13.3.
Criminalrecht
13.3.1.
Anzeigen und Auszüge criminalistischer Schriften und Aufsätze
IU, Criminalrecht.
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Zwecke der Entscheidung über diese Ansprüche
ein summarisches Verfahren einleiten; [1.15.§.4.
D. de re jud. 42, 1)]. — Auch ist derselbe,
sobald es an zu pfändenden Mobilien und Im-
mobilien fehlt, zur Pfändung von Forderungen
des Verurteilten ermächtigt (1. 16. §. 8. D.
eodem). — Allein sobald der Schuldner des
Letztem die Existenz der zu pfändenden For-
derung bestreitet, muss der Executionsrichter
von der Pfändung der bestrittenen Forderung
abstehen und es ist ihm ausdrücklich untersagt,
zur Entscheidung des durch den Widerspruch
des Schuldners begründeten Streits das summa-
rische Verfahren eintreten zu lassen, welches
zum Zwecke der Entscheidung des bei gepfän-
deten körperlichen Sachen entstehenden Streites
stattfindet; (1. 15. D. §. 9. eod.). — Desshalbist
die bestrittene Forderung dem Executionssucher als
Executionsobject nicht entzogen, die Verfolgung
derselben soll vielmehr nur nicht auf summa-
rische Weise in der Executionsinstanz, sondern
im ordentlichen Processe gegen den Schuldner
vor dessen zuständigem Richter, nach vorgängi-
ger Einweisung des Executionssuchers in die
bestrittene Forderung, in derselben Weise vor
sich gehen, in welcher der Verurteilte selbst
die Forderung gerichtlich geltend machen müsste;
(1. 2. C. quando fisc. vel. priv. (4, 15), Donel-
lus, comm. ad const. 2. cit. et ad fr. 15. §. 8.
cit.. Wissenbach, comm. ad const. 2. cit.,
Brunnemann, comm. ad const. 2. cit., Meier,
colleg. argent. c. 42. t. 1. §. 95). — In der
angezogenen const. 2 ist zwar als Voraussetz-
ung der von dem Executionssucher gegen den
Schuldner seines Schuldners anzustellenden Klage
ausdrücklich nur des Mangels anderer Execu-
tionsobjecte gedacht und es findet sich nicht
besonders erwähnt, dass dem Executionssucher
an der einzuklagenden Forderung vorher das
Recht eines Pfandgläubigers richterlich einzu-
räumen oder zu bestellen sei. Allein die rich-
terlichen Befugnisse zur Bestellung eines Pfand-
rechts an den Forderungen eines Verurteilten
sind gesetzlich anerkannt, [1. 2. C. de praet.
pign. (8, 22)] und die Notwendigkeit einer sol-
chen vorgängigen richterlichen Pfandbestellung
ist nicht zu bezweifeln, weil ohne dieselbe das
Klagrecht des Executionssuchers der Regel ge-
genüber nicht ermittelt werden könnte, nach
welcher Forderungen ohne besondere Rechts-
grund von einem Anderen als dem Forderungs-
berechtigten selbst nicht eingeklagt werden kön-
nen. Auch wird die Notwendigkeit einer rich-
terlichen Einweisung des Executionssuchers in
das einzuklagende Forderungsrecht seines Schuld-
ners von den meisten Rechtslehrern ausdrück-
lich anerkannt; (Donellus, 1. c. Linde, Lehr-
buch des Civilpr. 3. Ausg. §. 374, Heffter,
Institut. 2. Ausg. §. 515). 8.
ra.
Criminalrecht.
27. Die Berechtigung der deutschen Strafrechts-
wissenschaft der Gegenwart. Von Dr. J. Fr. H.
Ab egg. Braunschweig, Schwetschke u. Sohn,
1859, VI. u. 256. 8. 8.
In dieser dem Geh.-Rath Mittermaier zu
seinem Doctorjubiläum gewidmeten Schrift will
der Verf., wie er es sehr bescheiden im Vor-
wort ausdrückt, einen „Beitrag zur Erörterung
einiger Streitfragen“ über die Berechtigung der
Strafrechtswissenschaft geben. Er bewirkt dies
in sehr eingehender Weise, indem er I. „die
verschiedenen Methoden der Behandlung der
Strafrechtswissenschaft“ (8. 16—27) mit beson-
derer Rücksicht auf die neuesten Auffassungen
bespricht und dabei seine schon früher ausge-
sprochene Ansicht aufrecht erhält, dass die phi-
losophische, die historische, die systematische,
die dogmatisch-praktische Behandlung, mit wel-
cher die kritisch-exegetische verbunden werden
muss, nur in inniger Verbindung und gegen-
seitiger Durchdringung geeignet ist, als die
wahre Methode zu gelten. Er bekämpft insbe-
sondere die abweichende Auffassung Bekker’s
und einiger andrer Neuern über die jetzige
tiefe Stellung und mangelhafte bisherige Behand-
lung der Strafrechtswissenschaft. In dem II. Ab-
schnitt. „Das fremde und das einheimische Recht“
(S. 27 — 41) wird zunächst das Verhältniss der
Carolina zum Römischen Recht erörtert und dann
die „glücklich erfolgte Versöhnung der Gegen-
sätze“ beider Rechte charakterisirt, welche von
der Bearbeitung der C. C. C., durch die sie ge-
boten war, ausgegangen, das Streben auch der
spätem Zeit gewesen ist. Einen andern Gegen-
satz behandelt Abschnitt III. „das gemeine Straf-
recht und die Landesrechte“ (8. 41—69). Nach
einem geschichtlichen Ueberblick der drei ver-
schiedenen Epochen, zu welchen oder vielmehr in
Bezug auf welche dieser Gegensatz hervor getreten
ist — der der Bayrischen, Österreichischen und
Preussischen (altern) Strafgesetzgebung, der des
Rheinbunds, und der der neuern Codificationen
—, verteidigt der Verf. seine Ansicht von der
wissenschaftlichen Gemeinsamkeit des deutschen
Strafrechts gegen mehrere Missdeutungen, und
bespricht sodann eingehender das Verhältniss
der Particularrechte zu demselben. In Abschnitt