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§§. 507, 508.
Der ausdrücklichen Entsagung steht in der Wirkung nicht ganz gleich
die Säumigkeit in der Erbserklärung; hier wird die Erbschaft zwar einst
weilen den übrigen Erben nach Maß ihrer Ansprüche eingeantwortet
und der von ihnen nicht angetretene Theil dem Fiscus übergeben, aber
den sich später Meldenden bleiben ihre Ansprüche bis zur Verjährung vor
behalten?) (Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 128).8)
2) Durch vorzeitige Wiederverheiratung der Frau nach der Un
giltigerklärung, Trennung oder Auflösung der Ehe; sie bewirkt den Verlust
aller der Frau im letzten Willen des vorigen Mannes zugewendeten Vor
theile, — nicht aber auch die Ungiltigkeit einer erst nach der Wieder
verehelichung erfolgten Erbeinsetzung."
3) Die Aussetzung von Legaten verliert ihre Wirksamkeit durch zu
fälligen Untergang der vermachten Sache oder sonstiges zufälliges Un
möglichwerden der Leistung (§. 1447).
Inwiefern ausnahmsweise eine
Surrogatleistung gefordert werden kann, darüber vgl. §§. 650, 661, 662,
654, 725.
§. 508.
3.' Die vertragsmäßige Erbfolge.*)
1) Rechtliche Natur des Erbvertrags. Ein Erbvertrag, neben
Gesetz und Testament der dritte mögliche Berufungsgrund zur Erbfolge*),
ist ein zwischen dem Erblasser und dem Erben geschlossener Vertrag, in
welchem der erstere den letzteren unwiderruflich zu seinem Erben einsetzt,
Ein solcher Vertrag ist nach österr. Recht nur zwischen Ehegatten zulässig
(§§. 602, 1249).1a) Damit ist zugleich gesagt, dass Erbverträge zwischen
Familien als solchen (sog. Erbverbrüderungen), ferner Erbverträge
zwischen den Kindern erster Ehe und den Gatten zweiter Ehe, durch welche
diesen Kindern gegen Verzichtleistung auf das Erbrecht aus erster Ehe ein
mit den Kindern zweiter Ehe gleiches Erbrecht eingeräumt werden soll
(sog. Einkindschaften §. 1259) nach österr. Recht ungiltig sind. Da
nahme vorliegen, er sei nicht sanae
267 ff., Ders., Erbverträge zu Gunsten
mentis gewesen: Pfaff und Hofmann
Dritter nach dem b. G. B. f. d. Deut
S. 673.
sche Reich, in den Dogm. Jahrb. XXXX
Unger, G. Z. 1862 Nr. 14.
S. 88 ff., Ders., Der Erbvertrag nach
Vgl. Randa, Erwerb der Erbsch.
dem b. G. B. f. d. Deutsche Reich 1899
S. 24 Note *, Unger §. 36 und
(Rec. v. Opet in Rassow und Küntzels
Anm. 9, Pfaff und Hofmann II
Beitr. 1899 S. 778 ff.), Hellwig, Die
S. 2
Verträge auf Leistung an Dritte S.
Der Fall ist nicht genannt unter
591 ff. Vgl. Semaka an dem oben
den Gründen der Erbunfähigkeit.
§. 496 a. O.
F. Hofmann, Wesen und Wir
§§. 533, 799 b. G. B., Pat. v. 9. Aug.
kung des (Erbverzichtes und des) Erb
1854 §. 126.
vertrages, in der Wiener Zeitschrift III
1a) Nach Schiffner, in d. Wiener
S. (649 ff.), 665 ff., Fried, Zum Ca
Zeitschr. XXV S. 267 ff., auch zwischen
pitel der Erbverträge und wechselseitigen
Adoptiveltern und Adoptivkind; „dies
Testamente, in der Notar. Zeitschrift 1893
ergibt §. 184, obgleich man bei sei
Nr. 47, Schiffner, Erbverträge im
ner Redigierung das Erbrecht ab
Zusammenhange mit Adoptionsverträ
sichtlich nicht in Verhandlung ge
gen, in d. Wiener Ztschr. XXV S.
zogen hatte“ (S. 271 f.).