Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 508. 
nicht das den Intestaterben, die hier ein „anomales Pflichttheilsrecht"13) 
genießen, zukommende Recht zu schmälern. Übrigens bildet die angeführte 
Berechnung nur den Maßstab für den dem Vertragserben und dem Erben 
des „reinen Viertheils" zukommenden Erbtheil; den Nachlassgläubigern 
und den Notherben kann ihre Berechtigung, sich aus der Nachlassmasse 
zahlhaft zu machen, sowie auch ihre Ansprüche gegen beide Erben geltend 
zu machen, nicht benommen werden. 
In das der freien Verfügung vorbehaltene reine Viertheil sind auch 
sämmtliche Legate, da sie beliebig widerruflich sind, einzurechnen. Betragen 
diese wenigstens ¼ des Nachlasses, so kann der Erbvertrag auch auf den 
ganzen Nachlass lauten. Lautet er aber ohne diese Voraussetzung auf 
den ganzen Nachlass, dann ist er rücksichtlich des vorbehaltenen Viertheils 
nicht einmal als Testament giltig**), sondern es tritt rücksichtlich desselben, 
wenn darüber nicht speciell verfügt wurde, die Intestaterbfolge162) ein 
(§. 1253). Doch unterliegt es keinem Anstande, über diesen Viertheil in 
der Erbvertragsurkunde selbst, sei es dann zu Gunsten eines Dritten oder 
auch des Vertragserben, testamentarisch zu verfügen.“*) 
Der von einem Ehegatten dem andern vertragsmäßig eingeräumte 
lebenslängliche Fruchtgenuss des Nachlasses kann sich auch auf den ganzen 
Nachlass beziehen (§§. 1255, 1258); wird aber dem Ehegatten ein Dritter 
fideicommissarisch substituiert, so gilt der Vertrag, obwohl der Instituierte 
auch hier im wesentlichen nur die Rechte und Verbindlichkeiten eines Frucht 
nießers hat (§. 613), für ihn bezüglich des vorbehaltenen Viertheils nicht; 
dieses Viertel fällt vielmehr sofort an den Substituten (§. 608 i. f.). 
3) Willensbeschränkungen. Auch der vertragsmäßigen Erbein 
setzung können Bedingungen, Befristungen und Auflagen beigesetzt, gemeine 
und fideicommissarische Substitutionen angefügt werden; dass diese nur als 
testamentarische Bestimmungen gelten, versteht sich von selbst und wurde 
bereits erwähnt. Auch die Wirkung der beigerückten Bedingungen, Be 
fristungen und Auflagen ist dieselbe, wie wenn sie letztwilligen Anord 
nungen beigesetzt wären, nur mit einer wichtigen Abweichung hinsichtlich 
der Bedingungen. Da nämlich vertragsmäßige Bedingungen theilweise 
andere Wirkungen haben, als letztwillige1s), so treten hier, eben weil der 
Erbvertrag ein Vertrag ist, die Wirkungen vertragsmäßiger Bedingungen 
ein (§. 1251). Perplexe und unerlaubte Resolutivbedingungen, welche bei 
einem letzten Willen als nicht beigesetzt gelten (§§. 697, 698), machen 
Forderungsrecht haben, welche even 
15) Unger §. 26 Anm. 17. 
tuell Intestaterben des Erblassers wären. 
16) Es tritt also keine Conversion ein. 
Es würde also nicht Intestaterbfolge, 
Schiffner, Ges. Verm. S. 148 Note 
sondern gesetzliche Berufung zu einem 
10. Vgl. Sammlung III Nr 1208: 
Vermächtnisse eintreten. 
Der Vertragserbe hat diesfalls gegen 
über dem Intestaterben die Klägerrolle. 
17) Unger a. a. O. und Schiffner 
16a) Nach Schiffner, Ges. Verm. S. 
i. a. O. Note 11 gegen Nippel VII 
146 ff. ist der gesetzlich vorbehaltene Theil 
5. 652 f. 
kein wahrer Erbtheil, sondern ein Theil 
18) §§.898—900 verglichen mit §§. 697 
des reinen Erbschaftsbetrages, auf dessen 
698, 701, 703. 
Herausgabe diejenigen Personen ein
	        
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