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§. 507.
§. 507.
b) Anwirksamwerden letztwilliger Anordnungen.
Letztwillige Anordnungen können unbeschadet ihrer formellen Giltig
keit ihre Wirksamkeit einbüßen (test. destitutum), und zwar:
1) Durch Erbsentschlagung des Berufenen (§. 805; unten §. 510),
seine Erbunfähigkeit zur Zeit des Anfalls (§. 545; oben §. 482) und
seinen vor dem Tod des Erblassers eintretenden Tod (§. 536; oben
§. 481 pr.), — vorausgesetzt, dass das Testament nicht in Wirksamkeit
erhalten wird durch Accrescenzrecht oder Substitution. Wird aber die
Erbeinsetzung aus einem dieser Gründe hinfällig, so werden nicht!) auch
die sonstigen Verfügungen des Erblassers entkräftet, sondern sie müssen von
den die Erbschaft erlangenden Intestaterben erfüllt werden. Verzichten
auch diese, dann werden die Legatare verhältnismäßig als Erben be
trachtet (§. 726)2) und können eben darum die Erbschaft nicht mit Vor
behalt der Legate ausschlagen (vgl. §. 650)3); erst wenn auch sie unbe
dingt entsagen, tritt das Caducitätsrecht des Fiscus ein (§. 760). Bestritten
ist die Frage*), ob das Gleiche auch dann gilt, wenn keine oder nur erb
unfähige Intestaterben vorhanden sind. Da die ratio des §. 726 die ist,
dass der Erblasser die Erbschaft eher den Legataren als dem Fiscus gönnt,
die Marg. R. des Paragraphs nur von Entsagung, sein Text aber auch
vom Nichterbenkönnen spricht, und die ältere Doctrin das Nichterbenkönnen
häufig als nothwendige Entsagung bezeichnetes), so ist anzunehmen, dass
auch in diesen Fällen die Legatare als Erben anzusehen sind.*) Anders
aber in dem Falle, wenn kein Testament, sondern nur ein Intestatcodicill
besteht. 62)
62) Dagegen Pfaff und Hofmann
*) Pfaff und Hofmann, Comm. II
S. 672: Wir müssen diese Analogie an
S. 668 f., Steinlechner, Schweben
wenden, „sobald wir bedenken, wie
des Erbrecht S. 25 ff. Anders nach
gleichgiltig es ist, ob die Vermächtnisse
röm. R.
in einem Testamente oder testamentari
2) Sie müssen aber auch die Erbs
schen Codicille, ob in einem positiven
erklärung zu diesem Zwecke einbringen.
oder negativen Testamente, ob in diesem
Pat. v. 9. Aug. 1854 §. 121.
oder in einem Intestatcodicille stehen“
3) Dagegen Unger §. 25 Anm. 4.
Selbst ex certa parte eingesetzte
Mit Unger einverstanden Pfaff und
Erben (denen kein Zuwachsrecht zu
Hofmann S. 673 Note 23, mit Be
kommt), werden rücksichtlich eines er
schränkung auf den Fall, dass der Fis
ledigten Theiles nicht nur dem Fiscus,
cus annimmt, was er aber bei einer
sondern auch den Legataren vorgehen,
Erbschaft, „die niemand haben will,
da ja auch die gesetzlichen Erben diesen
meistens wohl bleiben lassen wird. Ist
vorgehen, — auch wieder nach Analogie
aber die Erbschaft mehr wert, als die
von §. 726 i. f. Wo aber jemand seine
Legate, dann werden die Legatare nicht
Verwandten (gesetzlichen Erben) von der
ablehnen. So wird die Pflicht des Fis
Erbfolge direct ausgeschlossen und nur
cus zur Entrichtung der Legate ..
Legate angeordnet hat, da wird §. 726
bei uns kaum practisch ...
i. k. nur anzuwenden sein, wenn sich die
4) Denn §. 726 i. f. spricht nur von
Absicht erkennen lässt, das Vermögen
Entsagung.
durch Legate zu erschöpfen; sonst ist
Zeiller ad §. 726 Abs.
wohl anzunehmen, dass der Erblasser
Unger §. 25 Anm. 3; ebenso schon
das Heimfallsrecht eintreten lassen wollte,
Zeiller und Scheidlein, auch Pfaff
wenn nicht gar Gründe für die An
und Hofmann S. 670 ff.