Erbquote, die übrigen nur aus dem der freien
Verfügung vorbehaltenen Theile des Nachlasses zu berichtigen (§. 649)
nur die bereits vor der Errichtung des Erbvertrags angeordneten und in
demselben aufrecht erhaltenen Vermächtnisse fallen, insoweit nicht ein gegentheiliger ¬
Wille des Erblassers vorliegt, dem Vertragserben und dem Erben des
vorbehaltenen Theils nach Verhältnis ihrer Erbtheile zur Last (§. 649).244)
5) Erlöschung. Ein Erbvertrag kann durch (einseitigen) Widerruf
nicht entkräftet werden (§. 1254), und eine vom Erblasser nach geschlossenem
Erbvertrage errichtete letztwillige Anordnung kann sich nur auf den vorbehaltenen ¬
Theil des Nachlasses beziehen. Das Nämliche gilt auch von
einer späteren Schenkung auf den Todesfall (§. 956), da sie, obwohl an
sich ein Geschäft unter Lebenden, und obwohl der Erblasser im allgemeinen
zu Veräußerungen berechtigt ist (§. 1252), doch ihrer Tendenz nach über
den Nachlass zu disponieren bestimmt ist. 24b) Wegen der Unwiderruflichkeit ¬
des Erbvertrages ist auch die Bestimmung des §. 778, wonach ein errichtetes ¬
Testament dadurch, dass der kinderlose Testator später einen Notherben ¬
erhält, seine Geltung verliert, auf den Erbvertrag nicht anwendbar,
weil sie auf einem vermutheten Widerruf beruht. 25
Der Erbvertrag kann jedoch „nach Vorschrift der Gesetze entkräftet
werden" (§. 1254):
Dagegen Unger §. 26 Anm. 18 und
232) Anders Entsch. Sammlung XXV
die Redactionsgeschichte (Ofner, Prot.
Nr. 11646. Vgl. Schiffner, Ges. Verm.
II S. 399); Westg. G. B. II §. 524:
S. 149 Note 13.
„Ein dem kinderlosen Erblasser geborenes
24) Entsch. Sammlung VII Nr. 3451,
eheliches Kind hebt den Erbvertrag auf.
vgl. Peitler 2. Aufl. Nr. 1513.
Nach Entsch. Sammlung V Nr. 2627
242) Nach Schiffner a. a. O. sind
kann die ohne Zustimmung der Ehesie ¬
im Zweifel auf den Viertheil zu übergattin ¬
nach Abschluss des Erbvertrages
nehmen.
geschehene Adoption den Rechten der
24b) Anders Entsch. Sammlung XX
Ehegattin aus dem Erbvertrage nicht
Nr. 8887.
nachtheilig sein.
25) Vgl. Deutsches G. B. §. 2285.