Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

591 
§§. 507, 508. 
Der ausdrücklichen Entsagung steht in der Wirkung nicht ganz gleich 
die Säumigkeit in der Erbserklärung; hier wird die Erbschaft zwar einst 
weilen den übrigen Erben nach Maß ihrer Ansprüche eingeantwortet 
und der von ihnen nicht angetretene Theil dem Fiscus übergeben, aber 
den sich später Meldenden bleiben ihre Ansprüche bis zur Verjährung vor 
behalten?) (Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 128).8) 
2) Durch vorzeitige Wiederverheiratung der Frau nach der Un 
giltigerklärung, Trennung oder Auflösung der Ehe; sie bewirkt den Verlust 
aller der Frau im letzten Willen des vorigen Mannes zugewendeten Vor 
theile, — nicht aber auch die Ungiltigkeit einer erst nach der Wieder 
verehelichung erfolgten Erbeinsetzung." 
3) Die Aussetzung von Legaten verliert ihre Wirksamkeit durch zu 
fälligen Untergang der vermachten Sache oder sonstiges zufälliges Un 
möglichwerden der Leistung (§. 1447). 
Inwiefern ausnahmsweise eine 
Surrogatleistung gefordert werden kann, darüber vgl. §§. 650, 661, 662, 
654, 725. 
§. 508. 
3.' Die vertragsmäßige Erbfolge.*) 
1) Rechtliche Natur des Erbvertrags. Ein Erbvertrag, neben 
Gesetz und Testament der dritte mögliche Berufungsgrund zur Erbfolge*), 
ist ein zwischen dem Erblasser und dem Erben geschlossener Vertrag, in 
welchem der erstere den letzteren unwiderruflich zu seinem Erben einsetzt, 
Ein solcher Vertrag ist nach österr. Recht nur zwischen Ehegatten zulässig 
(§§. 602, 1249).1a) Damit ist zugleich gesagt, dass Erbverträge zwischen 
Familien als solchen (sog. Erbverbrüderungen), ferner Erbverträge 
zwischen den Kindern erster Ehe und den Gatten zweiter Ehe, durch welche 
diesen Kindern gegen Verzichtleistung auf das Erbrecht aus erster Ehe ein 
mit den Kindern zweiter Ehe gleiches Erbrecht eingeräumt werden soll 
(sog. Einkindschaften §. 1259) nach österr. Recht ungiltig sind. Da 
nahme vorliegen, er sei nicht sanae 
267 ff., Ders., Erbverträge zu Gunsten 
mentis gewesen: Pfaff und Hofmann 
Dritter nach dem b. G. B. f. d. Deut 
S. 673. 
sche Reich, in den Dogm. Jahrb. XXXX 
Unger, G. Z. 1862 Nr. 14. 
S. 88 ff., Ders., Der Erbvertrag nach 
Vgl. Randa, Erwerb der Erbsch. 
dem b. G. B. f. d. Deutsche Reich 1899 
S. 24 Note *, Unger §. 36 und 
(Rec. v. Opet in Rassow und Küntzels 
Anm. 9, Pfaff und Hofmann II 
Beitr. 1899 S. 778 ff.), Hellwig, Die 
S. 2 
Verträge auf Leistung an Dritte S. 
Der Fall ist nicht genannt unter 
591 ff. Vgl. Semaka an dem oben 
den Gründen der Erbunfähigkeit. 
§. 496 a. O. 
F. Hofmann, Wesen und Wir 
§§. 533, 799 b. G. B., Pat. v. 9. Aug. 
kung des (Erbverzichtes und des) Erb 
1854 §. 126. 
vertrages, in der Wiener Zeitschrift III 
1a) Nach Schiffner, in d. Wiener 
S. (649 ff.), 665 ff., Fried, Zum Ca 
Zeitschr. XXV S. 267 ff., auch zwischen 
pitel der Erbverträge und wechselseitigen 
Adoptiveltern und Adoptivkind; „dies 
Testamente, in der Notar. Zeitschrift 1893 
ergibt §. 184, obgleich man bei sei 
Nr. 47, Schiffner, Erbverträge im 
ner Redigierung das Erbrecht ab 
Zusammenhange mit Adoptionsverträ 
sichtlich nicht in Verhandlung ge 
gen, in d. Wiener Ztschr. XXV S. 
zogen hatte“ (S. 271 f.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer