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§. 508.
nicht das den Intestaterben, die hier ein „anomales Pflichttheilsrecht"13)
genießen, zukommende Recht zu schmälern. Übrigens bildet die angeführte
Berechnung nur den Maßstab für den dem Vertragserben und dem Erben
des „reinen Viertheils" zukommenden Erbtheil; den Nachlassgläubigern
und den Notherben kann ihre Berechtigung, sich aus der Nachlassmasse
zahlhaft zu machen, sowie auch ihre Ansprüche gegen beide Erben geltend
zu machen, nicht benommen werden.
In das der freien Verfügung vorbehaltene reine Viertheil sind auch
sämmtliche Legate, da sie beliebig widerruflich sind, einzurechnen. Betragen
diese wenigstens ¼ des Nachlasses, so kann der Erbvertrag auch auf den
ganzen Nachlass lauten. Lautet er aber ohne diese Voraussetzung auf
den ganzen Nachlass, dann ist er rücksichtlich des vorbehaltenen Viertheils
nicht einmal als Testament giltig**), sondern es tritt rücksichtlich desselben,
wenn darüber nicht speciell verfügt wurde, die Intestaterbfolge162) ein
(§. 1253). Doch unterliegt es keinem Anstande, über diesen Viertheil in
der Erbvertragsurkunde selbst, sei es dann zu Gunsten eines Dritten oder
auch des Vertragserben, testamentarisch zu verfügen.“*)
Der von einem Ehegatten dem andern vertragsmäßig eingeräumte
lebenslängliche Fruchtgenuss des Nachlasses kann sich auch auf den ganzen
Nachlass beziehen (§§. 1255, 1258); wird aber dem Ehegatten ein Dritter
fideicommissarisch substituiert, so gilt der Vertrag, obwohl der Instituierte
auch hier im wesentlichen nur die Rechte und Verbindlichkeiten eines Frucht
nießers hat (§. 613), für ihn bezüglich des vorbehaltenen Viertheils nicht;
dieses Viertel fällt vielmehr sofort an den Substituten (§. 608 i. f.).
3) Willensbeschränkungen. Auch der vertragsmäßigen Erbein
setzung können Bedingungen, Befristungen und Auflagen beigesetzt, gemeine
und fideicommissarische Substitutionen angefügt werden; dass diese nur als
testamentarische Bestimmungen gelten, versteht sich von selbst und wurde
bereits erwähnt. Auch die Wirkung der beigerückten Bedingungen, Be
fristungen und Auflagen ist dieselbe, wie wenn sie letztwilligen Anord
nungen beigesetzt wären, nur mit einer wichtigen Abweichung hinsichtlich
der Bedingungen. Da nämlich vertragsmäßige Bedingungen theilweise
andere Wirkungen haben, als letztwillige1s), so treten hier, eben weil der
Erbvertrag ein Vertrag ist, die Wirkungen vertragsmäßiger Bedingungen
ein (§. 1251). Perplexe und unerlaubte Resolutivbedingungen, welche bei
einem letzten Willen als nicht beigesetzt gelten (§§. 697, 698), machen
Forderungsrecht haben, welche even
15) Unger §. 26 Anm. 17.
tuell Intestaterben des Erblassers wären.
16) Es tritt also keine Conversion ein.
Es würde also nicht Intestaterbfolge,
Schiffner, Ges. Verm. S. 148 Note
sondern gesetzliche Berufung zu einem
10. Vgl. Sammlung III Nr 1208:
Vermächtnisse eintreten.
Der Vertragserbe hat diesfalls gegen
über dem Intestaterben die Klägerrolle.
17) Unger a. a. O. und Schiffner
16a) Nach Schiffner, Ges. Verm. S.
i. a. O. Note 11 gegen Nippel VII
146 ff. ist der gesetzlich vorbehaltene Theil
5. 652 f.
kein wahrer Erbtheil, sondern ein Theil
18) §§.898—900 verglichen mit §§. 697
des reinen Erbschaftsbetrages, auf dessen
698, 701, 703.
Herausgabe diejenigen Personen ein