Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 507. 
§. 507. 
b) Anwirksamwerden letztwilliger Anordnungen. 
Letztwillige Anordnungen können unbeschadet ihrer formellen Giltig 
keit ihre Wirksamkeit einbüßen (test. destitutum), und zwar: 
1) Durch Erbsentschlagung des Berufenen (§. 805; unten §. 510), 
seine Erbunfähigkeit zur Zeit des Anfalls (§. 545; oben §. 482) und 
seinen vor dem Tod des Erblassers eintretenden Tod (§. 536; oben 
§. 481 pr.), — vorausgesetzt, dass das Testament nicht in Wirksamkeit 
erhalten wird durch Accrescenzrecht oder Substitution. Wird aber die 
Erbeinsetzung aus einem dieser Gründe hinfällig, so werden nicht!) auch 
die sonstigen Verfügungen des Erblassers entkräftet, sondern sie müssen von 
den die Erbschaft erlangenden Intestaterben erfüllt werden. Verzichten 
auch diese, dann werden die Legatare verhältnismäßig als Erben be 
trachtet (§. 726)2) und können eben darum die Erbschaft nicht mit Vor 
behalt der Legate ausschlagen (vgl. §. 650)3); erst wenn auch sie unbe 
dingt entsagen, tritt das Caducitätsrecht des Fiscus ein (§. 760). Bestritten 
ist die Frage*), ob das Gleiche auch dann gilt, wenn keine oder nur erb 
unfähige Intestaterben vorhanden sind. Da die ratio des §. 726 die ist, 
dass der Erblasser die Erbschaft eher den Legataren als dem Fiscus gönnt, 
die Marg. R. des Paragraphs nur von Entsagung, sein Text aber auch 
vom Nichterbenkönnen spricht, und die ältere Doctrin das Nichterbenkönnen 
häufig als nothwendige Entsagung bezeichnetes), so ist anzunehmen, dass 
auch in diesen Fällen die Legatare als Erben anzusehen sind.*) Anders 
aber in dem Falle, wenn kein Testament, sondern nur ein Intestatcodicill 
besteht. 62) 
62) Dagegen Pfaff und Hofmann 
*) Pfaff und Hofmann, Comm. II 
S. 672: Wir müssen diese Analogie an 
S. 668 f., Steinlechner, Schweben 
wenden, „sobald wir bedenken, wie 
des Erbrecht S. 25 ff. Anders nach 
gleichgiltig es ist, ob die Vermächtnisse 
röm. R. 
in einem Testamente oder testamentari 
2) Sie müssen aber auch die Erbs 
schen Codicille, ob in einem positiven 
erklärung zu diesem Zwecke einbringen. 
oder negativen Testamente, ob in diesem 
Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 121. 
oder in einem Intestatcodicille stehen“ 
3) Dagegen Unger §. 25 Anm. 4. 
Selbst ex certa parte eingesetzte 
Mit Unger einverstanden Pfaff und 
Erben (denen kein Zuwachsrecht zu 
Hofmann S. 673 Note 23, mit Be 
kommt), werden rücksichtlich eines er 
schränkung auf den Fall, dass der Fis 
ledigten Theiles nicht nur dem Fiscus, 
cus annimmt, was er aber bei einer 
sondern auch den Legataren vorgehen, 
Erbschaft, „die niemand haben will, 
da ja auch die gesetzlichen Erben diesen 
meistens wohl bleiben lassen wird. Ist 
vorgehen, — auch wieder nach Analogie 
aber die Erbschaft mehr wert, als die 
von §. 726 i. f. Wo aber jemand seine 
Legate, dann werden die Legatare nicht 
Verwandten (gesetzlichen Erben) von der 
ablehnen. So wird die Pflicht des Fis 
Erbfolge direct ausgeschlossen und nur 
cus zur Entrichtung der Legate .. 
Legate angeordnet hat, da wird §. 726 
bei uns kaum practisch ... 
i. k. nur anzuwenden sein, wenn sich die 
4) Denn §. 726 i. f. spricht nur von 
Absicht erkennen lässt, das Vermögen 
Entsagung. 
durch Legate zu erschöpfen; sonst ist 
Zeiller ad §. 726 Abs. 
wohl anzunehmen, dass der Erblasser 
Unger §. 25 Anm. 3; ebenso schon 
das Heimfallsrecht eintreten lassen wollte, 
Zeiller und Scheidlein, auch Pfaff 
wenn nicht gar Gründe für die An 
und Hofmann S. 670 ff.
	        
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