Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  508.
seitigt?3a),  wenn  nicht  der  deutliche  Wille  des  Testators  nachweisbar  ist,  sie
trotzdem  aufrecht  zu  erhalten  (§.  713)
Nach  dem  Tode  des  Erblassers  hat,  wenn  ihn  der  Vertragserbe  überlebt, ¬
  der  Erbvertrag  nur  die  Bedeutung  eines  Delationsgrundes.  Dem
Vertragserben  steht  es  also  frei,  die  Erbschaft  anzutreten  oder  auszuschlagen,
und  auch  die  im  Erbvertrage  eingegangene  Verbindlichkeit,  ein  bestimmtes
Legat  zu  entrichten  oder  es  aus  eigenen  Mitteln  zu  ergänzen,  ändert  daran
nichts;  der  Legatar  kann  also,  wenn  der  Vertragserbe  ausschlägt,  ihn  nicht
etwa  mit  Berufung  auf  §.  1019  zur  Zahlung  verhalten,  daher  auch  nicht
eine  Pfandrechtspränotation  des  Legates  gegen  ihn  erwirken*4),  da  jene
Zusicherung  nur  für  den  Fall  des  wirklichen  Erbewerdens  des  Vertragserben ¬
  abgegeben  erscheint.  Dem  Vertragserben  steht  es  auch  frei,  trotz
einer  in  dem  Erbvertrag  enthaltenen  gegentheiligen  Zusage,  die  Erbschaft
mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  anzutreten,  und  sich  dadurch  von
der  Verbindlichkeit  frei  zu  halten,  Legate  über  die  Kräfte  des  Nachlasses
hinaus  zu  tragen  (§.  803).  Die  dem  Vertragserben  aufgelegten  Legate
sind  auch  nur  aus  seiner  Erbquote,  die  übrigen  nur  aus  dem  der  freien
Verfügung  vorbehaltenen  Theile  des  Nachlasses  zu  berichtigen  (§.  649)
nur  die  bereits  vor  der  Errichtung  des  Erbvertrags  angeordneten  und  in
demselben  aufrecht  erhaltenen  Vermächtnisse  fallen,  insoweit  nicht  ein  gegentheiliger ¬
  Wille  des  Erblassers  vorliegt,  dem  Vertragserben  und  dem  Erben  des
vorbehaltenen  Theils  nach  Verhältnis  ihrer  Erbtheile  zur  Last  (§.  649).244)
5)  Erlöschung.  Ein  Erbvertrag  kann  durch  (einseitigen)  Widerruf
nicht  entkräftet  werden  (§.  1254),  und  eine  vom  Erblasser  nach  geschlossenem
Erbvertrage  errichtete  letztwillige  Anordnung  kann  sich  nur  auf  den  vorbehaltenen ¬
  Theil  des  Nachlasses  beziehen.  Das  Nämliche  gilt  auch  von
einer  späteren  Schenkung  auf  den  Todesfall  (§.  956),  da  sie,  obwohl  an
sich  ein  Geschäft  unter  Lebenden,  und  obwohl  der  Erblasser  im  allgemeinen
zu  Veräußerungen  berechtigt  ist  (§.  1252),  doch  ihrer  Tendenz  nach  über
den  Nachlass  zu  disponieren  bestimmt  ist.  24b)  Wegen  der  Unwiderruflichkeit ¬
  des  Erbvertrages  ist  auch  die  Bestimmung  des  §.  778,  wonach  ein  errichtetes ¬
  Testament  dadurch,  dass  der  kinderlose  Testator  später  einen  Notherben ¬
  erhält,  seine  Geltung  verliert,  auf  den  Erbvertrag  nicht  anwendbar,
weil  sie  auf  einem  vermutheten  Widerruf  beruht.  25
Der  Erbvertrag  kann  jedoch  „nach  Vorschrift  der  Gesetze  entkräftet
werden"  (§.  1254):
Dagegen  Unger  §.  26  Anm.  18  und
232)  Anders  Entsch.  Sammlung  XXV
die  Redactionsgeschichte  (Ofner,  Prot.
Nr.  11646.  Vgl.  Schiffner,  Ges.  Verm.
II  S.  399);  Westg.  G.  B.  II  §.  524:
S.  149  Note  13.
„Ein  dem  kinderlosen  Erblasser  geborenes
24)  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3451,
eheliches  Kind  hebt  den  Erbvertrag  auf.
vgl.  Peitler  2.  Aufl.  Nr.  1513.
Nach  Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2627
242)  Nach  Schiffner  a.  a.  O.  sind
kann  die  ohne  Zustimmung  der  Ehesie ¬
  im  Zweifel  auf  den  Viertheil  zu  übergattin ¬
  nach  Abschluss  des  Erbvertrages
nehmen.
geschehene  Adoption  den  Rechten  der
24b)  Anders  Entsch.  Sammlung  XX
Ehegattin  aus  dem  Erbvertrage  nicht
Nr.  8887.
nachtheilig  sein.
25)  Vgl.  Deutsches  G.  B.  §.  2285.
            
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