fullscreen : Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes (1)

V.  d.  eigenthumähnlichen  Rechten  mit  getheiltem  Eigenthum.  527
weiterungen  oder  Abweichungen  hinsichtlich  des  dominii ¬
  utilis  kommen  bei  keinem  Institute  vor,  das  auf  dem  dominium ¬
  divisum  beruht.
§.  246.
C.  Inhalt  des  Nutzeigenthums.
Das  Nutzeigenthum  charakterisirt  sich  zum  eigenthumähnlichen ¬
  Rechte  dadurch,  daß  ein  dingliches  Besitz-  und
Nutzungsrecht  an  einem  liegenden  Gute  nebst  dem  Rechte,  über
des  letztern  Substanz  zu  verfügen,  seinen  Inhalt  ausmacht.
Schon  durch  die  Dinglichkeit  unterscheidet  es  sich  von  der
Zeitpacht,  durch  das  Recht  zu  substantiellen  Dispositionen ¬
  aber  von  dem  Ususfructus.  Demunerachtet
wird  es  mit  diesen  beiden  Nutzungsbefugnissen  fast  bis  ins  Unglaubliche ¬
  oft  verwechselt  1).  Was  das  Nutzeigenthum  von  den
andern  eigenthumähnlichen  Rechten  unterscheidet,  sind
die  beiden  Merkmale:  1)  daß  der  Berechtigte  ein  vererbliches ¬
  Recht  hat,  und  2)  daß  er  alle  Klagen  des  Eigenthümers, ¬
  die  petitorischen,  wie  die  possessorischen,  z.  B.  selbst  die
Reunionsklage,  von  Rechtswegen  für  sich  allein  anstellen
kann.  Namentlich  erscheint  er  des  letzteren  wegen,  dritten  Personen ¬
  gegenüber,  als  wirklicher  Eigenthümer,  und  es  ist  daher
consequent,  daß  er  auch  der  Staatsregierung  gegenüber,  als
solcher,  auftritt.  Letzteres  zeigt  sich  darin,  daß  er  alle  öffentliche ¬
  Lasten  tragen  muß  2)  und  wird  dies  noch  besonders  dadurch ¬
  erhöht,  daß  er  ungehindert  dritten  Personen  dingliche
Rechte  an  seinem  Gute  einräumen  kann  3).  Dagegen  zeigt
1)  Hievon  thun  z.  B.  Thibaut  und  Brauer  Erläut.  I.  S.  447  das
Eine  und  Vollgraff  das  Andere.  Ueber  letztern  s.  bes.  Duncker
S.  179.  S  auch  Brakenhöft  in  Falck  neuem  Magazin  IV.  S.
16;  und  Eichhorn  S.  428.
2)  Man  kann  dies  schon  auf  l.  2.  C.  de  iure  emphyteutico  stützen. ¬
  Es  wird  übrigens  durch  die  tägliche  Erfahrung  bestätigt.
Daß  überh.  der  Dominus  utilis  die  Steuern  zu  tragen  habe,  folgt
am  allermeisten  daraus,  daß  er  das  onus  tragen  muß,  weil  er  das
commodum  (das  utile)  hat.
3)  Daß  diese  Lasten  (z.  B.  Servituten)  beim  Heimfalle  erlöschen,
folgt  schou  aus  der  Regel:  resoluto  inre  dantis,  resolvitur ¬
  ius  accipientis.  Eben  so  ist  sein  Veräußerungsrecht  noch
dahin  beschränkt:  daß  er  durch  Veräußerung  nur  das  dominium
utile  übertragen  kann.  Dies  folgt  aus  der  allgemeinen  Regel:  »nemo
plus  iuris  in  alium  transferre  potest,  quam  ipse  habet.«
            
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