Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 508. 
seitigt?3a), wenn nicht der deutliche Wille des Testators nachweisbar ist, sie 
trotzdem aufrecht zu erhalten (§. 713) 
Nach dem Tode des Erblassers hat, wenn ihn der Vertragserbe über 
lebt, der Erbvertrag nur die Bedeutung eines Delationsgrundes. Dem 
Vertragserben steht es also frei, die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, 
und auch die im Erbvertrage eingegangene Verbindlichkeit, ein bestimmtes 
Legat zu entrichten oder es aus eigenen Mitteln zu ergänzen, ändert daran 
nichts; der Legatar kann also, wenn der Vertragserbe ausschlägt, ihn nicht 
etwa mit Berufung auf §. 1019 zur Zahlung verhalten, daher auch nicht 
eine Pfandrechtspränotation des Legates gegen ihn erwirken*4), da jene 
Zusicherung nur für den Fall des wirklichen Erbewerdens des Vertrags 
erben abgegeben erscheint. Dem Vertragserben steht es auch frei, trotz 
einer in dem Erbvertrag enthaltenen gegentheiligen Zusage, die Erbschaft 
mit der Rechtswohlthat des Inventars anzutreten, und sich dadurch von 
der Verbindlichkeit frei zu halten, Legate über die Kräfte des Nachlasses 
hinaus zu tragen (§. 803). Die dem Vertragserben aufgelegten Legate 
sind auch nur aus seiner Erbquote, die übrigen nur aus dem der freien 
Verfügung vorbehaltenen Theile des Nachlasses zu berichtigen (§. 649) 
nur die bereits vor der Errichtung des Erbvertrags angeordneten und in 
demselben aufrecht erhaltenen Vermächtnisse fallen, insoweit nicht ein gegen 
theiliger Wille des Erblassers vorliegt, dem Vertragserben und dem Erben des 
vorbehaltenen Theils nach Verhältnis ihrer Erbtheile zur Last (§. 649).244) 
5) Erlöschung. Ein Erbvertrag kann durch (einseitigen) Widerruf 
nicht entkräftet werden (§. 1254), und eine vom Erblasser nach geschlossenem 
Erbvertrage errichtete letztwillige Anordnung kann sich nur auf den vor 
behaltenen Theil des Nachlasses beziehen. Das Nämliche gilt auch von 
einer späteren Schenkung auf den Todesfall (§. 956), da sie, obwohl an 
sich ein Geschäft unter Lebenden, und obwohl der Erblasser im allgemeinen 
zu Veräußerungen berechtigt ist (§. 1252), doch ihrer Tendenz nach über 
den Nachlass zu disponieren bestimmt ist. 24b) Wegen der Unwiderruflich 
keit des Erbvertrages ist auch die Bestimmung des §. 778, wonach ein er 
richtetes Testament dadurch, dass der kinderlose Testator später einen Noth 
erben erhält, seine Geltung verliert, auf den Erbvertrag nicht anwendbar, 
weil sie auf einem vermutheten Widerruf beruht. 25 
Der Erbvertrag kann jedoch „nach Vorschrift der Gesetze entkräftet 
werden" (§. 1254): 
Dagegen Unger §. 26 Anm. 18 und 
232) Anders Entsch. Sammlung XXV 
die Redactionsgeschichte (Ofner, Prot. 
Nr. 11646. Vgl. Schiffner, Ges. Verm. 
II S. 399); Westg. G. B. II §. 524: 
S. 149 Note 13. 
„Ein dem kinderlosen Erblasser geborenes 
24) Entsch. Sammlung VII Nr. 3451, 
eheliches Kind hebt den Erbvertrag auf. 
vgl. Peitler 2. Aufl. Nr. 1513. 
Nach Entsch. Sammlung V Nr. 2627 
242) Nach Schiffner a. a. O. sind 
kann die ohne Zustimmung der Ehe 
sie im Zweifel auf den Viertheil zu über 
gattin nach Abschluss des Erbvertrages 
nehmen. 
geschehene Adoption den Rechten der 
24b) Anders Entsch. Sammlung XX 
Ehegattin aus dem Erbvertrage nicht 
Nr. 8887. 
nachtheilig sein. 
25) Vgl. Deutsches G. B. §. 2285.
	        
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