V. d. eigenthumähnlichen Rechten mit getheiltem Eigenthum. 527
weiterungen oder Abweichungen hinsichtlich des dominii ¬
utilis kommen bei keinem Institute vor, das auf dem dominium ¬
divisum beruht.
§. 246.
C. Inhalt des Nutzeigenthums.
Das Nutzeigenthum charakterisirt sich zum eigenthumähnlichen ¬
Rechte dadurch, daß ein dingliches Besitz- und
Nutzungsrecht an einem liegenden Gute nebst dem Rechte, über
des letztern Substanz zu verfügen, seinen Inhalt ausmacht.
Schon durch die Dinglichkeit unterscheidet es sich von der
Zeitpacht, durch das Recht zu substantiellen Dispositionen ¬
aber von dem Ususfructus. Demunerachtet
wird es mit diesen beiden Nutzungsbefugnissen fast bis ins Unglaubliche ¬
oft verwechselt 1). Was das Nutzeigenthum von den
andern eigenthumähnlichen Rechten unterscheidet, sind
die beiden Merkmale: 1) daß der Berechtigte ein vererbliches ¬
Recht hat, und 2) daß er alle Klagen des Eigenthümers, ¬
die petitorischen, wie die possessorischen, z. B. selbst die
Reunionsklage, von Rechtswegen für sich allein anstellen
kann. Namentlich erscheint er des letzteren wegen, dritten Personen ¬
gegenüber, als wirklicher Eigenthümer, und es ist daher
consequent, daß er auch der Staatsregierung gegenüber, als
solcher, auftritt. Letzteres zeigt sich darin, daß er alle öffentliche ¬
Lasten tragen muß 2) und wird dies noch besonders dadurch ¬
erhöht, daß er ungehindert dritten Personen dingliche
Rechte an seinem Gute einräumen kann 3). Dagegen zeigt
1) Hievon thun z. B. Thibaut und Brauer Erläut. I. S. 447 das
Eine und Vollgraff das Andere. Ueber letztern s. bes. Duncker
S. 179. S auch Brakenhöft in Falck neuem Magazin IV. S.
16; und Eichhorn S. 428.
2) Man kann dies schon auf l. 2. C. de iure emphyteutico stützen. ¬
Es wird übrigens durch die tägliche Erfahrung bestätigt.
Daß überh. der Dominus utilis die Steuern zu tragen habe, folgt
am allermeisten daraus, daß er das onus tragen muß, weil er das
commodum (das utile) hat.
3) Daß diese Lasten (z. B. Servituten) beim Heimfalle erlöschen,
folgt schou aus der Regel: resoluto inre dantis, resolvitur ¬
ius accipientis. Eben so ist sein Veräußerungsrecht noch
dahin beschränkt: daß er durch Veräußerung nur das dominium
utile übertragen kann. Dies folgt aus der allgemeinen Regel: »nemo
plus iuris in alium transferre potest, quam ipse habet.«