Objekt : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 17, Abt. 2)

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19.  Buch.  2.  Tit.  §.  1046.
inde  puniatur,  ac  si  falsum  commisisset.  §.  10.
Sed  ad  illos  hoc  non  pertinet  (ut  idem  Principes
scripserunt)  qui  antequam  tutelam  susciperent,
hacc  gesserunt:  nec  enim  excusationes  admisisse,
sed  fraudes  exclusisse  videntur.
Aus  der  Vergleichung  dieser  Gesetzstellen  erhellet,  daß
der  wahre  Grund  des  Verbots,  welches  den  Vormündern
fiskalische  Güter  zu  pachten  untersagt,  so  lange  sie  noch  als
Vormünder  ihren  Mündeln  verpflichtet  sind,  darin  beruhet, =
  weil  der  Fiskus  wegen  seiner  Forderungen  aus  dem
Contract  bey  einem  solchen  Pächter  keine  hinlängliche  Sicherheit =
  haben  würde.  Denn  es  ist  keinem  gegründeten
Zweifel  unterworfen,  daß  den  Pupillen  und  Minderjähri,
gen  schon  zur  Zeit  der  Kaiser  Sever  und  Antonin,  ausser =
  dem  privilegium  exigendi,  welches  ihnen  unter  den
chirographarischen  Gläubigern  einen  vorzüglichen  Platz  einräumte =

),  auch  eine  stillschweigende  Hypothek  auf  dem
Vermögen  ihrer  Vormünder  zugestanden  habe3
mußte
89)  L.  9.  §.  1.  L.  42.  L.  44.  §.  1.  D.  de  admin.  tut.  L.  19.
§.  1.  D.  de  reb.  auct.  iud.  possid.  L.  25.  D.  de  tut.  et
rat.  distr.  L.  52.  §.  1.  D.  de  pecul.
90)  Viele  wollen  zwar  den  Ursprung  der  gesetzlichen  Hypothek
der  Pupillen  von  Constantin  dem  Großen  herleiten.  S.
Ferd.  Aug.  Meißners  vollst.  Darstellung  der  Lehre  vom
stillschweigenden  Pfandrecht.  §.  114.  Allein  die  Worte  der
L.  20.  C.  de  admin.  tut.  worauf  man  sich  beruft:  minores
sibimet  vindicare  minime  prohibentur,  deuten  sichtbar  auf
ein  älteres  Recht  hin.  S.  lac.  COTHOFREDUS  Comment.
ad  L.  1.  Cod.  Theod.  de  Admin.  tutor.  (Tom.  I.  Lib.  III
Tit.  19  pag.  365.  sqq).  Jos.  FINESTRES  et  de  MONSALVO
Commentar.  in  Hermogeniani  iuris  Epitomar.  libr.  ad
L.  25.
            
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